21/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Van der Bellen, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalratswahlordnung), zuletzt geändert mit BGBl. I Nr.  90/2003, wird wie folgt geändert:

 

1. §106 Abs.1 lautet:

               „§ 106. (1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge
               eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von
               Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen
Bundeswahlvorschlag mit der selben Parteibezeichnung eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.

 

2. §107 Abs.1 lautet:

§ 107. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr

von den Landeswahlbehörden gemäß § 105 Abs. 2 übermittelten

Niederschriften der Landeswahlbehörden die Parteisummen für das ganze

Bundesgebiet fest, wobei nur die Stimmen für Landeswahlvorschläge mit der selben Parteibezeichnung zusammen zu rechnen sind.“

         

Begründung:

 

Im Rahmen der vergangenen Nationalratswahl wurden von namhaften Verfassungsrechtlern divergierende Meinungen dazu vertreten, ob es für die Zulässigkeit der bundesweiten Zusammenrechnung der Parteistimmen für das Überspringen der 4%-Hürde erforderlich ist, dass die veröffentlichten Landeswahlvorschläge die selbe Parteibezeichnung tragen.

Um für künftige Wahlen insoweit Rechtssicherheit zu schaffen und die Gefahr von diesbezüglichen Wahlanfechtungen bzw. Wahlwiederholungen zu beseitigen, soll jedenfalls für die Zukunft klargestellt werden, dass Stimmen für Landeswahlvorschläge nur dann zusammenzuzählen sind, wenn sie die selbe Parteibezeichnung aufweisen. Darüber hinaus hat auch der Bundeswahlvorschlag dieselbe Parteibezeichnung zu tragen.

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Verfassungsausschuß vorgeschlagen.