208/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 27.04.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
Gemäß § 26 GOG-NR
des Abgeordneten Mag. Hauser,
Dr. Fichtenbauer
und anderer Abgeordneter
betreffend Belastungen für Klein- und
Mittelunternehmen(KMU), insbesondere für Gastronomie und
Hotellerie durch einen, von der
EU-Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.
Zu Artikel 5 Abs. 3 des
Vorschlags der EU-Kommission für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates (2005/0261
(COD)) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht („Rom I") kam es im Zuge der Vorbereitung zu
Abänderungsanträgen.
Diesen
Abänderungsanträgen zufolge hätte für jeden einzelnen Gast
das Verbraucherschutzgesetz
seines jeweiligen Heimatlandes zu
gelten.
Die Bedeutung einer solchen
Regelung wäre für die heimischen Klein- und Mittelunternehmen bei
grenzüberschreitender
Dienstleistung und insbesondere für Gastronomie- und Hotelleriebetriebe
nahezu eine Bankrotterklärung.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen werden
für KMUs zu einem Risikospiel, wenn der
Unternehmer seine Verträge mit
Verbrauchern aus anderen Mitgliedsstaaten ausschließlich nach dem
Recht dieser Staaten abgeschlossen werden müssen.
Betroffen
wäre jedes Hotel, das im Internet eine Online-Buchungsmöglichkeit in
mehreren Sprachen
bereithält oder sich „auf irgendeinem Weg" auf Gäste aus
anderen Staaten ausrichtet - faktisch also
jedes Hotel und jede Pension in
Österreich.
Beispielhaft führt die Österreichische
Hoteliervereinigung aus: "Rutscht etwa ein Gast aus einem
Land, in dem für Rutschfestigkeit von
Fliesen andere Normen als die Europäischen gelten, nach dem
Duschen im Hotelbadezimmer aus, könne schon dies einem Hotelier
sehr teuer zu stehen kommen.
Und die Folgen der Anwendbarkeit amerikanischem Rechts infolge von
Fehlleistungen nach US-
amerikanischer Leseart wären ebenso fatal."
Alleinig der Ort der
Erbringung (und nicht der Bestellung) von Dienstleistungen muss im
Verbraucherschutz der ausschlaggebende
sein.
Am 19. April tagte der Rat
der Justizminister. Der auf der Tagesordnung gestandene Punkt, über das
auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht wurde nicht behandelt und auf
9-10 Juni vertagt.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die zuständigen Mitglieder
der Bundesregierung werden aufgefordert, alle erforderlichen
Schritte auf europäischer Ebene zu setzen, um eine für Klein- und
Mittelunternehmen
nachteilige Regelung des
Verbraucherschutzgesetzes zu verhindern und wieder den Weg
zurück zu Rom I zu beschreiten.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen.