4/A XXIII. GP

Eingebracht am 30.10.2006
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ANTRAG

der Abgeordneten Öllinger, Schatz, Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG), BGBl 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 131/2006 wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Liegt der Zuerkennungszeitpunkt des nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommenen Arbeitslosengeldes zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges länger als ein Jahr zurück, so ist das fortzubeziehende Arbeitslosengeld mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG für die betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

2. § 21 Abs. 1 vorletzter Satz lautet:

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

3. § 21 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der für den Arbeitslosenversicherungs-beitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs 1 AMPFG) zu berücksichtigen.“

 

4. Nach § 21 Abs.5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt:

„Bei aktuellem Bezug von Arbeitslosengeld ist mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist mit 1. Jänner 2007 vorzunehmen.“

 

5. In § 36 Abs. 7 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Bei aktuellem Bezug von Notstandshilfe ist diese mit 1. Jänner eines Jahres mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 f ASVG aufzuwerten. Die erste Vervielfachung ist mit 1. Jänner 2007 vorzunehmen.“

 

6. § 37 lautet:

„§ 37. (1) Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 3 bis 5.

 

(2) Liegt der Zuerkennungszeitpunkt der nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch genommenen Notstandshilfe zum Zeitpunkt der Beantragung des Fortbezuges länger als ein Jahr zurück so ist die Notstandshilfe mit dem Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG für die betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

 

Begründung:

 

Der gegenständliche Antrag wurde bereits Anfang 2004 eingebracht und nach Durchführung einer ersten Lesung im Sozialausschuss drei Mal mit den Stimmen von ÖVP, FPÖ und später BZÖ vertagt. Die inzwischen erfolgte Änderung der Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat lässt hoffen, dass dieser Antrag nunmehr seriös diskutiert und  beschlossen werden kann.

 

Das Arbeitslosenversicherungsrecht enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, deren einziges Ziel es offenkundig ist, die Höhe der Bezüge lohnarbeitsloser Menschen möglichst niedrig zu halten. So werden etwa zur Berechnung von Ansprüchen jeweils veraltete Beitragsgrundlagen herangezogen, die in der Praxis auch nicht valorisiert werden.

 

Neben den ungerechten Bestimmungen hinsichtlich der Feststellung von Leistungshöhen im Anlassfall verschärft das Fehlen einer jährlichen Valorisierung bereits zuerkannter Leistungsansprüche die Situation der Betroffenen. In Österreich sind gegenwärtig etwas über 60.000 Menschen seit mehr als einem Jahr von Leistungen des Arbeitsmarktservice abhängig, ohne dass die Dauer dieser Abhängigkeit eine Anpassung ihrer Bezüge an die steigenden Lebenshaltungskosten zur Folge hätte. Die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt ist also mit einer Verarmungsspirale verbunden, die ihrerseits wiederum die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt verschärft und verstärkt.

 

Diese Verarmungsspirale lässt sich auch an der Entwicklung der durchschnittlichen Leistungsbezüge in der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2000 nachvollziehen. So hat die Kaufkraft des durchschnittlichen Arbeitslosengeldbezugs seit 2000 um 3,1% oder € 22,20 nachgelassen, jene des durchschnittlichen Notstandshilfebezugs um 6,2% oder € 34,60 im Monat nachgelassen.

 

Die durchschnittliche NotstandshilfebezieherIn des Jahres 2006 hat also gemessen am Niveau und der Kaufkraft des Jahres 2000 um ATS 500,- pro Monat zur Verfügung. Dies, obwohl die Notstandshilfe ohnehin nur dann ausbezahlt wird, wenn kein entsprechendes anderes Einkommen im Haushalt der LeistungsbezieherInnen vorliegt.

 

Angesichts der Tatsache, dass Arbeitslosigkeit und insbesondere Langzeitarbeitslosigkeit das Risiko der Verfestigung von Armut signifikant erhöht, hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass zumindest die schleichende Entwertung der AMS-Leistungen nicht zu einem weiteren Abrutschen der Betroffenen in verfestigte Armut führt.

 

Gerade im Hinblick auf die Debatte um die Einführung einer bedarsbezogenen Grundsicherung einerseits und die steigende Zahl der SozialhilfebezieherInnen andererseits, die ergänzende Sozialhilfeleistungen erhalten, weil ihr Arbeitslosengeld zu niedrig ist, hat der Bundesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass nicht durch bundesgesetzliche Regelungen die Armutsgefährdung verschärft wird.

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.