310/A XXIII. GP
Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abg. Ridi Steibl, Anna Höllerer, Mag. Karin Hakl
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz
und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Karenzgeldgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2006 und die Bundesministerien-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, wird wie folgt geändert:
l.§2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, besteht und Familienbeihilfe für dieses Kind tatsächlich bezogen wird,“
2. In §2 Abs. 1 Z3 wird der Betrag „14 600 €“ durch den Betrag „16 200 €“ ersetzt.
3. § 2 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Verzicht kann widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur für ganze Kalendermonate und maximal für sechs Monate rückwirkend möglich.“
4. In § 3 Abs. 2 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
5. § 3a Abs. I wird folgender Satz angefügt:
„Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.“
6. § 3a Abs. 2 lautet:
„(2) Bei einem neuen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des §5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur Vollendung des 18. bzw. 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“
7. § 3a Abs. 3 lautet:
„(3) Werden für das zweite oder weitere Mehrlingskind die im § 7 Abs. 2 bzw. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, so reduziert sich der Zuschlag für dieses Mehrlingskind gemäß Abs. 1 ab dem 25. bzw. 13. Lebensmonat dieses Kindes um 50 vH.“
8. § 5 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld endet spätestens mit Ablauf jenes Tages, welcher der Geburt eines weiteren Kindes bzw. der Adoption (In-Pflege-Nahme) eines jüngeren Kindes vorangeht.“
9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„Kurzleistung
§ 5a. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 beträgt das Kinderbetreuungsgeld 26,6 € täglich, sofern es im Zuge der Antragstellung als Kurzleistung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht wird.
(2) Werden die im § 7 Abs. 3 vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nachgewiesen, beträgt das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung ab dem 13. Lebensmonat des Kindes 13,3 € täglich.
(3) Nimmt nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung in Anspruch, gebührt dieses längstens bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates des Kindes. Nimmt auch der zweite Elternteil diese Leistung in Anspruch, so verlängert sich die Anspruchsdauer über die Vollendung des 15. Lebensmonates hinaus um jenen Zeitraum, den der zweite Elternteil beansprucht, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
(4) Im Falle einer Mehrlingsgeburt ist unabhängig von Abs. 1 § 3a anzuwenden.“
10. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, sofern Anspruch auf vergleichbare ausländische Familienleistungen besteht, in der Höhe der ausländischen Leistungen. Der Differenzbetrag zwischen den vergleichbaren ausländischen Familienleistungen und dem Kinderbetreuungsgeld wird nach Ende der ausländischen Familienleistungen auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet.“
11. In § 7 Abs. 2 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
12. §7 Abs. 3 lautet:
„(3) Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung gemäß § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1 ab dem 13. Lebensmonat besteht, sofern fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat nach der im Abs. 1 genannten Verordnung vorgenommen werden. Die ersten 9 Untersuchungen müssen spätestens bis zum Ende des 11. Lebensmonates des Kindes und die 10. Untersuchung muss spätestens bis zum Ende des 18. Lebensmonates des Kindes durch Vorlage der entsprechenden Untersuchungsbestätigungen nachgewiesen werden.“
13. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Ungeachtet der Abs. 2 und 3 besteht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und § 3a Abs. 1, wenn
1. die Vornahme oder der Nachweis der Untersuchungen aus Gründen, die nicht vom beziehenden Elternteil zu vertreten sind, unterbleibt oder
2. der Nachweis bis spätestens zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nachgebracht wird.“
14. § 8 Abs. 1 Z 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“
15. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„Einschleifregelung
§ 8a. Übersteigt der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 8 den Grenzbetrag nach § 2 Abs. 1 Z 3 bzw. § 9 Abs. 3 bzw. § 12 , so verringert sich das für das betreffende Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld um den übersteigenden Betrag.“
16. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.“
17.In §9 Abs. 3 wird der Betrag „5 200 €“ durch den Betrag „16 200 €“ ersetzt.
18. § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Die §§2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß.“
19. §12 lautet:
„§ 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €.“
20.In § 19 Abs. 1 wird der Betrag „10 175 €“ durch den Betrag „14 000 €“, der Betrag „12 720 €“ durch den Betrag „18 000 €“, der Betrag „16 355 €“ durch den Betrag „22 000 €“, der Betrag „19 990 €“ durch den Betrag „27 000 €“, der Betrag „25 440 €“ durch den Betrag „35 000 €“, der Betrag „29 070 €“ durch den Betrag „40 000 €“ sowie der Betrag „32 705 €“ durch den Betrag „45 000 €“ ersetzt.
21. § 19 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden.“
22. In § 19 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“
23. § 24 Abs. 1 lautet:
„(1) In Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Zuschusses zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus § 28 für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.“
24. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„Wahl der Leistungsart
§ 26a. Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.“
25. § 31 Abs. 4 lautet:
„(4) Rückforderungen, die gemäß den Abs. 1 bis 3 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen bis zur Hälfte derselben aufgerechnet werden; sie vermindern den Leistungsanspruch entsprechend. Der Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers
1. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen (Ratenzahlungen) zulassen,
2. die Rückforderung stunden,
3. auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
Dabei sind die §§60 bis 62 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.“
26. § 31 Abs. 7 lautet:
„(7) Die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig. Ein Bescheid über eine Rückforderung tritt nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde; § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“
27. § 36 Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. Anzahl der Personen mit Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 2, 3a Abs. 3, 5a Abs. 1 und 2.“
28. § 42 lautet:
„§ 42. Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.“
29. § 43 lautet:
„§43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind gemäß §290 der Exekutionsordnung (EO), RGB1. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge.“
30. § 45 lautet:
„§ 45. Personen, die grob fahrlässig oder vorsätzlich unwahre Angaben gemacht haben oder maßgebliche Tatsachen verschwiegen haben und dadurch
1. zu Unrecht eine Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen haben oder
2. einer anderen Person zum unrechtmäßigen Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz verholfen haben
sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 € zu bestrafen."
31. § 49 werden folgende Absätze 13, 14, 15 und 16 angefügt:
„(13) §§ 2 Abs. 1 Z 1 und 3, 2 Abs. 5, 3a Abs. 1 bis 3, 5 Abs. 5, 5a, 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 2 bis 4, 12, 19 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1, 26a, 31 Abs. 4, 36 Abs. 2 Z 5, 42, 43 und 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) §§ 8 Abs. 1 Z 1, 8a und 31 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Bezugszeiträume nach dem Jahr 2007 anzuwenden. § 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Geburten nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden.
(15) Mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung), BGBl. II Nr. 405/2001 idF BGBl. II Nr. 91/2004, außer Kraft. Auf Anspruchsüberprüfungen der Kalenderjahre 2002 bis 2007 ist sie jedoch weiter anzuwenden.
(16) Für Geburten vor 2008 kann trotz bereits erfolgter Antragstellung und Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 1. Jänner 2008 einmalig auf das Kinderbetreuungsgeld als Kurzleistung (§ 5 a) umgestiegen werden. Hiezu ist eine gesonderte Antragstellung spätestens bis 30. Juni 2008 nötig. § 26a zweiter und dritter Satz sowie § 4 Abs. 2 gelten sinngemäß.“
Artikel 2
Änderung des Karenzgeldgesetzes
Das Karenzgeldgesetz, BGBl. Nr. 47/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 7 und in § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 7, § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 KBGG“ jeweils durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 2 und § 8a KBGG“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 1 KBGG" jeweils durch den Ausdruck „§ 12 KBGG“ ersetzt.
3. § 57 wird folgender Abs. 21 angefügt:
„(21) §2 Abs. 7, § 5 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 45/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im § 162 Abs. 3a wird der Z 2 folgender Satz angefügt:
„Berechnungsgrundlage ist der im § 3 Abs. 1 KBGG genannte Betrag.“
2. Dem § 633 wird folgender § 634 angefügt:
„Schlussbestimmung zu Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007
§ 634. § 162 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Begründung
Derzeit kann das Kinderbetreuungsgeld (KBG) nur in einer fixen Höhe von rund 436 Euro im Monat bezogen werden. Für manche Eltern, die etwa allein erziehend sind oder schon vor Ablauf der höchstmöglichen Bezugsdauer (Vollendung des 30./36. Lebensmonates des Kindes) wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, ist der monatliche Betrag nicht ausreichend bzw. können sie aufgrund der Zuverdienstgrenze einen Teil der Monate nicht in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wäre eine Wahlmöglichkeit, das Kinderbetreuungsgeld zwar zu einem höheren monatlichen Auszahlungsbetrag, jedoch für einen kürzeren Bezugszeitraum, konsumieren zu können, von Vorteil. Auch Eltern, die bereits vor 2008 Kinderbetreuungsgeld beziehen, sollen ab dem Jahr 2008 von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen können.
