483/A XXIII. GP

Eingebracht am 08.11.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Fritz Grillitsch, Jakob Auer
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 und das Marktordnungs-Überleitungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, wird wie folgt geändert:

1.         § 7 Abs. 1 Z 9 lautet:

„9. Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,“

2. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) In Verordnungen nach Abs. 1 können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch zusätzliche Beihilfen vorgesehen, beihilfefähige Erzeugnisse sowie der Beihilfeempfänger bestimmt oder Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.“

3. § 8 Abs. 2 wird folgende Z 12 angefügt:

„12. Die nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Flächen dürfen bis 31. Dezember 2010 nicht für die in Art. 51 zweiter Unterabsatz lit. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Tätigkeiten genutzt werden. Ebenso wird bis 31. Dezember 2010 in Anwendung des Anhangs VII Abschnitt M Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für derart genutzte Flächen kein Referenzbetrag festgesetzt.“

4. § 8 Abs. 3 wird folgende Z 5 angefügt:

„5. Im Bereich der Beihilfe für Energiepflanzen sowie der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen können durch Verordnung

a)  bestimmte Erzeugnisse oder Kulturen ausgeschlossen werden, wenn deren Einbeziehung Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder diese Erzeugnisse oder Kulturen nur eine geringfügige Ausbeute aufweisen;

b) bestimmte Rohstoffe für die Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb zugelassen werden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden."

5. In § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere können innerhalb der in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgegebenen Grenzen Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Kürzungen und das Absehen von Sanktionen bei geringfügigen Verstößen vorgesehen werden.“

 

 

Artikel 2

Das Bundesgesetz, mit dem auf Grund des Abschnitts F des Marktordnungsgesetzes 1985 erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben werden (Marktordnungs-Überleitungsgesetz), BGBl. I Nr. 55/2007, wird wie folgt geändert:

1.         In § 1 Abs. 2 entfallen die Z 1, 2, 4, 8 bis 13, 16, 18, 19, 21, 24, 26 und 27.

2.   In § 1 erhalten die bisherigen Abs. 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(8)“.

3.   § 1 Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Bis zum 31. Dezember 2007 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

1.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 489/2006,

2.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005), BGBl. II Nr. 474/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 485/2006, und

3.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über produktspezifische Beihilferegelungen nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und  über den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Beihilfen-Verordnung), BGBl. II Nr. 482/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. Dezember 2007 verwirklicht haben."

4.1n § 1 Abs. 4 (neu) entfallen die Z 9 und 10.

5. Nach § 1 Abs. 4 (neu) werden folgende Abs. 5 bis 7 ergänzt:

„(5) Bis zum 31. März 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

1.    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Vergütungen für die Entnahme von frischem Obst und Gemüse aus dem Handel (Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung), BGBl. II Nr. 243/1997,

2.    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Intervention von Butter und Rahm sowie zur Bestimmung der Butterqualität (Interventionsbutter-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 270 in der Fassung BGBl. II Nr. 90/2000,

3.    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse sowie über Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse, BGBL. II Nr. 70/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 214/2006,

4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Intervention von Getreide (Getreide-Interventionsverordnung 2004), BGBl. II Nr. 412 in der Fassung BGBl. II Nr. 50/2006, und

5.    Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz-Verordnung) BGBl. II Nr. 407/2005.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. März 2008 verwirklicht haben.

(6) Bis zum 30. April 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

1.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Gewährung von Produktionserstattungen für die Verwendung von Stärke und Zucker (Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung 2002), BGBl. II Nr. 419,

2.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zahlung einer Beihilfe für Stärkekartoffeln und einer Prämie für Kartoffelstärke (Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004), BGBl. II Nr. 174 in der Fassung BGBl. II  Nr. 106/2005,


3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV), BGBl. II Nr. 257/2006, und

4. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Durchführungsbestimmungen zu den präferenziellen Zuckereinfuhren, zum Drittlandszuckerhandel, zu den LDC-Zuckereinfuhren, zur Ordnung des Binnenmarktes und zur Quotenregelung für Zucker, sowie zur Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (Zuckermarktverordnung 2006 - ZuckerMV); BGBl. II Nr. 429/2006.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 30. April 2008 verwirklicht haben.

(7) Bis zum 31. August 2008 bleiben als Bundesgesetze in Geltung:

1.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-Beihilfen-Verordnung), BGBl. Nr. 1065/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/1998,

2.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Verwendung von Kasein und Kaseinat zur Herstellung von Käse und Erzeugnissen aus Käse (Kasein-Verwendungs-Verordnung), BGBl. Nr. 1066/1994,

3.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten, BGBl. Nr. 316/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2004,

4.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke (Magermilch-Beihilfen-Verordnung 2000), BGBl. II Nr. 236,

5.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Meldepflichten in der Milchwirtschaft (Milch-Meldeverordnung 2001), BGBl. II Nr. 241 in der Fassung BGBl. II Nr. 154/2005, und

6.   Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver (MMP-Verordnung 2001), BGBl. II Nr. 406.

