391/A XXIII. GP

Eingebracht am 27.09.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Fichtenbauer, Kickl, Mag. Hauser

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:

§ 30 samt Überschrift lautet:

"Rechnungshofkontrolle

§30.

(1)     Der Rechnungshof erhält alle Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 und kann hierüber ergänzende Auskünfte verlangen.

(2)     Erachtet es der Rechnungshof nach Ausschöpfung seiner Möglichkeiten gemäß Abs. 1 für erforderlich, kann er selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen.

(3)     Bei der Ausübung der Rechnungshofkontrolle gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen ist § 15 des Rechnungshofgesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden."

 


Begründung

Sinn und Zweck dieses Antrages ist es, gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes einzubeziehen. Mit der vorgesehenen Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, daß gemeinnützige Bauvereinigungen einerseits Steuerprivilegien genießen und andererseits Förderungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. Sie haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten. Dazu kommt die Verpflichtung, daß gemeinnützige Bauvereinigungen ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen haben. Eine derartige Regelung wird als § 30 WGG im Anschluß an die Bestimmungen der als Verfassungsbestimmung vorgesehen, obwohl die diesbezüglichen Meinungen in der Lehre hinsichtlich des Erfordernisses einer solchen auseinander gehen. Im § 30 Abs. 1 wird geregelt, dass die entsprechenden Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 WGG dem Rechnungshof zu übermitteln sind, der zu diesen wiederum ergänzende Auskünfte einholen, beziehungsweise, wie im Abs. 2 normiert, auch selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen kann. Abs. 3 ordnet die sinngemäße Anwendung des § 15 des Rechnungshofgesetzes an. Damit wird vor allem klargestellt, dass der Rechnungshof bei der Überprüfung der Gebarung von gemeinnützigen Bauvereinigungen als Organ des jeweiligen Landtages tätig wird. Mit dieser Zuordnung wird dem engen Zusammenhang zwischen der vom Rechnungshof auszuübenden Gebarungskontrolle und der von der Landesregierung wahrzunehmenden behördlichen Aufsicht Rechnung getragen.

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht.