204/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.04.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

der Abgeordneten Drin Glawischnig-Piesczek, Maga Stoisits,  Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr 5/2007, wird wie folgt geändert:

 

1.      Art 26 Abs 2 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Parteien, denen im Bundesgebiet mehr als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben Anspruch auf Zuweisung von Mandaten.“

 

2. Art 95 Abs 3 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:

 

„Parteien, denen im Landesgebiet mehr als 4% der abgegebenen gültigen Stimmen zugefallen sind, haben Anspruch auf Zuweisung von Mandaten.“

 

Begründung:

 

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass WählerInnen von Parteien, die 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben, jedenfalls im Gesetzgebungsorgan des Bundes bzw des Landes vertreten sind. Im Gegensatz dazu steht zB die Kärntner Landtagswahlordnung, die darauf hinausläuft, dass wahlwerbende Parteien und ihre WählerInnen erst ab einem Stimmenanteil von rund 10% bei der Mandatsverteilung berücksichtigt werden. Ist der Stimmenanteil geringer, bleibt derzeit beinah jede/r zehnte WählerIn ohne Vertretung im Landtag. 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.