Diese Bestimmungen sind weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis zum 31. August 2008 verwirklicht haben.“


Begründung

Vorblatt

Problem und Ziel:

Die durch Änderungen im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts neu eingeführten materiellen Spielräume für die Mitgliedstaaten sind durch den Gesetzgeber näher umzusetzen.

Einige durch das Marktordnungs-Überleitungsgesetz in Gesetzesrang gehobene Verordnungen sind aufzuheben.

Inhalt:

Inanspruchnahme des im Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei Cross Compliance, um in bestimmten Situationen von der Verhängung der Sanktion abzusehen Kriterien für Erzeugerorganisationen im Bereich des Obst- und Gemüsesektors Nutzung der für die einheitliche Betriebsprämie beihilfefähigen Flächen für Obst- und Gemüsekulturen

Ausschluss oder Zulassung bestimmter Erzeugnisse oder Kulturen für die Gewährung der Beihilfe für Energiepflanzen oder zur Nutzung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe

Alternativen:

Nichtnutzung der Spielräume

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die vorgesehene Neuregelung dient der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

 Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Inanspruchnahme der materiellen Spielräume sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.


Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Änderungen für den Obst- und Gemüsesektor (siehe Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2626/2000, (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96, ABl. Nr. L 273 vom 17.10.2007, S 1) und die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Bereich der Cross Compliance (der entsprechende Vorschlag der Kommission ist derzeit auf Gemeinschaftsebene in Beratung und soll erst im Laufe des Herbst 2007 vom Rat beschlossen werden) sehen in Teilbereichen Spielräume zur Entscheidung durch den Mitgliedstaat vor. Diese Spielräume sollen unter Bedachtnahme auf die in Österreich gegebene Situation genutzt werden. Im Obst- und Gemüsesektor werden weiters neue Maßnahmen eingeführt und die Stellung der Erzeugerorganisationen gestärkt. Die bestehenden Vorschriften sind daher zu ergänzen.

Mit § 1 des Marktordnungs-Überleitungsgesetzes wurden bestimmte aufgrund des MOG erlassene Verordnungen in Gesetzesrang gehoben, damit sie weiter in Geltung bleiben. Aufgrund der neueren Entwicklung auf Gemeinschaftsrechtsebene ergeben sich Änderungen, sodass die entsprechenden Verordnungen - nunmehr auf Basis des MOG 2007 - neu zu erlassen sind. Die in Gesetzesrang stehenden Verordnungen sind daher zu näher bestimmten Stichtagen aufzuheben.

Finanzielle Auswirkungen:

Mit der Umsetzung des materiellen Spielraums sind keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen verbunden.

Kompetenzgrundlage:

Durch die Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 ist die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegt.

Besonderer Teil
Zu Art. 1 Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 9) und Z 2 (§ 7 Abs. 2):

Die Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 sieht anstelle der bisherigen Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen vor. Weiters sind die von den Erzeugerorganisationen abzuwickelnden Operationellen Programme zu berücksichtigen.

Eine allfällige Ausgestaltung der technischen Details soll ebenfalls durch Verordnung erfolgen können. Ebenso wird hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen, der Branchenverbände und deren Vereinigungen den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum eingeräumt, insbesondere was die einzubeziehenden Erzeugnisse und die Wirtschaftsbezirke, in denen die Erzeugerorganisationen tätig sind, betrifft. Für die operationellen Programme haben die Mitgliedstaaten nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben den nationalen Rahmen und die nationale Strategie festzulegen. Hier wird klargestellt, dass diese Bereiche durch Verordnung zu präzisieren sind, wobei auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren abzustellen ist.

Ebenso sollen im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Möglichkeiten, zusätzliche nationale Beihilfen zu gewähren, genutzt werden können. Dies ist zum Beispiel für nicht an den Gemeinschaftshaushalt abzuführende Abgaben im Milchsektor (vergleiche Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor) möglich.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 8 Abs. 2 Z 12):

Mit den Änderungen im Obst- und Gemüsesektor werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2008 einerseits die bisherigen Verarbeitungsbeihilfen in die einheitliche Betriebsprämie einbezogen und andererseits bei den für die einheitliche Betriebsprämie beihilfefähigen Flächen der Anbau von Obst- und Gemüsekulturen sowie von Speisekartoffeln ermöglicht. Nach derzeit geltender Regelung sind mit Obst- und Gemüsekulturen sowie Speisekartoffeln bebaute Flächen nicht beihilfefähig, das heißt, sie können für die Nutzung von Zahlungsansprüchen nicht herangezogen werden. Den Mitgliedstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, die bisherigen Regeln bis längstens 31. Dezember 2010 weiter fortzuführen. Da österreichische Betriebe auch keine Verarbeitungsbeihilfen bezogen haben und mangels verfügbarer Mittel gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 somit keine Zuteilung von Mitteln aus der nationalen Reserve für Obst- und Gemüseflächen möglich ist, soll von der Übergangsregelung Gebrauch gemacht werden. Damit wird auch verhindert, dass Betriebsinhaber mit Zahlungsansprüchen diese nunmehr auf Obst-, Gemüse- uns Speisekartoffelflächen nutzen und somit Wettbewerbsvorteile gegenüber reinen Spezialbetrieben haben könnten.