Das Regierungsprogramm sieht daher die Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes durch eine Wahlmöglichkeit für die Eltern sowie die Anhebung der Zuverdienstgrenze vor. In Entsprechung dieses Regierungsübereinkommens sollen nun einerseits 2 Varianten für den Leistungsbezug geschaffen werden sowie ab dem Jahr 2008 die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld angehoben werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf entsprechend zu fördern. Insbesondere zur Unterstützung von Alleinerziehenden wird auch beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld die Zuverdienstgrenze angehoben.
Um zu vermeiden, dass bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgezahlt werden muss, soll es in Hinkunft eine Einschleifregelung geben, wonach der die Zuverdienstgrenze übersteigende Betrag das gebührende Kinderbetreuungsgeld reduziert.
Die Wahlmöglichkeit eines kürzeren, aber höheren KBG-Bezuges erfordert Anpassungen bei den nachzuweisenden Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.
In einigen Fällen fallen die Zuständigkeit für die Administration des Kinderbetreuungsgeldes bzw. für die Krankenversicherung auseinander. Deshalb sieht der Entwurf eine Vereinheitlichung dahingehend vor, dass in Hinkunft für das Verfahren und die Krankenversicherung derselbe Krankenversicherungsträger zuständig ist.
Im Karenzgeldgesetz sind legistische Anpassungen durchzuführen, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist eine Klarstellung zum Wochengeld erforderlich.
Finanzielle Erläuterungen:
Anhebung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld inklusive Einschleifregelung:
Unter der Annahme, dass die Leistung für zusätzlich rund 2.000 neue Bezieherinnen zu erbringen ist, ergeben sich jährlich 24 Mio. Euro Mehrkosten.
Anhebung der Zuverdienstgrenzen beim Zuschuss:
Derzeit beziehen rund 20 % aller KinderbetreuungsgeldbezieherInnen einen Zuschuss. Unter der Annahme, dass sich die Inanspruchnahme auf rund 30 % erhöhen wird, ist mit einer Anhebung der Kosten von 78,5 Mio. Euro im Jahr 2006 um rund 40 Mio. Euro pro Jahr zu rechnen.
Einführung der Zusatzvariante:
Es wird davon ausgegangen, dass rund 40 % der BezieherInnen sich für die Variante 15 plus 3 sowie 60 % für die Variante 30 plus 6 entscheiden werden.
Im Vollausbau werden die Gesamtkosten für die Bargeldleistung entsprechend dem oben angeführten Verhältnis von 40:60 inklusive der Anhebung der Zuverdienstgrenze in Höhe von 24 Mio. € (ohne Zuschuss) somit 930,3 Mio. Euro betragen.
Unter der Annahme, dass 40 % jener Eltern, deren Kinder im Zeitraum August 2007 bis Dezember 2007 geboren werden, von der Möglichkeit des einmaligen Umstieges auf die Kurzleistung Gebrauch machen, kommt es im Jahr 2008 zu einem Mehraufwand von rund 14,2 Mio Euro, im Jahr 2009 zu Minderausgaben von rund 16,3 Mio. Euro, im Jahr 2010 zu Minderausgaben von rund 8,7 Mio. Euro, somit insgesamt zu einem Gesamtersparnis in Höhe von rund 10,8 Mio. Euro.
Für die Finanzierung ist im Bundesfinanzgesetz 2008, insbesondere aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds, vorgesorgt.
Zu Art. 1 (Änderung des KBGG)
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 1):
Eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld ist derzeit der Anspruch auf Familienbeihilfe. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die für das Kinderbetreuungsgeld zuständigen Arbeits- und Sozialgerichte damit begonnen haben, die Anspruchsvoraussetzungen für Familienbeihilfe selbstständig zu prüfen, ohne die Entscheidungen der für die Familienbeihilfe zuständigen Behörden abzuwarten. Dadurch besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen für den Bereich der Familienbeihilfe - bezogen auf das Kinderbetreuungsgeld - durch Behörden und Gerichte. Durch das Abstellen auf den tatsächlichen Bezug der Familienbeihilfe ist klargestellt, dass die Gerichte an die Entscheidungen der zuständigen Finanzbehörden gebunden sind. Verfahren vor den - für die Familienbeihilfe zuständigen - Finanzbehörden sind daher abzuwarten. Im Normalfall kommt es durch diese Neuregelung zu keinen Änderungen wie etwa längeren Wartezeiten auf das Kinderbetreuungsgeld. Die Regelung betrifft lediglich Ausnahmefälle, welche derzeit jedoch langwierige Probleme mit sich bringen.
Da sowohl die Familienbeihilfe als auch das Kinderbetreuungsgeld Familienleistungen im Sinne der VO (EWR) 1408/71 sind, welche in grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist, kann der Halbsatz über die familienbeihilfenähnliche Leistung ersatzlos entfallen. Bei einer auf Grund dieser VO nachrangigen Zuständigkeit Österreichs ist die Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann erfüllt, wenn im vorrangig zuständigen Staat Anspruch auf eine gleichartige ausländische Familienbeihilfe besteht (dem Grunde nach also Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe als Ausgleichszahlung im Sinne der VO besteht) und diese auch tatsächlich bezogen wird.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1 Z 3):
Das Regierungsprogramm sieht im Sinne einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Anhebung der Zuverdienstgrenze vor. Es wird daher für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2008 die jährliche Grenze auf 16.200 Euro pro Kalenderjahr angehoben.
Zu Z 3 und 18 (§§ 2 Abs. 5 und 9 Abs. 4):
BezieherInnen, die für einzelne Monate auf die Auszahlung des KBG verzichtet haben, aber später bemerken, dass der Verzicht nicht nötig gewesen wäre, weil sie die Zuverdienstgrenze unterschreiten, sollen die Möglichkeit erhalten, den Verzicht zu widerrufen. Damit erfolgt eine Gleichstellung mit jenen Personen, die erst im Nachhinein einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen und dieses 6 Monate rückwirkend beziehen können.
Dieselben Verzichtsregeln werden nun explizit für den Zuschuss zum KBG angeordnet.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 2):
Bisher wurde das Kinderbetreuungsgeld bei Nichtdurchführung bzw. Nichtnachweis der Mutter-Kind- Pass-Untersuchungen ab dem 21. Lebensmonat der Kinder halbiert. Im Hinblick auf die Schaffung einer 2. Wahlmöglichkeit als Kurzleistung (ca. 800 Euro monatlich bei kürzerer Bezugsdauer) ist eine entsprechende Änderung auch bei der neuen Variante vorzusehen. Um die Verhältnismäßigkeit bei den Kürzungen zu wahren, erfolgt eine Anpassung bei der langen Leistung.
Zu Z 5 (§ 3a Abs. 1):
Der Erhöhungsbetrag für Mehrlinge (Mehrlingszuschlag) ist keine eigene, vom KBG losgelöste, Leistung. Die Bindung an die Auszahlung des KBG wird nun explizit verankert.
Zu Z 6 (§ 3a Abs. 2):
Besteht Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind, so richtet sich die maximale Dauer der Weitergewährung des Mehrlingszuschlages nach dem für die Mehrlinge ursprünglich gewählten Modell, sowie nach einem etwaig erfolgten Wechsel des Bezuges zwischen den Eltern in diesem Modell vor Geburt des weiteren Kindes.
Zu Z 7 (§ 3a Abs. 3):
Durch die Neueinführung einer Kurzleistung, die auch Mehrlingseltern in Anspruch nehmen können, ist es erforderlich, eine Ergänzung der Kürzungsbestimmung im Hinblick auf die Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen beim Mehrlingszuschlag für die Kurzleistung vorzunehmen.
