208/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 27.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

des Abgeordneten Mag. Hauser, Dr. Fichtenbauer
und anderer Abgeordneter

betreffend Belastungen für Klein- und Mittelunternehmen(KMU), insbesondere für Gastronomie und
Hotellerie durch einen, von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Zu Artikel 5 Abs. 3 des Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates (2005/0261 (COD)) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht („Rom
I") kam es im Zuge der Vorbereitung zu Abänderungsanträgen.

Diesen Abänderungsanträgen zufolge hätte für jeden einzelnen Gast das Verbraucherschutzgesetz
seines jeweiligen Heimatlandes zu gelten.

Die Bedeutung einer solchen Regelung wäre für die heimischen Klein- und Mittelunternehmen bei
grenzüberschreitender Dienstleistung und insbesondere für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe
nahezu eine Bankrotterklärung.

Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden für KMUs zu einem Risikospiel, wenn der
Unternehmer seine Verträge mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedsstaaten ausschließlich nach dem
Recht dieser Staaten abgeschlossen werden müssen.

Betroffen wäre jedes Hotel, das im Internet eine Online-Buchungsmöglichkeit in mehreren Sprachen
bereithält oder sich „auf irgendeinem Weg" auf Gäste aus anderen Staaten ausrichtet - faktisch also
jedes Hotel und jede Pension in Österreich.

Beispielhaft führt die Österreichische Hoteliervereinigung aus: "Rutscht etwa ein Gast aus einem
Land, in dem für Rutschfestigkeit von Fliesen andere Normen als die Europäischen gelten, nach dem
Duschen im Hotelbadezimmer aus, könne schon dies einem Hotelier sehr teuer zu stehen kommen.
Und die Folgen der Anwendbarkeit amerikanischem Rechts infolge von Fehlleistungen nach US-
amerikanischer Leseart wären ebenso fatal."

Alleinig der Ort der Erbringung (und nicht der Bestellung) von Dienstleistungen muss im
Verbraucherschutz der ausschlaggebende sein.

Am 19. April tagte der Rat der Justizminister. Der auf der Tagesordnung gestandene Punkt, über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurde nicht behandelt und auf
9-10 Juni vertagt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden aufgefordert, alle erforderlichen
Schritte auf europäischer Ebene zu setzen, um eine für Klein- und Mittelunternehmen
nachteilige Regelung des Verbraucherschutzgesetzes zu verhindern und wieder den Weg
zurück zu Rom
I zu beschreiten.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.