491/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Dringlicher Antrag

Gem. § 74 a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR

der Abgeordneten Strache, Dr. Fichtenbauer, Rosenkranz, DI Klement
und weiterer Abgeordneter

betreffend dringende Verbesserung des Schutzes Minderjähriger vor Gewaltanwen-dung und Mißbrauch

Artikel 19 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes besagt:
„1. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozi-al- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder ei-nes Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer an-deren Person befindet, die das Kind betreut...."

Die Anzahl der gequälten, geschlagenen und mißbrauchten Kinder steigt jährlich an. Wie die Tageszeitung „Die Presse" am 10. November 2007 berichtete, gab es alleine in Wien laut aktuellen Daten (2006) genau 10.045 Meldungen ans Jugendamt. Das entspricht einer Steigerung von 13 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Seit 2003 hat sich die Zahl fast verdoppelt.

Der „Kurier" vom 2. Dezember 2007schrieb unter dem Titel „Der Feind im Haus:
Wenn Eltern töten" folgendes:

„Am Heiligen Abend 1988 prügelt ein Mann seinen zweijährigen Neffen tot. Mutter und Onkel packen den kleinen Körper in eine Tasche und werfen sie in die Mur. Ein Vater quält 1997 seinen zweieinhalb Jahre alten Sohn zu Tode weil er in die Hose gemacht hatte. 2003 wird in Wien ein zehnjähriges Mädchen nach einer Folterorgie vom Vater im Spital abgeliefert, ihr Genitalbereich mit Zigaretten verbrannt, die Ripp-chen der Reihe nach gebrochen. Der siebzehn Monate alte Luca starb  vor vier Wo-chen. Er wurde bis in seinen Tod geschunden.

Diese Misshandlungen sind in ihrer Grausamkeit exzessiv. Ungewöhnlich sind sie nicht. Die größte Gefahr droht Kindern immer noch in der eigenen Familie, es ist ein chronisches Leiden, an dem die Gesellschaft krankt. Schätzungen nach werden in Österreich jährlich 100.000 Kinder misshandelt - die Dunkelziffer ist hoch. (...).

Kann aber der Gesetzgeber die Brutalität im Kinderzimmer wirksam kontrollieren? Hinweise auf Misshandlung landen in vielen Fällen zunächst bei der Jugendwohlfahrt und nicht bei der Polizei. Selbst nach dem Fall Luca stehen Ärzte und Sozialarbeiter

einer generellen Verpflichtung, alle Verdachtsfälle sofort bei der Exekutive zu mel-den, skeptisch gegenüber."

Thomas Hammarberg, seit April 2006 im Amt des Menschenrechtskommissars des Europarates, schrieb in der Zeitung „Kinderschutz Aktiv" im ersten Heft des Jahres 2007 unter dem Titel „Kinder haben das Recht auf eine gewaltfreie Kindheit":

„....Heute noch hat man den Eindruck, dass Kinder bis zum letztmöglichen Moment warten müssen, bis sie den gleichen gesetzlichen Schutz vor vorsätzlichen Übergrif-fen gegen ihre Person beanspruchen können - einen Schutz den der Rest der Men-schen als selbstverständlich ansieht. Eigentlich ist es ungeheuerlich, dass Kinder, denen praktisch von allen Menschen zugestanden wird, dass sie durch ihren Ent-wicklungsstand und ihre körperliche Befindlichkeit sowohl psychisch wie auch phy-sisch besonders verwundbar sind, ausgesondert werden, um in Bezug auf Angriffe auf ihre körperliche Unversehrtheit, auf ihre Psyche und ihre Würde einen geringeren Schutz zu erfahren, als das bei anderen Menschen der Fall ist. ..."

Die UNICEF-Studie „Child Maltreatment Deaths in Rich Nations" informiert:

         In den OECD-Ländern sterben jedes Jahr rund 3.500 Kinder unter 15 Jahren an den Folgen körperlicher Misshandlung und Vernachlässigung. Jede Woche sind dies in Deutschland und England zwei Todesfälle, in Frankreich drei, in Japan vier und in den USA 27.

         Nach Angaben der WHO wurden weltweit allein im Jahr 2000 rund 57.000 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren Opfer von Morden.

         Die Gefahr tödlicher Misshandlungen bei Kindern unter fünf Jahren liegt in den wohlhabenden Industrieländern bei 2,2 pro 100.000 für Jungen und 1,8 pro 100.000 für Mädchen.

         In den Entwicklungsländern sind die Raten zwei bis dreimal höher (6,1 pro 100.000 für Jungen und 5,1 pro 100.000 für Mädchen).

         Die höchsten Mordraten an Kindern unter fünf Jahren gibt es in Afrika (17,9 pro 100.000 für Jungen und 12,7 pro 100.000 für Mädchen).

         Gezielte Abtreibung und Tötung von Mädchen haben in Teilen Ost- und Süd-asiens die Geschlechterbalance zerstört. In Indien kommen heute auf 1.000 Jungen im Alter von 0 bis 6 Jahren nur noch 927 Mädchen. In den Bundes-staaten Punjab und Haryana liegt das Verhältnis sogar nur bei 793 zu 1000.


•   In den meisten Ländern sind körperliche Züchtigungen durch die Eltern erlaubt oder werden gesetzlich sogar geschützt. In Ägypten sagten bei einer Umfrage 37 Prozent der Kinder, dass sie von ihren Eltern geschlagen und gefesselt würden. 26 Prozent berichteten über Knochenbrüche und Bewusstlosigkeit aufgrund der Misshandlungen.



Im Rahmen dieser Studie wurde auch die ne-benstehende Statistik „Todesfälle von Kindern durch Misshandlung und Vernachlässigung in den Industrieländern" veröffentlicht.

(Quelle: UNICEF „Child Maltreatment Deaths in Rich Nations", 2003)

Die Tabelle zeigt die jährliche Zahl der Todes-fälle von Kindern unter 15 Jahren durch Miss-handlungen und Vernachlässigung pro 100.000 Kinder in dieser Altersgruppe (dunkler Teil des Balkens). Die Übersicht enthält auch Todesfäl-le, deren Ursachen als „ungeklärt" klassifiziert wurden, die aber vermutlich mit Misshandlun-gen zusammenhängen (heller Teil des Bal- kens).


Innsbrucker Babyleichen:

Am 1. Juni 2007 wurden im Innsbrucker Stadtteil Wilten drei, unter Brettern im Erd-boden eines Kellers, verscharrte männliche Babyleichen entdeckt. Nach der Durch-führung eines DNA-Tests konnte eine 54-jährige Frau als Mutter und ein 62 jähriger Mann als Vater von zumindest zwei getöteten Neugeborenen ermittelt werden. An einem Leichnam konnten noch Strangulationsmale erkannt werden.

Die beiden Tatverdächtigen wurden umgehend festgenommen, jedoch bereits nach einem Tag wieder aus der Untersuchungshaft entlassen. Für das Verbrechen der „Tötung eines Kindes nach der Geburt" (§ 79 Strafgesetzbuch) sieht das Strafge-setzbuch einen Strafrahmen von nur einem bis zu fünf Jahren Haft vor. Die Verjäh-rungsfrist einer solchen Tat beträgt nur 5 Jahre (§ 57 Strafgesetzbuch).

Während etwa Mord und andere Kapitalverbrechen, die mit lebenslang oder zehn bis 20 Jahren Haft bedroht sind, nicht verjähren, erlischt die Strafbarkeit anderer Delikte je nach Strafrahmen, wobei der Fristenlauf mit Abschluss der strafbaren Handlung bzw. Verwirklichung des Tatbestands beginnt. Für strafbare Handlungen, für die das


Strafgesetzbuch eine mehr als ein-, aber höchstens fünfjährige Freiheitsstrafe vor- sieht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 57 Abs. 3, 3.Fall StGB).

Im gegenständlichen Fall ergab das gerichtsmedizinische Gutachten, dass die drei Buben vermutlich in den Jahren 1977 bis 1980 von der Tirolerin zur Welt gebracht, und bei oder unmittelbar nach der Geburt getötet wurden. Anhand von Stoffwechsel-produkten (Nikotin und Koffein) der Mutter, die sich bei der Obduktion noch in den sterblichen Überresten der Babys nachweisen ließen, konnte festgestellt werden, dass die Neugeborenen unmittelbar nach der Niederkunft gestorben waren.

