207/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 27.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Vilimsky,
Themessl, Klement
und weiterer Abgeordneter
betreffend Liberalisierung der notwendigen Voraussetzungen zum Betrieb von Fahr- schulen und Neuausrichtung des Berufes „Fahrlehrer"
Seit dem Jahre 2000 gab es zwölf Änderungen des Führerscheingesetzes und vier- zehn Modifizierungen des Kraftfahrzeuggesetzes. In diesen Jahren wurde nichts ge- gen das „Quasi-Monopol" der Fahrschulen unternommen. Zur Zeit gibt es in Öster- reich knapp über 400 Fahrschulen. Die Errichtung und Betreibung einer Fahrschule hat schon die grotesken Züge des Gebietsschutzes eines Notariates. Die Vorausset- zungen zum Betrieb einer Fahrschule in Österreich sind in § 109 Absatz 1 Kraftfahr- gesetz geregelt:
(1) Eine Fahrschulbewilligung
(§ 108 Abs. 3) darf nur natürlichen
Personen und nur Personen
erteilt werden, die
a)
österreichische
Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr
vollendet haben, wobei
Angehörige einer Vertragspartei des
Europäischen Wirtschaftsraumes
österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt sind,
b) vertrauenswürdig sind,
c) die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
d)
auch
im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die
unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten
lassen,
e)
das
Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität
oder das
Diplom einer Fachhochschule für Maschinenbau oder für
Elektrotechnik
besitzen oder die Reifeprüfung an einer
österreichischen
Höheren technischen Lehranstalt maschinen-
oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
f) eine
Fahrschullehrerberechtigung (§116) für die in Betracht
kommenden Klassen oder Unterklassen von
Kraftfahrzeugen
besitzen,
g) seit mindestens drei
Jahren eine Lenkberechtigung für die
Klassen oder Unterklassen von
Kraftfahrzeugen besitzen für die
Lenker ausgebildet werden sollen und glaubhaft machen, dass
sie mindestens ein Jahr lang Fahrzeuge dieser Klassen
tatsächlich gelenkt haben und je ein Lehrplanseminar pro
Klasse bei den zur Ausbildung von Fahrschullehrern
ermächtigten Einrichtungen absolviert haben. Dieses
Lehrplanseminar ist nicht erforderlich
für die Klasse F und
bei Personen, die bereits über eine Fahrpraxis von mindestens
drei Jahren mit den jeweils in Frage kommenden Fahrzeugen
verfügen. Sie dürfen nicht wegen schwerer Verstöße gegen
kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften
bestraft worden sein. Bei Bewerbern um eine
Fahrschulbewilligung für die Klasse D ist jedoch nur eine
Lenkpraxis mit Fahrzeugen der Klasse C, sofern sie nicht auch
in eine andere
Klasse oder Unterklasse fallen, erforderlich,
h)glaubhaft machen, daß sie innerhalb
der letzten zehn Jahre
mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der lit. e
angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für
das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem
Gebiete des
Kraftfahrwesens erworben haben, und die
i) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2005)
j) noch keine Fahrschulbewilligung
besitzen; dies gilt nicht für
die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am
genehmigten Standort.
Einige der hier genannten Bedingungen sind nicht mehr dem heutigen Stand ent- sprechend, geschweige denn, waren und sind sie als Voraussetzung nachvollzieh- bar. Dafür gibt es nach wie vor die Erbbacht in § 108 Absatz 3 Kraftfahrgesetz.
Aber nicht nur die Gründung und der Betrieb einer Fahrschule in Österreich sind fragwürdig, auch der Erwerb eines Führerscheins an sich birgt Fallen.
Die Arbeiterkammer hat in einer Pressekonferenz dargelegt: „Im Durchschnitt kostet die B-Führerscheinausbildung 1.545 Euro, hinzukommen noch die Kosten für Lern- unterlagen, Erste-Hilfe-Kurs, Arzt und Behördengebühren von rund 250 Euro. Das zeigt eine aktuelle österreichweite AK-Erhebung (außer Oberösterreich) über die B- Führerscheinkosten bei über 300 Fahrschulen. ,Bei einem durchschnittlichen Netto- Monatseinkommen von 1.200 Euro müssen schon fast eineinhalb Monatsgehälter gezahlt werden', rechnet AK Wirtschaftsbereichsleiterin Maria Kubitschek vor. Und: Es kann noch teurer werden! Seit Anfang des Jahres 2006 ist durch eine Gesetzes- änderung unklar, wie viele Fahrstunden der Fahrschüler braucht, um prüfungstaug- lich' zu sein. Die Preisphantasien der Fahrschulen sind unbegrenzt.