Zu Z 8 (§ 5 Abs. 5):
Es erfolgt dahingehend eine Klarstellung, dass das Kinderbetreuungsgeld jedenfalls endet, wenn ein weiteres Kind geboren bzw. ein jüngeres Kind adoptiert oder in Pflege genommen wird. Der Anspruch auf KBG für das ältere Kind endet unabhängig davon, ob die Eltern für das nun jüngste Kind tatsächlich Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen oder nicht.
Zu Z 9 und 24 (§§ 5a und 26a):
In Hinkunft besteht für Eltern eine Wahlmöglichkeit, ob sie das Kinderbetreuungsgeld entweder zu einem Tagsatz von 14,53 Euro bis maximal zur Vollendung des 30./36. Lebensmonates des Kindes oder zu einem Tagsatz von 26,6 Euro bis maximal zur Vollendung des 15./18. Lebensmonates des Kindes beziehen möchten. Die Entscheidung für eine Variante ist anlässlich der ersten Antragstellung auf KBG für das jeweilige jüngste Kind zu treffen, wobei auch der andere Elternteil (bzw. bei Pflegeeltern: der andere Pflegeelternteil; bei Adoptiveltern: der andere Adoptivelternteil) an die getroffene Entscheidung (laut Antragsformular) gebunden ist. Leibliche Mütter und Väter (bzw. Pflegemütter und -väter bzw. Adoptivmütter und -väter) müssen daher für den Fall des zukünftigen Wechsels bei der Beantragung einvernehmlich vorgehen.
Für Adoptiv- und Pflegekinder musste eine Ausnahme von der Bindungswirkung insofern geschaffen werden, als die Antragstellung der (und weiterer) Pflegeeltern bzw. der Adoptiveltern unabhängig von einem vorherigen Antrag und Bezug durch leibliche Eltern oder (andere) Pflegeeltern, als erstmalige Antragstellung gilt. Die sachliche Rechtfertigung findet sich in der strikten Trennung der unterschiedlichen Ebenen der Elternschaft im KBGG, also darin, dass leibliche Elternschaft, Pflegeelternschaft und Adoptivelternschaft nicht miteinander vermischt werden.
Der Mehrlingszuschlag soll auch bei Bezug der Kurzleistung gebühren.
Wurde die Kurzleistung gewählt, so erfolgt eine Kürzung um die Hälfte bei Nichtdurchführung bzw. nicht vollständiger/gehöriger Durchführung oder bei Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass- Untersuchungen ab dem 13. Lebensmonat des Kindes. Ist von der Nichtdurchführung bzw. nicht vollständigen/gehörigen Durchführung oder vom Nichtnachweis die 10. Untersuchung (das ist die fünfte Kindesuntersuchung) betroffen, so erfolgt gemäß § 31 Abs. 2 KBGG eine Rückforderung der Hälfte des ab dem 13. Lebensmonat des Kindes bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.
Zu Z 10 (§ 6 Abs. 3):
Die Praxis hat gezeigt, dass es Fallkonstellationen gibt, in denen Eltern unter Umständen Familienleistungen in mehreren Staaten erhalten können. Für die meisten Fälle kann bereits mit der VO (EWG) Nr. 1408/71 das Auslangen gefunden werden. Viele Staaten haben aber durch nationale Anrechnungs- bzw. Ruhensbestimmungen die Möglichkeit von Doppelleistungen explizit ausgeschlossen. Desgleichen besteht in Österreich für die Familienbeihilfe eine entsprechende Regelung für die der Familienbeihilfe gleichartigen ausländischen Leistungen. Eine Anrechnungsbestimmung soll nun auch im Bereich des KBG verankert werden. Unter vergleichbaren ausländischen Familienleistungen im Sinne des KBGG sind all jene Familienleistungen zu verstehen, die für Kinder unter 3 Jahren gebühren und nicht der Familienbeihilfe (bzw. dem Kinderabsetzbetrag oder dem Mehrkindzuschlag) gleichartig sind. Auch Familienleistungen internationaler Organisationen sind von der Definition erfasst. Für das Ruhen des KBG ist es irrelevant, wie diese Leistungen in den jeweiligen Staaten/Organisationen im Detail ausgestaltet sind oder bezeichnet werden, an welchen Elternteil sie gezahlt werden oder für welches Kind die Leistungen gebühren. Die allgemeine Definition „vergleichbare ausländische Familienleistungen“ ist darauf zurückzuführen, dass Familienleistungen in den einzelnen Staaten/Organisationen unterschiedlichst ausgestaltet sind, aber aus dieser mangelnden Harmonisierung weder Nachteile noch Vorteile gezogen werden sollen. Um Missbräuche zu verhindern, ruht das KBG, sofern ein Anspruch auf eine solche ausländische Leistung besteht, unabhängig davon, ob die Eltern auf die tatsächliche Auszahlung der ausländischen Leistung verzichten oder die Antragstellung nicht (oder verspätet) vornehmen.
