296/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 06.07.2007

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Neubauer und weiterer Abgeordneter

betreffend Stärkung der Rechte atypisch Beschäftigter

In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kam die Idee der atypischen Beschäftigungsverhältnisse - wie etwa freie Dienstverträge, geringfügige Beschäftigung oder Werkverträge - in Mode. Diese durchaus adäquate Methode der Arbeitsflexibilisierung ist zwar zu grundsätzlich begrüßen, birgt aber sowohl für freie Dienstnehmer als auch für Werkvertragsnehmer wesentliche Gefahren und Nachteile.

Aufgrund einer immer häufiger anzutreffenden Entartung des Systems, muss es das Ziel sein dieses Modell zu adaptieren.

War es früher noch so, dass viele Arbeitnehmer für sich einen Vorteil durch die atypische Beschäftigung sahen, wird das System der atypischen Beschäftigungen immer mehr zum Kosten sparenden Spielball des globalisierten Großunternehmertums. Die Statistik Austria besagt beispielsweise, dass in den Jahren 2000 bis 2004 die Anzahl der Vollbeschäftigten um 6,7% fiel, während die Teilzeitquote um 39% stieg.

Vor allem die sozialen Folgen sind verheerend, denn das Arbeitsrecht gilt weder für freie Dienstverträge noch für Werkverträge. Während sich eine geringe Anzahl von Unternehmungen Kosten in Millionenhöhe, insbesondere im Bereich der Sozialversicherung, erspart und von den politisch Verantwortlichen eine höhere Anzahl von Beschäftigung vorgetäuscht wird, ist es abermals die Arbeitnehmerschaft, welche unter den Bedingungen zu leiden hat.

Da die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer nicht gelten, kann alleine der Dienstgeber über die Rahmenbedingungen des „Dienstverhältnisses" entscheiden. Einkommenshöhe und Dauer des Beschäftigungs- verhältnisses hängen alleine von der Vereinbarung mit dem Dienstgeber ab. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Mindeststandards und keine Kollektivverträge.

Wochenendarbeit, Freizeit im Schicht- und Blockbetrieb, unsichere Arbeitsplätze ohne zureichende soziale Absicherung und keinerlei (gewerkschaftlich) organisierte Vertretung. Die betroffenen Beschäftigungsgruppen haben auch keine Möglichkeit ihre Interessen kollektiv durchzusetzen, da der Betriebsrat formell für sie nicht zuständig ist.

Derzeit sind es etwa 1 Million Arbeitnehmer, welche den Dienst in atypischen Beschäftigungsverhältnissen verrichten, deren Rechte durch einheitliche und gerechte arbeitsrechtliche Bestimmungen gestärkt werden müssen.

 


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen einheitlicher und gerechter arbeitsrechtlicher Bestimmungen die Rechte atypisch Beschäftigter gestärkt werden."

 

 

 

Informeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales ersucht