406/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 10.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Marianne Hagenhofer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Vollziehung des

Fremdenpolizeigesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Österreich hat sich den in der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährten Grundrechten verpflichtet. In Art. 8 wird das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens garantiert.

Das Schicksal von ausländischen Familien beschäftigt die österreichische Öffentlichkeit. Sei es die Familie Berisha oder die Familie Sharifi oder die Familie Ganiji oder die Familie Jahija oder nunmehr die Familie Zogaj. Allen gleich ist, dass diese Familien über Jahre in Österreich leben und gut integriert sind, wie dies von   der dörflichen oder städtischen Kommune (vom Pfarrer bis zum Bürgermeister) bestätigt wird. Gleichzeitig verlieren diese Familien - insbesondere die Kinder dieser Familien - den Kontakt zum Herkunftsland und sprechen nicht einmal mehr die Sprache des Herkunftslandes.

Es ist daher notwendig, dass bei der Vollziehung der Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes das Grundrecht des Art. 8 EMRK in den Fällen von solchen Familien eine besondere Berücksichtigung erfährt.


Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Inneres folgenden

Entschließungsantrag:

Der Bundesminister für Inneres wird ersucht, bei der Vollziehung der genannten Bestimmungen im Falle von in Österreich gut integrierten Familien, die bereits über Jahre in Österreich leben, das Grundrecht des Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen und diesbezüglich die ihm unterstehenden Behörden anzuweisen. Damit soll verhindert werden, dass solche Familien zerrissen werden und die Grundlage zum gemeinsamen Leben verlieren.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für innere Angelegenheiten