Um Ungleichbehandlungen während der Kleinstkindphase in jenen Fällen zu vermeiden, in denen die ausländischen Leistungen in einem höheren Betrag als das Kinderbetreuungsgeld, jedoch für eine kürzere Dauer vorgesehen sind (z.B. EUR 1 000 monatlich für nur 12 Monate), reduziert sich das nach Enden der ausländischen Leistung gebührende KBG um jenen Betrag, um den die ausländische Leistung den KBG- Betrag überstiegen hat. Somit werden alle Eltern bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes/der Kinder mit den gleich hohen Beträgen unterstützt.
Zu Z 11, 12 und 13 (§ 7 Abs. 2 bis 4):
Entsprechend der bisherigen Regelungen, wonach das Kinderbetreuungsgeld bei nicht vollständiger oder ordnungsgemäßer Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab dem 21. (in Zukunft ab
dem 25.) Lebensmonat des Kindes zu kürzen ist, muss auch bei der neu geschaffenen Variante eine entsprechende Kürzung vorgesehen werden. Da die 5. Untersuchung des Kindes nach dem Mutter-Kind- Pass-Untersuchungsprogramm in die Zeit vom 10. bis zum 14. Lebensmonat fällt, dieser Zeitraum aber für eine rechtzeitige Kürzung der laufenden Leistung zu spät wäre, wurde eine Regelung geschaffen, wonach einerseits der Nachweis der ersten 9 Untersuchungen und der Nachweis der 10. Untersuchung getrennt vorzulegen sind und andererseits hinsichtlich der 10. Untersuchung eine Kürzung des KBG durch spätere Rückforderung erfolgt.
Bei beiden Leistungsarten kann der Nachweis der Untersuchungen nachgereicht werden bzw. ist ein Absehen von der Kürzung/Rückforderung möglich, sofern eine (oder ggf. sogar mehrere) Untersuchungen nicht oder nicht korrekt (z.B. verspätet) durchgeführt wurde und der Grund dafür nicht vom Elternteil zu vertreten ist (Bsp.: spätere Adoption des Kindes).
Zu Z 14 (§ 8 Abs. 1 Z 1):
Wochengeld ist gemäß EStG 1988 steuerfrei und demnach kein Zuverdienst im Sinne des KBGG. Beamtinnen erhalten während des Mutterschutzes (absolutes oder individuelles Beschäftigungsverbot) kein Wochengeld, sondern eine Gehaltsfortzahlung. Darüber hinaus besteht für manche Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Ergänzungszulage zum Wochengeld während des Mutterschutzes. Diese Leistungen werden zwar für die Zeit des Mutterschutzes gewährt, sind aber nach EStG 1988 steuerpflichtig und zählen damit zum Zuverdienst beim KBG. Für die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt des Kindes bewirkt die Ruhensbestimmung eine Gleichbehandlung. Wird jedoch KBG bezogen und beginnt der Mutterschutz hinsichtlich eines weiteren Kindes, so könnten Ungleichbehandlungen hinsichtlich des Zuverdienstes auftreten. Zur Vermeidung von Schlechterbehandlungen werden dem Wochengeld gleichartige Leistungen von der Berücksichtigung als Zuverdienst ausgenommen.
