466/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Weinzinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Importverbot von Enten- und Gänsestopfleber

 

Das Stopfen von Gänsen und Enten ist eine der grausamsten Methoden, um eine scheinbare Delikatesse – Foie Gras (französisch für "fette Leber") - herzustellen. Den Tieren wird täglich zwei bis drei Mal ein 50 cm langes Rohr durch den Schlund direkt in den Magen eingeführt. Zwangsfütterung, bewusst herbeigeführte Erkrankung der inneren Organe und Käfighaltung stellen den Alltag von Stopfenten und Stopfgänsen dar. Am Ende der Mastzeit ist ihre Leber so groß, dass sie kaum atmen oder sich bewegen können.

 

Nach dem geltenden österreichischen Tierschutzgesetz ist zwar die Zwangsmästung von Tieren verboten, doch ist der Import von sowie der Handel mit Produkten, die auf diese Art im Ausland (EU-Mitgliedstaaten oder Drittländer) hergestellt werden, zulässig. Aus der Sicht des Tierschutzes ist es in höchstem Maße unbefriedigend, dass die Einfuhr tierquälerisch gewonnener Produkte derzeit nicht verhindert werden kann, da dies nur zu einer Problemverlagerung führt. Im Hinblick auf den Vollzug des Tierschutzgesetzes stellt sich das Problem, dass der Nachweis, ob in Österreich angebotene Produkte widerrechtlich im Inland erzeugt oder importiert wurden, in Einzelfällen nicht zu erbringen ist.

 

Im gegebenen Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass die pathologisch-histologische Beurteilung der Stopfleber eine hochgradige pathologische Veränderungen der Organe nachweist, sodass diese nach den üblichen Kriterien der Schlachttier- und Fleischuntersuchung als für den Genuss untauglich zu klassifizieren sind.

Das vorgeschlagene Import- und Handelsverbot steht zwar scheinbar mit der gemeinschaftsrechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit im Widerspruch, doch kann eine nationale Beschränkung der Grundfreiheiten im Einzelfall sehr wohl gerechtfertigt sein. Gemäß Artikel 30 (EG-Vertrag) können Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder –beschränkungen erlassen werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, […] gerechtfertigt sind.

Auch das Europäische Tierhaltungsübereinkommen (Europarat), dem die Europäische Gemeinschaft beigetreten ist, verbietet in Art. 6 die Zwangsernährung. Dies wird auch in den speziellen Empfehlungen für Enten und Gänse nicht aufgehoben.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

 

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird ersucht, die Einfuhr und den Handel mit Produkten von Tieren, denen durch die Anwendung von Zwang Nahrung einverleibt wird - sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist - zu verbieten.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.