435/A XXIII. GP

Eingebracht am 17.10.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Westenthaler, Ursula Haubner, Dolinschek

und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenausgleichsfondsgesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenaus-gleichsfondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem ein Heizkostenausgleichsfonds eingerichtet wird (Heizkostenausgleichsfondsgesetz)

§ 1. (1) Zur Unterstützung von Personen, die von der Entwicklung der Energiepreise besonders betroffen sind, wird beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz ein Fonds eingerichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Heizkostenausgleichsfonds".

(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel an die Länder in Form von zweckgebundenen einmaligen Geldleistungen zur Verdoppelung der von ihnen in der Heizperiode 2007/2008 geleisteten Heizkostenzuschüsse.

§ 3. Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4. Die Zuwendungen im Sinne des § 2 sind an folgende Voraussetzungen gebunden:

1.    das zu versteuernde Einkommen (im Sinne des § 33 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) des endbegünstigten privaten Haushaltes darf den Betrag von 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen;

2.    es ist pro Haushalt nur eine Zuwendung zulässig;

3.    die maximale Zuwendungshöhe pro Haushalt beträgt 150 Euro.

§ 5. Dem Fonds ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

Abgabenbefreiung

§ 6. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Verwaltung des Fonds

§ 7. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz.


Zuständigkeit

§ 8. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen für die Heizperiode 2007/2008 sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2008 beim. Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz einzubringen.


Mittel

§ 9. (1) Dem Fonds sind für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen gemäß §2 Mittel des Bundes zu überweisen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1.     Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.     Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 10. Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wird ermächtigt, zu dem im § 2 angeführten Zweck Daten über die Zuwendungswerberlnnen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Kostentragung

§11. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Vollzug des Bundesgesetzes

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Finanzen (§ 9) betraut.

Begründung:

Schon im Winter 2005 und 2006 waren die Haushalte durch die stark gestiegenen Preise am Rohölmarkt und die klimatischen Bedingungen finanziell großen Belastungen durch die Heizkosten ausgesetzt. Da die Energiekosten für die Heizperiode 2007/2008 - mit deutlichen Unterschieden je nach verwendetem Energieträger - weiter steigen werden, soll mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf eine zielgerichtete finanzielle Unterstützung für die Bevölkerung ermöglicht werden.

Vorgeschlagen wird die Einrichtung eines Heizkostenausgleichsfonds beim Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz, aus dem die für die Heizperiode 2007/2008 gewährten Heizkostenzuschüsse der Länder durch den Bund verdoppelt werden können. Diese Unterstützung ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Das Haushaltseinkommen des endbegünstigten privaten Haushaltes darf 2.500 Euro pro Monat nicht übersteigen.

Pro Haushalt wird nur ein Heizkostenzuschuss vom Bund verdoppelt. Die Zuzahlung des Bundes zum Heizkostenzuschuss beträgt maximal 150 Euro pro Haushalt; sie richtet sich nach dem vom Land gewährten Heizkostenzuschuss. Die Ansuchen der Länder an das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz können bis zum 31. Dezember 2008 eingebracht werden.

Im Hinblick auf die von den Ländern bislang beschlossenen Heizkostenzuschüsse und die etwa 1,6 Mio. potentiell begünstigten Haushalte, aber auch die Erfahrungen aus der vergleichbaren Förderung des Bundes im Jahr 2000 ist von Kosten von ca. 150 Mio. Euro auszugehen, die in den im Jahr 2007 erzielten Mehreinnahmen des Bundes im Bereich Lohnsteuer, Einkommens- und Vermögenssteuern, Umsatzsteuer und Mineralölsteuer Bedeckung finden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.