29/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Haubner, Dolinschek

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Impfschadengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz und das Impfschadengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:          Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Artikel 2:          Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Artikel 3:          Änderung des Impfschadengesetzes

Artikel 1

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2005, wird wie folgt geändert:

1.   In den §§ 7 Abs. 1 und 11a Abs. 2 wird die Prozentangabe „25 v.H.“ jeweils durch die Prozentangabe „20 v.H.“ ersetzt.

2.   Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für den Anspruch auf Grundrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 v.H..“

3. § 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 lauten:

„Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:

1. bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;“

4.   Die bisherigen Z 1 bis 6 des §11 Abs. 1 erhalten die Bezeichnung „2“ bis „7“.

5.   Dem § 113a werden folgende Abs. 16 und 17 angefügt:

„(16) Werden Anträge auf Zuerkennung von Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(17) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Grundrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Grundrente auf Grund der Änderung des § 7 Abs. 1 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

6. Dem § 115 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz und die Z 1 bis 7, 11a Abs. 2 und 113a Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“


Artikel 2

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

„(14) Werden Anträge auf Zuerkennung von Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx innerhalb eines Jahres ab In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.

(15) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Opferrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Opferrente auf Grund der Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 mit BGBl. I Nr. xxx/xxx bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

2.   Der bisherige § 18 Abs. 14 erhält die Absatzbezeichnung „(16)“.

3.   Dem § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 18 Abs. 14 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8f wird folgender § 8g angefügt:

8g. (1) Werden Anträge auf Zuerkennung von Beschädigtenrente auf Grund der Änderung des Heeresversorgungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 116/2006 bis zum Ablauf eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. xxx/xxx eingebracht, ist die Leistung bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 zuzuerkennen.

(2) In Verfahren, in denen der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente vor dem In-Kraft-Treten des BGBl. I Nr. 116/2006 eingebracht wurde und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Beschädigtenrente auf Grund der Änderung des Heeresversorgungsgesetzes mit BGBl. I Nr. 116/2006 bei Zutreffen der Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zuzuerkennen.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 8g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“



Begründung:

Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006 wurde das Heeresversorgungsgesetz dahingehend geändert, dass für den Anspruch auf Beschädigtenrente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. - bisher war eine MdE von 25 v.H. erforderlich - genügt.

Diese begünstigende Maßnahme soll nunmehr auch in den übrigen Bereichen des sozialen Entschädigungsrechts, nämlich dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Opferfürsorgegesetz und dem Impfschadengesetz, nachvollzogen werden.

Durch die im § 11 des Opferfürsorgegesetzes und im § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes enthaltenen Verweisungen auf die zentralen Rentenregelungsbestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Heeresversorgungsgesetzes sind in diesen beiden Gesetzesmaterien zur Übernahme der neuen Anspruchskriterien für die Rente nur entsprechende Übergangsbestimmungen nötig.

Von dieser Neuregelung werden etwa 3 100 Personen betroffen sein, sodass mit jährlichen Kosten von 2 Millionen € gerechnet werden kann.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Budgetausschuss zuzuweisen.