Manche Angestellte von internationalen Organisationen, konsularischen oder diplomatischen Vertretungen, sowie deren Familienangehörige genießen aufgrund diverser (Amtssitz-)Abkommen bestimmte Privilegien, wie etwa Steuerfreiheit. Daneben bestehen nahezu in all diesen Abkommen Ausschlussbestimmungen hinsichtlich Ansprüche auf österreichische Familienleistungen, wie Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld/Zuschuss. Für österreichische Staatsbürger (EU-Bürger sind hier grundsätzlich gleichgestellt) gilt jedoch der Ausschluss von den Familienleistungen explizit laut Abkommen nicht. Einige Elternteile haben dadurch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, sind aber aufgrund von Steuerbefreiungen nicht oder nicht im selben Ausmaß wie andere Bezieherinnen von der Zuverdienstgrenze betroffen. Dies soll nun geändert werden.
Zu Z 15(§ 8a):
Derzeit muss bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden, sofern nicht ein Härtefall vorliegt. In Hinkunft soll eine Einschleifregelung zu einer Verringerung der Rückforderungsbeträge und daher zu finanziellen Verbesserungen der Eltern führen. Überschreitet in Hinkunft jemand die Zuverdienstgrenze z.B. um 500 Euro, so verringert sich das für dieses Kalenderjahr gebührende (ausgezahlte) Kinderbetreuungsgeld um diesen Betrag und es muss nicht das gesamte KBG zurückgezahlt werden.
Zu Z 16 (§ 9 Abs. 2):
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld, die den Zuschuss nicht zugleich mit dem KBG beantragt haben, können den Antrag auf den Zuschuss später stellen. Es soll hier klargestellt sein, dass die Möglichkeit besteht, den Zuschuss - wie auch das KBG - rückwirkend für max. 6 Monate zu beantragen.
Zu Z 17 und 19 (§§ 9 Abs. 3 und 12):
Um insbesondere Alleinerziehende zu unterstützen, wird die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ab dem Jahr 2008 auf 16.200 € angehoben und entspricht somit der selben Grenze wie bei der Grundleistung.
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Zuverdienstmöglichkeit bei Paaren wird auch für den zweiten Elternteil die Freigrenze so angehoben, dass bei einem Kind derselbe Betrag verdient werden kann.
Die bisherige Einschleifregelung bei Überschreitung der Partnerfreigrenze im Bereich des Zuschusses kann aufgrund der neu eingeführten allgemeinen Einschleifregelung entfallen.
Zu Z 20 (§ 19 Abs. 1)
Entsprechend der Anhebung der Zuverdienstgrenze bzw. Freigrenze soll auch bei der Rückzahlung eine Anhebung der Beträge erfolgen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beträge noch nie angehoben wurden.
Zu Z 21 und 22 (§ 19 Abs. 2):
Das Kinderbetreuungsgeld soll hinsichtlich der Rückzahlung des Zuschusses zum KBG nicht mehr als Einkommen zählen.
Steuerfreie Einkünfte von Angestellten internationaler Organisationen sowie deren Familienangehörige sollen aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei der Höhe der Abgabe für die Zuschussrückzahlung an die Finanzämter als Einkommen gelten.
Zu Z 23 (§ 24 Abs. 1):
Derzeit kann es dazu kommen, dass die Krankenversicherung bei einem anderen Krankenversicherungsträger durchgeführt wird als das KBG-Verfahren, da sich die Zuständigkeit für die Krankenversicherung nach dem Zeitpunkt der individuellen Antragstellung richtet. Wird beispielsweise der Antrag auf KBG während des Wochengeldbezuges gestellt, ergibt sich die Zuständigkeit über jene Krankenkasse, von der Wochengeld geleistet wird. Wird der Antrag einen Monat nach Ende des Wochengeldbezuges gestellt, könnte sich die Zuständigkeit durch eine Mitversicherung zur Krankenkasse des Ehepartners verschieben. Durch die Neuregelung soll dies in Hinkunft vermieden werden.
Zu Z 25 (§ 31 Abs. 4)
Durch die neue Einschleifregelung bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze wird der erste Teil der KBGG-Härtefälle-Verordnung obsolet. Der verbleibende Inhalt der Verordnung wird daher direkt in das Gesetz übernommen. Damit besteht für die KV-Träger weiterhin die Möglichkeit, in Härtefallen Zahlungserleichterungen unter Anwendung der Schadensrichtlinien des Bundes zu gewähren, sobald die der Rückforderung zugrundeliegende Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist.
