253/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.06.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Renate Csörgits, Mag. Christine Lapp

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 (Bundesfinanzgesetz 2007) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2008 (Bundesfinanzgesetz 2008) geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz, das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2007 (Bundesfinanzgesetz 2007) und das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2008 (Bundesfinanzgesetz 2008) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:

„§ 21b. (1) Zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung (§ 22 des Bundesbehindertengesetzes) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden.

(2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:

1.    die Betreuung gemäß § 1 Abs. 1 HBeG,

2.    die Feststellung des Bedarfes einer bis zu 24-Stunden-Betreuung,

3.    ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach diesem Bundesgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz,

4. eine angemessene Beteiligung anderer Gebietskörperschaften an den Kosten der Betreuung und

5.    eine theoretische Ausbildung der Betreuungskraft, die im Wesentlichen der Ausbildung eines Heimhelfers nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, entspricht; diese Voraussetzung muss bis spätestens 30. Juni 2008 erfüllt sein.

Von der Voraussetzung der Z 4 kann auf die Dauer von längstens 6 Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgesehen werden.

(3) Aus   verwaltungsökonomischen  Gründen  können  die  Zuwendungen  auf der  Basis   einer entsprechenden  Vereinbarung  an  Gebietskörperschaften,   Körperschaften  öffentlichen  Rechts  oder Sozialversicherungsträger ausbezahlt werden, sofern damit der Zweck der Zuwendung erreicht wird.

(4) Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden kann (wie die Höhe der   Zuwendung,   besonders   berücksichtigungswürdige   Umstände,   Abwicklung,   Maßnahmen   der Qualitätssicherung), in Form von Richtlinien zu erlassen. Vor Erlassung dieser Richtlinien ist der Bundesbehindertenbeirat (§ 8 des Bundesbehindertengesetzes) zu hören. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(5) § 24   des  Bundesbehindertengesetzes   ist  auf Zuwendungen  nach  diesem  Abschnitt  nicht anzuwenden; §§25 und 26 des Bundesbehindertengesetzes gelten sinngemäß."

2. Dem § 49 wird folgender Abs. 12 angefügt: „(12) § 21b tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft."

Artikel II

Das   Bundesgesetz   über   die   Bewilligung   des   Bundesvoranschlages   für   das   Jahr   2007 (Bundesfinanzgesetz 2007), BGBl. I Nr. 22/2007, wird wie folgt geändert:

Im   Art. VI   Abs. 1    Z 28   wird   der   Ausdruck   „18,5 Millionen   Euro"    durch    den   Ausdruck „37 Millionen Euro" ersetzt.

Artikel III

Das   Bundesgesetz   über   die   Bewilligung   des   Bundesvoranschlages   für   das   Jahr   2008 (Bundesfinanzgesetz 2008), BGBl. I Nr. 23/2007, wird wie folgt geändert:

Im Art. VI Abs. I Z 33 wird der Ausdruck „34 Millionen Euro" durch den Ausdruck „68 Millionen Euro" ersetzt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales


Begründung

Im Bundespflegegeldgesetz soll eine Möglichkeit geschaffen werden, pflegebedürftigen Menschen oder ihren Angehörigen Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause zu gewähren.

Nach vorliegenden Schätzungen kommen rd. 4 000 bis 8 000 Personen für eine Förderung ab der Stufe 5 gemäß § 21b BPGG in Betracht. Es ist budgetäre Vorsorge für den Aufwand durch Überschreitungsermächtigungen in den Bundesfinanzgesetzen 2007 und 2008 von maximal 18,5 Mio. Euro im Jahr 2007 und von maximal 34,0 Mio. Euro im Jahr 2008 getroffen. Danach ist geplant die Maßnahme zu evaluieren. Vom Ergebnis dieser Evaluierung sind die Kosten der weiteren Jahre abhängig.

Die Einbeziehung der Anspruchsberechtigten ab der Pflegegeldstufe 3 wird die Zahl der Förderwerber nach vorliegenden Schätzungen in etwa verdoppeln.

Die angenommene Verdoppelung des Personenkreises würde auch eine Verdoppelung der vorgesehenen Mittel auf 37 Mio. Euro für das Jahr 2007 bzw. 68 Mio. Euro für das Jahr 2008 bedingen. Hiefür soll durch Änderungen in den Bundesfinanzgesetzen 2007 und 2008 entsprechende Vorsorge getroffen werden.