Rechtlich besonders bedenklich: In einzelnen Regionen Kärntens, Niederösterreichs und Vorarlbergs verlangen Fahrschulen gleiche Preise. In Niederösterreich und der Steiermark halten sich auffallend viele Fahrschulen nicht an die gesetzlich vorge- schriebenen Leistungen. ,Bundeswettbewerbsbehörde und Bezirks-Aufsichts- behörden müssen die Fahrschulen unter die Lupe nehmen', verlangt Kubitschek.
,Für Fahrschüler und Eltern ist es unmöglich, sich einen Überblick über die tatsächli- chen Kosten zu verschaffen', kritisiert Kubitschek.
Die AK will Sicherheit durch gute Ausbildung, die sich Eltern und Jugendliche auch leisten können, mehr Preistransparenz und die zuständigen Aufsichtsbehörden müs- sen ihren Kontrollpflichten endlich nachkommen. Zusätzlich: Wiedereinführung einer fixen Fahrstundenanzahl, um zur Prüfung antreten zu dürfen."
Ein besonderes Problem zeigt sich am Zweiradsektor. Ausbildungskosten von über 1.000 Euro für den Erwerb des A-Führerscheines halten viele Menschen davon ab, diese Ausbildung zu machen. Dabei ist mit dem Erwerb eines Zweirades nicht nur für Viele ein Spaßfaktor verbunden, der auch zur Belebung der Wirtschaft beiträgt. Die Benutzung einspuriger Kfz kann auch zu spürbaren Entlastungen der Parkraumsitua- tion in dicht besiedeltem Gebiet beitragen.
Der Verdacht auf kartellähnliche Absprachen bei österreichischen Fahrschulen konn- te sich in Graz erhärten, wie dies das Kartellgericht mit einem Bußgeldentscheid im letzten Jahr feststellte.
Des Weiteren muß der Beruf Fahrschullehrer weiter ausgebaut und auf ein festes gesetzliches Fundament gestellt werden. Ein eigenes Berufsbild losgelöst von Fahr- schulen soll entstehen. Im Rahmen einer von den Fahrschulen unabhängigen Fahr- lehrer-Akademie soll theoretisches und praktisches Wissen vermittelt werden. Ge- paart mit einer festzusetzenden Praxiszeit werden so diplomierte Fahrlehrer von ho- her Qualität dem Markt zur Verfügung gestellt. Einem diplomierten Fahrlehrer muß in weiterer Folge auch die Möglichkeit der Eröffnung und Führung einer Fahrschule ge- geben sein. In Deutschland ist der Zugang zu einer Fahrschule bereits liberalisiert. Jeder Fahrlehrer darf eine Fahrschule eröffnen.
Auch Autofahrerclubs, die ja bereits heute die Ausbildung für den sogenannten „Mo- ped-Ausweis" vornehmen, sollten die Möglichkeit erhalten, die Ausbildung für sämtli- che Führerscheinklassen zu übernehmen.
Durch eine Liberalisierung des Fahrschul-Sektors könnten sich jene Liberalisierungs- effekte, wie sie sich etwa im Telekom- bzw. Mobilkom-Bereich gezeigt haben, auch für die Fahrschüler kostenmäßig deutliche Vorteile bringen. So wäre die momentane Monopolsituation der Fahrschulen gebrochen und der viel zu hohe Preis für die Aus- bildung würde sich selbst, marktorientiert, regeln.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich einen Entwurf über die Änderungen der einschlägigen Gesetzesmaterien in Hinsicht auf eine Liberalisierung der notwendigen Vorausset- zungen zum Betrieb von Fahrschulen und Neuausrichtung des Berufes ,Fahrlehrer', zuzuleiten."
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.