478/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Mag. Gaßner

und GenossInnen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Futtermittelgesetz BGBl. I Nr. 139/1999 idF BGBl I Nr. 87/2005 wird wie folgt geändert:

§ 21 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

(3)                 Der Landeshauptmann und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind über den Ausgang
der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(4)                 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist über
den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern auf Grund
dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(5)                 Gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, die in
Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem
Landeshauptmann zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.


Begründung:

Im Gegensatz zum Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) kennt das
Futtermittelgesetz einerseits keine Verständigungspflicht über den Ausgang von Strafverfahren
gegenüber dem Landeshauptmann, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) oder dem
für Futtermittelangelegenheiten zuständigen Bundesminister (Für Futtermittelangelegenheiten
zuständig ist nach dem geltenden Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl I Nr. 6/2007 der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft). Der
Landeshauptmann hat andererseits keine Möglichkeit gegen Bescheide der unabhängigen
Verwaltungssenate in den Ländern, die in Verwaltungsstrafverfahren Bescheide aufgrund des
Futtermittelgesetzes erlassen haben, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu
erheben.

Aufgrund der bestehenden Rechtslage ist der Landeshauptmann über Anfall und Art der
Erledigung von Verwaltungsstrafverfahren nach dem Futtermittelgesetz überhaupt nicht
informiert. Er hat auch keine Möglichkeit gegen eine UVS-Entscheidung das Rechtsmittel der
Beschwerde (Amtsbeschwerde) zu erheben. Dies ist sachlich nicht nachvollziehbar, da
Lebensmittel und Futtermittel eine gemeinsame Rechtsgrundlage im europäischen Recht besitzen
(VO(EG) Nr. 178/2002). Im LMSVG ist die Verständigungspflicht und die Möglichkeit ein
Rechtsmittel zu ergreifen in den §§ 89, 91 und 94 LMSVG bereits eindeutig geregelt.

Ähnliche Problemstellungen ergaben sich in der Vergangenheit bei der Vollziehung des
Pflanzenschutzmittelgesetzes. Dies wurde bereits korrigiert: Um nicht sachgerechte
Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder der unabhängigen Verwaltungssenate in
den Ländern mit Rechtsmittel bekämpfen zu können, sieht nun das Pflanzenschutzmittelgesetz
i.d.F. des Agrarrechtsänderungsgesetzes (BGBl
I Nr. 87/2007) sowohl eine Parteistellung als
auch eine Rechtsmittelbefugnis vor.

Mit der Erweiterung von § 21 Futtermittelgesetz werden im Futtermittelrecht einerseits
Informationsdefizite durch die Einführung einer Verständigungspflicht beseitigt und dem
Landeshauptmann andererseits - wie bereits in anderen Rechtsmaterien - die Möglichkeit der
Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen Bescheide der unabhängigen Verwaltungssenate in
den Ländern eingeräumt (Amtsbeschwerde).

Gemäß § 69 Abs. 4 GOG wird die Anberaumung einer 1. Lesung innerhalb von 3 Monaten
verlangt.

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft