260/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 04.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Zanger, Themessl, Gradauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Rechnungslegungsvorschriften für die Lebensmittelnahversorgung

Mit 1. Jänner 2007 wurde das UGB in Österreich eingeführt und damit die Rechnungslegungsvorschriften grundlegend geändert. Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler waren bis zum 31. Dezember 2006 durch eine Ausnahmebestimmung in der BAO bis zu einer Umsatzgrenze von EUR 600.000,-- nicht buchführungspflichtig. Durch die nunmehrige Verpflichtung zur Bilanzierung bereits ab EUR 400.000,-- Umsatz entsteht ein - eigentlich nicht zu rechtfertigender - vermehrter Arbeits- und Kostenaufwand, der sich bei vielen Betroffenen existenzgefährdend auswirkt.

In Österreich gibt es rund 2.000 Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (Umsatz zwischen EUR 400.000,-- und EUR 600.000,--), die von dieser Neuregelung unmittelbar betroffen sind. Diese Betriebe bilden vor allem im ländlichen Raum ein enormes Ausmaß an Infrastruktur für die an sich relativ abgeschiedene Bevölkerung. Österreichweit werden derzeit Versuche unternommen, wieder Nahversorgungsbetriebe in diesbezüglich verwaisten Orten zu installieren, bei denen viel Geld und Engagement durch die öffentliche Hand eingesetzt werden, um die Lebensqualität für die betroffene Bevölkerung wieder auf ein erträgliches Maß zu heben.

Durch die nunmehrige gesetzliche Regelung sind diese Nahversorgungsbetriebe dazu gezwungen ihre Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen- Ausgabenrechnung) auf eine Gewinnermittlung nach § 5 EStG umzustellen. Für diese Betriebe bedeutet das jährliche Mehrkosten von ca. EUR 5.000,-- ohne dabei den persönlichen Mehraufwand an Zeit zur Durchführung der geforderten, zusätzlichen Verwaltungsarbeiten berücksichtigt zu haben.

Dieser finanzielle und persönliche Mehraufwand ist den betroffenen Unternehmern nicht zumutbar. Eine Beibehaltung führt unweigerlich dazu, dass diese Kleinstbetriebe aufgrund ihrer Gewinnsituation und des persönlichen Engagements des Inhabers über kurz oder lang den Betrieb einstellen und die schlechte Situation der Lebensmittelnahversorgung sich weiter verschärft.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, zur Sicherung der Lebensmittelnahversorgung und im Sinne der kleinen Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler den Ausnahmetatbestand für die Lebensmitteleinzel- und


Gemischtwarenhändler der vor Einführung des UGB bestanden hat - nämlich Buchführungspflicht erst ab einem Jahresumsatz von EUR 600.000,-- - wieder einzuführen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsausschuss vorgeschlagen.