Zu Art. 1 Z 4 (§ 8 Abs.3 Z 5):

Gemäß Art. 24 Abs. 4 und Art. 167 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten jeglichen landwirtschaftlichen Rohstoff von der Energiepflanzenbeihilfe bzw. von der Nutzung als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen ausschließen, wenn er Schwierigkeiten hinsichtlich der Kontrolle, der öffentlichen Gesundheit, der Umwelt oder des Strafrechts bereitet oder nur eine geringfügige Ausbeute an Energieprodukten bzw. Non-food-Produkten aufweist. Gemäß Art. 33 Abs. 1 und Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 können die Mitgliedstaaten Antragstellern gestatten, auch andere als die ausdrücklich genannten landwirtschaftlichen Rohstoffe im Rahmen der Energiepflanzenbeihilfe bzw. der Nutzung als nachwachsender Rohstoff auf stillgelegten Flächen zu verwenden, sofern alle angemessenen Kontrollmaßnahmen eingehalten werden. Die Bestimmung dieser Produkte soll durch Verordnung erfolgen.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 12 Abs. 1):

Nach der (derzeit noch in Beratung befindlichen) Änderung der Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (siehe Dokument KOM(2007) 484 endgültig) kann der Mitgliedstaat beschließen, trotz Verstoß gegen Cross Compliance-Bestimmungen bis zu einem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Höchstbetrag keine Kürzung anzuwenden (Art. 6 Abs. 3) bzw. keine Kürzung anzuwenden, wenn der betreffende Verstoß den besonderen Umständen entsprechend und nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist (Art. 7 Abs. 2). Diese Spielräume sollen in Österreich genutzt werden, wobei der Verordnungsgeber zur Erlassung näherer Bestimmungen ermächtigt wird.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Bestimmte derzeit unbefristet in Gesetzesrang stehende Verordnungen sollen zu bestimmten Stichtagen aufgehoben und durch neu auf Grund des MOG 2007 zu erlassende Verordnungen ersetzt werden.

Zu Art. 2 Z 2 (Änderung der Absatzbezeichnung von § 1 Abs. 3 und 4):

Infolge Einfügung der neuen Abs. 3 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. Dezember 2007), Abs. 5 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. März 2008), Abs. 6 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 30. April 2008) und Abs. 7 (Aufhebung bestimmter Verordnungen zum 31. August 2008) erhalten die Abs. 3 und 4 neue Absatzbezeichnungen.

Zu Art. 2 Z 3 und 4 (§ 1 Abs. 3 und Entfall der Z 9 und 10 in § 1 Abs. 4):

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung ist derzeit unbefristet in Gesetzesrang. Aufgrund von notwendigen Änderungen bei den zu verwendenden Ohrmarken ist eine Neuerlassung erforderlich. Da die Änderung mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten soll, wird die Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Die INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005 und die GAP-Beihilfen-Verordnung sind bis 31. Jänner 2008 auf Gesetzesrang gehoben. Da die vorgesehenen Neuerungen auf Basis des MOG 2007 bereits mit 1. Jänner 2008 wirksam werden sollen, hat die Aufhebung der alten Verordnungen zum 31. Dezember 2007 zu erfolgen. Die neuen Verordnungen sind aufgrund der Durchführungsbestimmungen des MOG 2007 zu erlassen (siehe dazu auch die Änderungen des § 8 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 MOG 2007 durch Artikel 1 dieser Novelle).

Zu Art. 2 Z 5 (§ 1 Abs. 5 bis 7):

Diese Verordnungen sind derzeit unbefristet in Gesetzesrang. Aufgrund der Änderungen im Gemeinschaftsrecht ist eine Neuerlassung erforderlich. Die Änderungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation Milch sind aufgrund des so genannten Mini-Milch-Pakets (siehe Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse) geboten. Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation Getreide ergeben sich bei den Interventionsmaßnahmen (insbesondere Mais) Änderungen, sodass die erforderlichen textlichen Anpassungen zu erfolgen haben. Im Obst- und Gemüsesektor sind die entsprechenden Durchführungsbestimmungen der Kommission noch nicht beschlossen. Die Neuerlassungen sollen daher erst mit 1. April 2008 wirksam werden und die derzeitigen Verordnungen werden mit Ablauf des 31. März 2008 aufgehoben.

 

Für die Bereiche Kartoffelstärke und Zucker sind zum Teil die zu ändernden gemeinschaftsrechtlichen Durchführungsbestimmungen noch ausständig, sodass die derzeitigen Verordnungen erst mit Ablauf des 30. April 2008 aufgehoben werden und die Neuerlassungen damit mit 1. Mai 2008 wirksam werden können.

Weitere Umsetzungsmaßnahmen des Mini-Milch-Pakets werden zum 1. September 2008 wirksam. Die derzeitigen Verordnungen werden somit mit Ablauf des 31. August 2008 aufgehoben.



 



 



 



 



 



 



 


In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft zuzuweisen.