464/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
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ANTRAG

 

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Fritz Neugebauer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG) geändert wird

 

Das Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisations­gesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, Art VIII, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

 

1. § 19 Abs. 2a lautet:

 

„(2a) An allgemein bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.“

 

2. nach § 19 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b angefügt:

 

„(2b) Abs. 2a kommt für berufsbildende mittlere Schulen nicht zur Anwendung.“

 

 

Begründung:

 

Zu § 19 Abs. 2a:

Durch die letzte Novelle zum Schulunterrichtsgesetz (BGBl. I Nr. 113/2006) wurde § 19 Abs. 2a eingeführt. Diese Bestimmung besagt, dass an allgemein bildenden höheren Schulen (AHS), an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) sowie an Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den letzten Schulstufen am Ende des ersten Semesters keine Schulnachrichten auszustellen sind.

 

Der Gesetzgeber wollte damit jenen SchülerInnen den Leistungsdruck nehmen, die kurz vor Beendigung ihrer Schulausbildung stehen. Überdies würde – aufgrund des verkürzten Schuljahres – das Abschlusszeugnis den MaturantInnen einige Wochen später ausgestellt werden, sodass die Verteilung von Schulnachrichten für die letzten Schulstufen als überflüssig gesehen wurde. Ferner ist für MaturantInnen zu Beginn eines Studiums an einer Universität oder Fachhochschule sowie im Rahmen der Berufswahl ein Semesterzeugnis aus beruflichen und praktischen Gründen nicht notwendig.

 

Für SchülerInnen von berufsbildenden mittleren Schulen (BMS) kann die Ausstellung von Schulnachrichten als durchaus sinnvoll gesehen werden. So sind jene SchülerInnen im zweiten Halbjahr mit der Lehrstellensuche bzw. mit der Suche einer weiterführenden Schule beschäftigt, weshalb in der Praxis bei Bewerbungen, egal ob für berufliche oder schulische Zwecke, immer wieder nach einem Semesterzeugnis gefragt wird. Daher sollten aus praktischen Gründen für berufsbildende mittlere Schulen die Semesterzeugnisse wieder eingeführt werden.

 

§ 19 Abs. 2a SchUG in der vorgeschlagenen Fassung regelt, dass in den allgemein bildenden höheren Schulen (AHS), den berufsbildenden höheren Schulen (BHS) sowie den höheren Anstalten der Lehrerbildung und Erzieherbildung in der letzten Schulstufe keine Schulnachrichten auszustellen sind. Die berufsbildenden mittleren Schulen wurden aus diesem Absatz gestrichen.

 

 

Zu § 19 Abs. 2b:

Dieser Absatz soll explizit die berufsbildenden mittleren Schulen (BMS) aus der Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2a SchUG herausnehmen, um etwaige Unklarheiten in der Praxis zu vermeiden.

 

Mit dem vorliegenden Antrag soll für zwei- bis vierjährige berufsbildende mittlere Schulen (BMS) die Schulnachricht in der letzten Schulstufe wieder eingeführt werden, damit die SchülerInnen im Rahmen ihrer Berufs- oder Schulwahl einen Leistungsnachweis über das laufende Schuljahr vorlegen können.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung an den Unterrichtsausschuss beantragt.