482/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Cap, Dr. Spindelegger, Dr. Van der Bellen, Strache, Ing. Westenthaler betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, BGBl. Nr. 368/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„§ 1. (1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet.“

 

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

3.  § 1 Abs. 2 Z  2 lautet:

„2. jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;“
 
4. In § 1 Abs. 3 und 4 sowie in Artikel II Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

5. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.
 
(2) Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat. “
 

6. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, BGBl. I Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:

1.  § 3 Abs. 1  Z 3 lautet:

„3. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,“

2. § 3 Abs. 2  Z 4 lautet:

         „4. der Chef des Generalstabs,“

 

3. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.“

5. § 4 lautet:

㤠4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

 

(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.


 

Begründung

Der vorliegende Gesetzentwurf hat das Ziel, eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und den Nationalen Sicherheitsrat zu schaffen. Daneben war eine Umbenennung einer militärischen Funktionsbezeichnung erforderlich. Schließlich zeigte die Erfahrung, dass die bisherige Regelung der Einberufung nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen hat.

Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2 Z 2):

Mit dieser Bestimmung wird eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik geschaffen.

Zu Z 2 (§ 3):

Mit dieser Bestimmung wird die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik flexibler gestaltet. Die bisherige Regelung, die – unabhängig vom Vorliegen aktueller Gründe – jedenfalls alle sechs Monate die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik verlangt, hat nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen. Da die Einberufung des Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik sowieso durch jeden Klub verlangt werden kann, werden durch die Neuregelung auch parlamentarische (Oppositions)rechte in keiner Weise beeinträchtigt.

 

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2  Z 4):

Mit dieser Bestimmung wird die militärische Funktionsbezeichnung an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 3):

Mit dieser Bestimmung wird eine eindeutige Grundlage für Entsendungen der Vertreter der politischen Parteien für den Nationalen Sicherheitsrat geschaffen.

Zu Z 3 (§ 4):

Mit dieser Bestimmung wird die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates flexibler gestaltet. Die bisherige Regelung, die – unabhängig vom Vorliegen aktueller Gründe – jedenfalls alle sechs Monate die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates verlangt, hat nicht den Erfordernissen der Praxis entsprochen. Da die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrates sowieso durch jeden Klub verlangt werden kann, werden durch die Neuregelung auch parlamentarische (Oppositions)rechte in keiner Weise beeinträchtigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss