386/A XXIII. GP
Eingebracht am
27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Themessl,
Hofer, Zanger
und weiterer
Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Einkommenssteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2007 wird wie folgt geändert:
§ 26 Z 4 lit. b lautet:
„§ 26 Das Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 35,30 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen vor; in diesem Fall steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu."
Begründung
Das derzeit geltende Taggeld von 26,40 Euro wurde in den vergangen Jahren nicht an die Inflation angepasst, während jedoch seit der Einführung des Euro ein sprunghafter Anstieg der Preise, insbesondere jener in der Gastronomie, zu verzeichnen war.
Weiters beträgt das Taggeld für Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland gem. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1405 35,30 Euro. Es ist jedoch nicht einzusehen, dass sich hier eine Differenz von 8,90 Euro ergibt, obwohl die Lebenserhaltungskosten in der BRD mit jenen der Republik Österreich vergleichbar sind.
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.