Zu Z 26 (§ 31 Abs. 7):
Derzeit stellt der Eintritt der Verjährung auf den Zeitpunkt der individuellen Kenntnis des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin vom maßgeblichen Sachverhalt ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungsökonomie wird in Hinkunft ein fixes, für alle nachvollziehbares, Fristende geschaffen. Da die Rechnungsvorschriften der Krankenversicherungsträger für Datenaufbewahrung grundsätzlich 7 Jahre vorsehen, werden 7 Jahre angesetzt. Die Frist beginnt ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung der zu Unrecht bezogenen Leistung bzw. des zu Unrecht bezogenen Leistungsteiles erfolgte, zu laufen. Für rechtskräftige Bescheide gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dadurch soll zügig Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Vollzugshandlungen im Zusammenhang mit Bescheiden sind im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG zweiter und dritter Satz vorzunehmen.
Zu Z 27 (§ 36 Abs. 2 Z 5):
Hier handelt es sich um eine Anpassung aufgrund der neuen Kurzleistung.
Zu Z 28 und 29 (§§ 42 und 43):
Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum KBG gelten auch für den beziehenden Elternteil nicht als Einkommen.
Die Unpfändbarkeit und die Steuerfreiheit des Zuschusses sollen explizit geregelt werden. Dazu gehört die Klarstellung, dass auch der Zuschuss nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge zählt.
Zu Z 30 (§ 45)
Zur Hintanhaltung von Missbräuchen wird eine Strafbestimmung auch für dritte Personen geschaffen, die den Unrechtsbezug (z.B. durch Scheinwohnsitzmeldungen, Scheinanstellungen, illegale Beschäftigungen) ermöglichen.
Zu Z 31 (§ 49 Abs. 13, 14, 15 und 16):
Die Regelungen treten mit nachfolgenden Abweichungen per 1. Jänner 2008 für alle Bezieher/innen in Kraft.
Die Einschleifregelung und die Verjährungsbestimmung treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft, jedoch gelten sie nicht für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2008, in denen KBG bezogen wurde. Die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes bei Nichtdurchführung/Nichtnachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ab dem 25. Lebensmonat soll erst für Geburten ab 1. Jänner 2008 gelten.
Durch den Entfall der Verordnungsermächtigung ist der Härtefälle-Verordnung für Zeiträume ab 2008 die gesetzliche Grundlage entzogen, sie ist daher aufzuheben. Für die Überprüfungen der Zuverdienstgrenzen für die Bezugsjahre 2002 bis 2007 ist sie jedoch weiter anzuwenden.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Flexibilisierung des Kinderbetreuungsgeldes sollen mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Auch Eltern, deren Kinder bereits vor dem 1. Jänner 2008 geboren wurden, sollen die Möglichkeit erhalten, ab 1. Jänner 2008 die Kurzleistung zu beziehen, unabhängig davon, ob bereits zuvor ein Antrag auf KBG gestellt bzw. sogar KBG tatsächlich bezogen wurde. Ein solcher - einmal möglicher - Umstieg auf die Kurzleistung bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerungen oder Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008. Der Antrag auf den Umstieg auf die Kurzleistung muss spätestens bis 30. Juni 2008 gestellt werden. In diesen Fällen gelten alle Regelungen hinsichtlich der Kurzleistung so, als wäre von Anfang an die Kurzleistung gewählt worden.
Zu Art. 2 (Änderung des KGG):
Zu den Z 1 bis 3 (§ 2 Abs. 7, § 5 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und § 57 Abs. 21):
Die Änderungen dienen lediglich der Anpassung an die Änderungen im Kinderbetreuungsgeldgesetz.
Zu Art. 3 (Änderung des ASVG)
Zu den Z 1 und 2 ( § 162 Abs. 3a und § 634)
Es wird klargestellt, dass zur Gleichbehandlung aller Mütter die Höhe des aus einem KBG - Bezug resultierenden Wochengeldes unabhängig von der zuvor gewählten Leistungsart stets auf Basis des § 3 Abs. 1 KBGG berechnet wird.
In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Familienausschuss zuzuweisen.