364/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 27.09.2007
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EntschlieSSungsantrag
der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde
betreffend Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen
Bezüglich der Haltung von Tieren schreibt § 13 Tierschutzgesetz (TSchG) vor:
„§ 13. (1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres
Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze
davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht
beeinträchtigt.
(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot,
die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche
Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima,
insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie
die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des
Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation
der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen
angemessen sind.
(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr
Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert wird.“
In der Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung sind die Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen festgelegt. Anlage 9 gilt für die Haltung von Kaninchen als landwirtschaftliche Nutztiere und als Heimtiere. Das vorgesehene Mindestplatzangebot ermöglicht es den Tieren nicht, artgemäße Bewegungsabläufe auszuführen. Bei landwirtschaftlicher Nutzung zum Zweck der Fleischgewinnung dürfen die festgelegten Mindestflächen sogar noch um 40% unterschritten werden. Die Zulässigkeit der Einzelhaltung erwachsener Tiere entspricht nicht den Anforderungen nach Möglichkeit zum Sozialkontakt mit Artgenossen. Auch die aus ethologischer Sicht erforderliche Versorgung mit Beschäftigungs- bzw. Nagematerial ist nicht vorgesehen. Insgesamt entspricht Anlage 9 damit in keinem Funktionsbereich den Anforderungen gemäß § 13 TSchG.
Da das gezüchtete Kaninchen genetisch noch immer nahezu identisch mit seinen wilden Artgenossen ist, unterscheiden sich auch die Bedürfnisse bezüglich Wohlbefinden und Gesundheit nur unwesentlich vom Wildkaninchen. Zu diesen arttypischen Bedürfnissen des Kaninchens zählen: das Rennen, „Haken schlagen“, Graben, Liegen in ausgestreckter Bauch- oder Seitenlage, Aufrichten auf die Hinterläufe, Sonnenbaden, Nagen, rohfaserhaltiges Futter, Sozialkontakt und Möglichkeit zur Distanz (Konfliktvermeidung).
Die derzeit geltende Verordnung Anlage 9 entspricht daher bezüglich der Mindestanforderungen für die Haltung von Kaninchen keinesfalls den gesetzlichen Vorgaben nach § 13 Tierschutzgesetz.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, die Anlage 9 der 1. Tierhaltungsverordnung des Tierschutzgesetzes wie folgt zu ändern:
1. mittelfristig wird der Ausstieg aus der Käfighaltung von Kaninchen forciert und gefördert
2. kurzfristig erfolgt eine Anpassung der Mindestanforderungen an die Vorgaben des § 13 TSchG (Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Kaninchen entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse)
3. Verbot der Einzelhaltung auch für adulte Kaninchen
4. für bestehende Haltungseinrichtungen bzw. Käfige gilt:
a) Verbot von Drahtgitterböden und Vorschreibung von für Kaninchen artgerechten Böden
b) Verpflichtende Einstreu
c) Strukturierung des Käfigs
- verpflichtende Einstreu auf mindestens 50% der Fläche
- Schaffung von Möglichkeiten zur Distanz (Konfliktvermeidung)
- erhöhte Flächen
1. tägliche Versorgung mit rohfaserhaltigem Futter sowie mit geeignetem Beschäftigungsmaterial (Äste, Heu, Stroh, Grünfutter)
2. gleich hohe Anforderungen für alle Kaninchen (auch für jene, die zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden).
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.