397/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Rechnungs-hofgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Rechnungshofgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 (Verfassungsbestimmung)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 27/2007, wird wie folgt geändert:

In Artikel 127a wird die Zahl „ 50" durch die Zahl „ 25 " ersetzt.

Artikel 2

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl.Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2003, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs 1, § 15 Abs 1 und § 18 Abs 1 wird jeweils die Zahl „50" durch die Zahl „25" ersetzt.

Begründung:

Um die Flucht aus der Kontrolle zu vermeiden, ist es erforderlich, dass Unternehmen der öffentlichen Hand nicht erst - wie derzeit vorgesehen - ab einer mindestens 50 %igen Beteiligung der öffentlichen Hand, sondern bereits ab einer öffentlichen Beteiligung von mehr als 25 % durch den Rechnungshof geprüft werden können. Dies entspräche auch Regelungen, wie sie bereits in den Bundesländern Burgenland und Steiermark seit langem bestehen. Einschlägige Bemühungen gibt es derzeit in den Landtagen von Salzburg (vom Landtag bereits beschlossen) und Kärnten.

Eine Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 25 % würde vor allem langwierige Verfahren vor dem VfGH zum Nachweis einer Beherrschung vermeiden und die Möglichkeiten eröffnen, auch jene Bereiche zu kontrollieren, wo aus öffentlichem Interesse die Beibehaltung einer Kernaktionärsschaft erforderlich erscheint.

 

Der Mehrwert den eine Unternehmensprüfung durch den Rechnungshof bringt, kann unzweifelhaft aus den in letzter Zeit veröffentlichten Berichten (ÖBB, Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei, ESTAG und Bank Burgenland) entnommen werden, wo die Prüfungen des Rechnungshofes nicht nur zu einer effizienteren und wirtschaftlichen Vorgangsweise geführt haben, sondern darüber hinaus auch Einsparungsmöglichkeiten in zweistelliger Millionenhöhe aufgezeigt wurden.

Diese Ausweitung der Prüfungskompetenzen des Rechnungshofes auf Unternehmen ab 25 % öffentlicher Beteiligung soll Kontrolllücken in der österreichischen Finanzgebarung schließen und auch in diesen Bereichen die Beratungsdienstleistung des Rechnungshofes sicherstellen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.