291/A XXIII. GP

Eingebracht am 06.07.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Dr. Fichtenbauer
und anderer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch — StGB), BGBl. Nr. 56/2006, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 56/2006, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974, BGBl 60, über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1.    § 58 Abs. 3 Z. 3 lautet wie folgt:

„3. Zeit bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Verletzten einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung nach den §§201, 202, 205, 206, 207, 207b, 212, 213 oder 192a."

2.   § 64 Abs. 1 Z. 4 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Menschenhandel (§104a)" wird das Wort „Zwangsehe (§192a)" eingefügt.

3.   Nach § 74 Abs.l Z. 10 wird folgende Ziffer 11 angefügt:

„Zwangsehe: Jede Form von Eheschließung die nicht auf dem freien Willen mindestens eines Ehepartners beruht, sondern durch Nötigung herbeigeführt wird."

4.   § 106 Abs. 1 Z. 3 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Person" werden die Wörter „zur Eheschließung," gestrichen.

5.             Nach dem § 192 wird folgende Überschrift eingefügt: „Zwangsehe"

6.             Nach der neu eingefügten Überschrift „Zwangsehe" wird folgender § 192a angefügt:


„§ 192a (1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Eheschließung nötigt (§ 106) oder wer mit einer Person, die zur Eheschließung in der vorgenannten Weise genötigt wurde, eine Ehe schließt oder wer als ein dazu Befugter in Kenntnis des Zwanges eine Eheschließung vornimmt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Bezug auf eine minderjährige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren zu bestrafen."

Begründung

Ziel der Gesetzesinitiative ist es, die Zwangsehe wirksamer zu bekämpfen. Eine Ehe, die gegen den freien Willen eines Menschen geschlossen wird, ist eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte. Die Notwendigkeit der Schaffung eines eindeutigen Straftatbestandes Zwangsehe wird in einigen europäischen Ländern heftigst diskutiert.

Der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel hat einen fast identen Weg wie der österreichische Gesetzgeber beschritten. Die Praxis in Deutschland hat aber gezeigt, dass die rechtlichen Instrumente nicht ausreichend sind. So wurde in Deutschland 2004 die Zwangsehe als besonders schwerer Fall der Nötigung unter den Straftatbestand der Nötigung gestellt.

In Österreich wurde mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2006, BGBl I 2006/56, der privilegierende Straftatbestand der Ehenötigung nach § 193 aufgehoben und stattdessen die Bestimmung des § 106 Abs. 1 Z 3 um die Tathandlung der Nötigung zur Eheschließung ergänzt.

Grundsätzlich wird die Intention des damaligen Gesetzgebers positiv gesehen, dennoch geht die Regelung nicht weit genug. Schon zur Regierungsvorlage gab es namhafte Vertreter der Judikatur, die einen eigenen Straftatbestand der Zwangsehe gefordert haben. So wurden auch Befremdlichkeiten gegenüber der Knotierung von Ehenötigung, Prostitution und Mitwirkung an pornographischen Darstellungen kritisiert.

Mit der Schaffung eines eigenen Straftatbestandes, wie in der Gesetzesinitiative vorgeschlagen, wird nicht nur die kritisierte Knotierung gelöst sondern auch die Zwangsehe unmissverständlich unter Strafe gestellt.

Die Regelung im neu geschaffenen § 192a soll unmissverständlich auch den Eheschließer unter Strafe stellen. Des Weiteren sieht der Abs. 2 ein erhöhtes Strafmaß für die Tatbegehung in Bezug auf eine minderjährige Person vor.

Eine Ehe, die gegen den freien Willen eines Menschen geschlossen wird, ist eine schwerwiegende Verletzung der Grund- und Freiheitsrechte und stellt eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung dar. Ein solches Verhalten lässt sich nicht mit den Grundwerten eines Rechtsstaates vereinbaren. Kultur, Religion und Traditionen von Migranten haben sich dem demokratisch legitimierten Recht in Österreich unterzuordnen.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Justiz vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.