455/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 07.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Dr. Graf

und weiterer Abgeordneter

betreffend Geldwäsche

Geldwäsche ist eine Begleiterscheinung fast jeder kriminellen Tätigkeit, wobei die höchsten Summen im Drogen- und Waffenhandel sowie in der Schlepperei erwirtschaftet werden. Typischerweise ist Geldwäsche daher Teil der Tätigkeit krimineller Organisationen. Um die Einkünfte, die dort illegal erzielt werden, für die Organisation zu waschen, ist es nötig, durch verschleiernde Transaktionen eine legale Herkunft vorzutäuschen.

Einige österreichische Banken verfügen teilweise über mangelnde Kontrollsysteme bzw. leben eine fragwürdige Meldekultur - trotz stetig steigender Gefahrenpotentiale durch Geschäfte im Südost- und osteuropäischen Raum.

Erschwerend kommt hinzu, dass die zuständigen Behörden, insbesondere FMA und Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt, personell unterbesetzt sind.

Doppelgleisigkeiten ergeben sich zudem infolge der Übertragung der Geldwäsche in eine andere Abteilung bei Auftreten der organisierten Kriminalität. Die österreichischen Behörden laufen Gefahr, den Kampf gegen die Geldwäsche auf Dauer zu verlieren.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, rasch einen Anti-Geldwäsche-Aktionsplan für Österreich vorzulegen, der als zentrale Elemente folgende Ziele und Eckpunkte beinhalten soll:

         Rasche Umsetzung der EU-Geldwäsche-Richtlinie

         Verbesserung der Geldwäscheüberwachungssysteme,

         Implementierung   eines   Systems   der   Verdachtsmeldung   nach   Schwellenwerterreichung

         Gesetzliche    Regelung    der    engeren    Zusammenarbeit    der    mit   Geldwäsche beschäftigten   Stellen    im    behördlichen    Bereich    sowie    in    den    Bank-   und Finanzdienstleistungsbereichen

         Schaffung eines von der kriminellen Vortat losgelösten selbständigen Tatbestandes der Geldwäsche im StGB"

                                       In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.