478/A XXIII. GP
Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Gaßner
und GenossInnen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Futtermittelgesetz BGBl. I Nr. 139/1999 idF BGBl I Nr. 87/2005 wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:
(3)
Der
Landeshauptmann und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind
über den Ausgang
der auf Grund dieser Bestimmungen
anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(4)
Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
ist über
den Ausgang der
bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund
dieser Bestimmungen anhängigen
Strafverfahren zu verständigen.
(5)
Gegen Bescheide der
unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in
Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem
Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Begründung:
Im Gegensatz zum
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) kennt das
Futtermittelgesetz einerseits keine Verständigungspflicht über den
Ausgang von Strafverfahren
gegenüber dem Landeshauptmann, dem Bundesamt für
Ernährungssicherheit (BAES) oder dem
für
Futtermittelangelegenheiten zuständigen Bundesminister (Für
Futtermittelangelegenheiten
zuständig ist nach dem geltenden
Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl I Nr. 6/2007 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft).
Der
Landeshauptmann hat andererseits keine
Möglichkeit gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren
Bescheide aufgrund des
Futtermittelgesetzes erlassen haben, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) zu
erheben.
Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist der
Landeshauptmann über Anfall und Art der
Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Futtermittelgesetz
überhaupt nicht
informiert. Er hat auch keine Möglichkeit gegen eine UVS-Entscheidung das
Rechtsmittel der
Beschwerde (Amtsbeschwerde) zu erheben. Dies ist sachlich nicht
nachvollziehbar, da
Lebensmittel und Futtermittel eine
gemeinsame Rechtsgrundlage im europäischen Recht besitzen
(VO(EG) Nr. 178/2002). Im LMSVG ist die Verständigungspflicht und
die Möglichkeit ein
Rechtsmittel zu ergreifen in den §§ 89, 91 und 94 LMSVG bereits
eindeutig geregelt.
Ähnliche Problemstellungen ergaben sich in der
Vergangenheit bei der Vollziehung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes. Dies wurde bereits korrigiert: Um nicht
sachgerechte
Entscheidungen der
Bezirksverwaltungsbehörden oder der unabhängigen Verwaltungssenate in
den Ländern mit Rechtsmittel bekämpfen zu können, sieht nun das
Pflanzenschutzmittelgesetz
i.d.F. des Agrarrechtsänderungsgesetzes (BGBl I Nr. 87/2007)
sowohl eine Parteistellung als
auch eine Rechtsmittelbefugnis vor.
Mit der Erweiterung von § 21
Futtermittelgesetz werden im Futtermittelrecht einerseits
Informationsdefizite durch die Einführung einer Verständigungspflicht
beseitigt und dem
Landeshauptmann andererseits - wie bereits in anderen Rechtsmaterien - die
Möglichkeit der
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen
Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in
den Ländern eingeräumt (Amtsbeschwerde).
Gemäß § 69
Abs. 4 GOG wird die Anberaumung einer 1. Lesung innerhalb von 3 Monaten
verlangt.
Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft