451/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.11.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Steinhauser, Mag. Weinzinger Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend generelles Verbot "privater" Schusswaffen

 

 

"Die Wahrscheinlichkeit, von einem Meteoriten am Kopf getroffen zu werden, ist in Österreich größer, als Opfer eines Schussattentats durch einen legalen Waffenbesitzer zu werden" (Dr. Andreas Khol, 1998, Präsident des Nationalrats a.D.).

 

Mit Stichtag 1.1.2006 verfügten über 89.000 Personen über einen Waffenpass, der zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen berechtigt. Weiters verfügten mit selbem Stichtag über 168.000 Personen über eine Waffenbesitzkarte, die den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gestattet. Inklusive der Waffenscheine sind daher knapp über 259.000 Personen im Besitz waffenrechtlicher Dokumente. Der Sicherheitsbericht für das Jahr 2005 spricht von 293 vorsätzlichen strafbaren Handlungen, bei denen mit einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetztes gedroht oder geschossen oder eine solche Waffe mitgeführt wurde.

 

Für den Besitz einer Schusswaffe ist in Österreich lediglich eine Rechtfertigung anzuführen: Gemäß § 22 Abs. 1 WaffenG 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, ist diese Rechtfertigung „jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.“ Das heißt, dass das Motiv der “Selbstverteidigung” für die zuständige Behörde bereits ausreichender Grund ist, den Besitz von Schusswaffen zu gestatten.

 

Nach geltender Rechtslage ist die Verlässlichkeit von Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte von der Behörde längstens alle 5 Jahre zu überprüfen (§ 25 Abs. 1 WaffenG). Eine gewissenhafte Überprüfung einer derartig großen Anzahl an WaffenbesitzerInnen ist vollkommen unrealistisch.

 

Die Verfügbarkeit von Schusswaffen in Privaträumen schafft erst die Gelegenheit, diese auch einzusetzen. Oft ist die Schusswaffe auch nicht nur dazu berechtigten Personen zugänglich, sondern auch Familienmitgliedern und Angehörigen.

 

Tatsache ist, dass private Schusswaffen in den seltensten Fällen zur Selbstverteidigung eingesetzt werden. Demgegenüber stehen viele menschliche Tragödien und Opfer, die ausschließlich aufgrund der Verfügbarkeit von privaten Schusswaffen zu betrauern sind.

 

Angesichts der zahlreichen Tragödien im In- und Ausland, die durch die Verwendung privater Schusswaffen ausgelöst wurden, ist der Gesetzgeber aufgerufen, Konsequenzen zu ziehen. Wie die Erfahrungen in der Vergangenheit gezeigt haben, ist der private Waffenbesitz zur vermeintlichen Selbstverteidigung  ein völlig untaugliches und kontraproduktives Mittel zur Schaffung von Sicherheit. Im Gegenteil: Sicherheit ist nur durch die Abrüstung der privaten Haushalte möglich.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

1.         Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird aufgefordert, bis 1. Februar 2008 einen Entwurf zur Novellierung des Waffengesetzes vorzulegen, der insbesondere zum Inhalt hat:

 

a)                        ein generelles Verbot des Erwerbes, der Einfuhr, des Besitzes und des Führens von Schusswaffen gemäß § 2 Waffengesetz 1996 
 
b)                        eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot soll nur für folgende Personen vorgesehen sein:
 

        JägerInnen im Besitz gültiger Jagdkarten hinsichtlich des Führens von Jagdwaffen, bzw. allenfalls anderer für die Jagd benötigter Waffen, wenn sie im Besitz eines Waffenpasses sind.

 

        SportschützInnen gemäß § 35 Abs. 2 Z 4 Waffengesetz 1996, sofern diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Schusswaffen in den jeweiligen Übungsschießstätten gesichert verwahrt werden.

 

        Mitglieder traditioneller Schützenvereinigungen gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 Waffengesetz 1996, wenn diese mit ihren Gewehren aus feierlichen oder festlichen Anlässen bzw. hiezu erforderlichen Übungen ausrücken. Ansonsten sind diese Schusswaffen gesichert in den Vereinsräumen zu verwahren.

 

        beeidetes Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften, wenn diese Personen im Besitz eines Waffenpasses sind und die Waffen nach Dienstende in den Unternehmen gesichert verwahrt werden.

 

c)       das Sammeln von Waffen soll nur zulässig sein, wenn diese zuvor durch geeignete – nicht leicht rückgängig zu machende - Maßnahmen schussuntauglich gemacht wurden.

 

2.       Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, Möglichkeiten einer Rückführung (z.B. Rückkauf von legalen Waffen; höhere Strafen für illegalen Waffenbesitz bei zeitlich befristetem Amnestieangebot etc.) von derzeit im Umlauf befindlichen Waffen zu überprüfen und einen entsprechenden Maßnahmenkatalog vorzulegen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.