32/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.11.2006

Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Peter Westenthaler, Ursula Haubner, Herbert Scheibner

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl.  Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

1.   § 14 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse - ausgenommen die Vorschulklasse - darf 25 nicht übersteigen und 10 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder der höheren Schulorganisation) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist.

Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 7 nicht unterschreiten und 17 nicht überschreiten.“

2.  §21 lautet:

„§ 21. Die Klassenschülerzahl an der Hauptschule darf 25 nicht übersteigen und soll 15 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als 25 ist.

Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen."

3.  §27 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder darf 6,  die  Zahl  der  Schüler  in  einer  Klasse  einer Sonderschule  für


sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 8 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 12 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 8 nicht übersteigen darf."

4.  § 27 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 7, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 5 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen."

5.  § 33 lautet:

„§ 33. Klassenschülerzahl

Die Klassenschülerzahl an der Polytechnischen Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Für Polytechnische Schulen, die einer Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im § 27 genannten Klassenschülerzahlen entsprechend der Behinderungsart."

6.  § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

7.   §51 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Klassenschülerzahl an der Berufsschule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten; sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung der Verfachlichung oder zur Aufnahme der Berufsschulpflichtigen) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates zu entscheiden."

8.  § 57 lautet:

„§ 57. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

9.  § 71 lautet:

„§ 71. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."


10.  §100 lautet:

„§ 100. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

11.  §108 lautet:

„§ 108. Die Klassenschülerzahl an einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik darf 25 nicht übersteigen und soll 17 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden."

12.  Nach § 132a wird folgender § 132b eingefügt:

„§ 132b. Die §§ 14 Abs. 1 und 2, 21, 27 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 4, 33, 43 Abs. 1, 51 Abs. 1, 57, 71, 100 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit 1. September 2007 in Kraft."

Begründung

Ständig rückläufige Schülerzahlen führen in der Berechnungsmethode der Lehrerplanstellen wohl zu weniger Planstellen, aber nicht zu weniger Klassen, so dass dieses „klassenlastige" Verhältnis zum Nachteil nicht nur der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrerinnen und Lehrer gereicht.

Durch die mit diesem Antrag verfolgte Zielsetzung einer Absenkung der Klassenschülerhöchstzahlen sowohl für Bundes- als auch für Landesschulen wird einerseits ein Beitrag zur Individualisierung des Unterrichts sowie andererseits zur Hebung der Unterrichtsqualität geleistet. Kleinere Klassen ermöglichen eine effizientere Vermittlung der Grundkompetenzen, ein zielorientiertes personenbezogenes Eingehen auf die Fähigkeiten und Begabungen des einzelnen Schülers sowie eine Verbesserung der entsprechend notwendigen Fördermaßnahmen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.