419/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Abschaffung des § 115 Fremdenpolizeigesetz

 

Begründung

 

§ 115 Abs. 1 FPG (Fremdenpolizeigesetz) lautet::
Wer mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
 
§ 115  Fremdenpolizeigesetz steht einmal mehr im Zentrum der berechtigten Kritik. Diese Bestimmung kriminalisiert jede Unterstützung, egal aus welchen Motiven sie erfolgt ist. Der Gesetzgeber ist sogar so weit gegangen, dass nicht einmal nahe Angehörige vor einer Strafverfolgung sicher sind.  Der Fall einer zu einer 2-monatigen Freiheitsstrafe verurteilten Frau und deren Tochter, die ihren afrikanischen Ehemann bzw. Stiefvater vor der Fremdenpolizei geschützt haben, ist medial bekannt.
 
ExpertInnen, darunter auch ein zuständiger Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Justiz, haben vernichtende Kritik in Richtung Verletzung des Gleichheitssatzes, aber auch des strafrechtlichen Grundsatzes der Privatheit geäußert. Klar ist, dass Bereicherungsmotive, das heißt, die Annahme eines materiellen Vorteils natürlich strafwürdig sind. Motive wie Mitmenschlichkeit und unentgeltliche Hilfe für Menschen in einer Notsituation dürfen aber nicht weiter kriminalisiert werden. 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

De Bundesminister für Inneres wird aufgefordert,

 

dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf betreffend die Korrektur des bestehenden § 115 Abs. 1 FPG (Fremdenpolizeigesetz 2005) zuzuleiten, der eine gerichtliche Strafbarkeit nur bei Vorliegen eines auf Erlangung eines finanziellen Vorteils gerichteten Vorsatzes eintreten lässt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.