442/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 17.10.2007
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möglich.
Entschließungsantrag
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Strache, Rosenkranz und weiterer Abgeordneter
betreffend Abschaffung der Zuverdienstgrenze im Kinderbetreuungsgeldgesetz
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage 229 d.B. wird das Regierungsprogramm zitiert, welches im Sinne der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine Anhebung der Zuverdienstgrenze vorsieht. Daher würde die Zuverdienstgrenze mit der Regierungsvorlage (229 d.B.) auf 16.200,-- Euro angehoben. Diese Anhebung von derzeit 14.600,-- Euro auf 16.200,-- Euro entspricht einer Erhöhung um 1.600,— Euro oder 10,96 Prozent.
Dieser Betrag kann nicht als Erhöhung, sondern nur als längst überfallige, teilweise Anpassung an die seit 2002 eingetretene Inflation betrachtet werden. Die Inflation wird von 2002 bis 2007 insgesamt etwa 10,9 Prozent betragen, die Preisentwicklung wird sich in diesem Zeitraum um 11,41 Prozent erhöht haben. Nach der Inflationsprognose der WKO wird die Inflation und Preisentwicklung zwischen 2002 und 2008 bei 12,9 bzw. 13,63 Prozent zu liegen kommen. Inflation und Preisentwicklung setzen sich wie folgt zusammen:

Das von der Regierung selbst gesetzte Ziel, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie mittels Anhebung der Zuverdienstgrenze zu erleichtern wird durch eine Anhebung unter der inflationsbedingt eingetretenen Preissteigerung nicht erreicht werden können. Da sich die Löhne seit 2002 annähernd analog zu der Inflationsrate verändert haben, ist eine Erweiterung des KBG-Bezieherkreises gegenüber dem Zeitpunkt der Einführung des Kinder-betreuungsgeldgesetzes nicht zu erwarten. Wer im Jahr 2002 über der Zuverdienstgrenze lag wird sich auch im Jahr 2008 mit seinen Einkünften über dieser Grenze befinden.
Um das Kinderbetreuungsgeld wirklich weiter zu entwickeln und den Familien echte Wahlfreiheit zu gewährleisten ist es notwendig die Zuverdienstgrenze ersatzlos zu streichen. Das Kinderbetreuungsgeld soll zwei Funktionen erfüllen. Es soll einerseits jenen, die ihre Kinder gerne zu Hause selbst betreuen wollen, diese Tätigkeit erleichtern, und andererseits
jenen, die sich für einen frühen Wiedereinstieg ins Berufsleben entschieden haben die Kosten für die außerhäusliche Kinderbetreuung abgelten. Diese beiden Funktionen sind nur dann realisierbar, wenn das Kinderbetreuungsgeld allen Familien, unabhängig von deren Einkommen zusteht.
Die Einhaltung der Zuverdienstgrenze ist für all jene Familien, die ohnehin mit einem (in solchen Fällen meist relativ hohen) Einkommen ihr Auslangen finden, kein Problem, da ja nur der Zuverdienst des KBG-Beziehers (zumeist der Mutter) ausschlaggebend ist. Jenen, die das Kinderbetreuungsgeld bitter nötig hätten (Alleinverdiener und Partnerschaften mit nur einem geringen Einkommen), wird mit dem Erfordernis der Einhaltung der Zuverdienstgrenze nur unnötig das Leben erschwert. Die restlose Streichung dieses Erfordernisses ist auch in Anbetracht der komplizierten Zuverdienstermittlung und des hohen Verwaltungsaufwandes anzuraten.
Finanzielle Auswirkungen:
Die jährlichen Mehrkosten gegenüber der derzeitigen gesetzlichen Lage können mit etwa 300 Mio. Euro angenommen werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage vorzulegen, welche das Kinderbetreuungsgeldgesetz dahingehend ändert, dass der Grenzbetrag (Zuverdienstgrenze) ersatzlos entfällt."
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.