319/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Strache, Hofer, Rosenkranz, Kickl, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

betreffend Anerkennung von Religionsgemeinschaften

Das Bekenntnis zur Religionsfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, sich zu einerReligionsgemeinschaft zu bekennen, sondern auch den Schutz des Einzelnen und derGemeinschaft vor religiösem Fanatismus. Verfassung und Gesetze stehen in unserersäkularisierten Gesellschaft, die auf der Basis christlicher Werte, dem Humanismus und der Aufklärung entstanden ist, über Dogmen von Glaubensgemeinschaften und Heilslehren.

Jede in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaft muss sich zu unserer Verfassung und unseren Gesetzen und zur Trennung von Kirche und Staat bekennen. Zwangsehen, Zwangsbeschneidungen, die Unterdrückung von sowie Gewalt gegen Frauen sind in unserem Rechtsstaat beispielsweise genauso wenig durch „Religionsfreiheit" gedeckt wie Tierquälerei.

Religionsgemeinschaften, die unsere Verfassung und unsere Gesetze in Frage stellen und den gelebten Laizismus in Österreich, die strikte Trennung von Kirche und Staat, nicht zur Kenntnis nehmen, sind gesetzlich nicht anzuerkennen. Dies ändert nichts daran, dass Österreich der Religionsfreiheit hohe Bedeutung einräumt.

Die gesetzliche Anerkennung bewirkt jedoch die Verleihung der öffentlich-rechtlichen Rechtspersönlichkeit an eine Kirche oder Religionsgesellschaft, wodurch dieser die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zukommt. Ein Merkmal solcher Körperschaften liegt in der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, damit in Österreich ausschließlich jene Religionsgemeinschaften durch gesetzliche Anerkennung den Status als öffentliche Körperschaft genießen, die unsere Bundesverfassung, österreichische Gesetze sowie die den Laizismus unserer Gesellschaft unmissverständlich beachten und anerkennen."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.