Aufgrund dieser Expertise ließ sich für die Staatsanwaltschaft gegen die Frau kein Mordvorwurf erheben sondern lediglich der Tatbestand der „Tötung eines Kindes nach der Geburt" gem.§ 79 StGB. Die Anklagebehörde musste zur Kenntnis nehmen, dass dieses verbliebene, einzig noch infrage kommende Delikt bereits vor über 20 Jahren verjährt war.

Dem zunächst ebenfalls festgenommenen Ehemann - das Paar war nach wenigen Stunden im Gefängnis wieder auf freien Fuß gekommen - konnte keine Schuld nach-gewiesen werden. Auf Basis der Aussage des mittlerweile 62-Jährigen, den Angaben seiner Frau sowie mangels anderer Zeugen oder belastender Indizien war für die Staatsanwaltschaft nach dem Günstigkeitsprinzip davon auszugehen, dass dieser die Schwangerschaften und Geburten nicht mitbekommen hatte und an den Vorgängen nach den Geburten nicht beteiligt war. Die Tötung der Kinder blieb daher ohne Konsequenzen.

Der Fall Luca:

Die Tageszeitung „Die Presse" vom 10. November 2007 berichtete über den Fall „Luca":

„Warum musste der 17 Monate alte Luca sterben? Diese Frage wird immer lauter, nachdem bekannt wurde: Ein Mödlinger Spitalsarzt hatte bereits im Juli festgestellt, dass der Bub misshandelt wird. Am Freitag gerieten die zuständigen Jugend- Behörden noch stärker unter Druck. Auch die Universitätsklinik Innsbruck, in der der Bub im Juli ebenfalls behandelt wurde, sprach von einem „dringenden Verdacht auf Kindesmisshandlung", der dem Jugendamt Schwaz damals mitgeteilt worden sei. Das Jugendamt Schwaz entschied sich für „engmaschige Kontrollen", als der Bub im Herbst wieder eingeliefert wurde. Wenige Wochen später war Luca tot; gestorben nach Misshandlungen, vermutlich erstickt - der 23-jährige Stiefvater wurde verhaftet.

Schon im Juli war somit der kleine Luca, damals etwas über ein Jahr alt, bei einem Spitalsaufenthalt in Mödling und später an der Innsbrucker Universitätsklinik unter-sucht worden. Damals dürften auch die durch die Medien gegangenen Bilder ent-standen sein. Diese zeigen großflächige Hämatome vor allem am Gesäß des Kindes. Die Echtheit der Bilder wurde von Lucas leiblichem Vater bestätigt.

Anscheinend gab es Auffassungsunterschiede in der Beurteilung von Lucas Situation zwischen den behandelnden Ärzten in Mödling und Innsbruck. Weder der Jugend-gruppe an der Innsbrucker Klinik noch den eingeschalteten Jugendwohlfahrtsbehör-den standen die Fotos zur Verfügung.

Nur wenige Monate nach Entstehen dieser Fotos wurde Luca in der Nacht auf den 2. November 2007 mit schweren Kopfverletzungen mit dem Notarzthubschrauber ins Wiener SMZ-Ost Spital eingeliefert. Die Ärzte diagnostizierten bereits den Hirntod. Der mutmaßliche Täter, der 23-jährige Lebensgefährte der Mutter, wurde daraufhin am 2. November 2007 verhaftet. Zusammen mit der 22-Jährigen Mutter aus Schwaz in Tirol soll er dem Kind in den Wohnorten in Tirol und Niederösterreich innerhalb der vergangenen vier Monate in "immerwährenden Gewaltanwendungen" schwere Bles-suren zugefügt haben, so die NÖ Sicherheitsdirektion.

Am 3. November endet das junge Leben von Luca dramatisch. Der Kindsvater und sein Anwalt erheben schwerste Vorwürfe an sämtliche involvierte Stellen und Behör-den.

Gegen die Jugendämter in Tirol und Niederösterreich gibt es nach Lucas Tod eine Anzeigenflut. Vor Kurzem schloss sich der leibliche Vater des kleinen Buben einer Anzeige der NGO „Resistance for Peace" bei der Staatsanwaltschaft Wien gegen die Jugendämter Mödling und Schwaz an. Auch an der Strafanzeige gegen die Mutter und deren Freund hat er sich beteiligt.

Der Fall Luca hätte verhindert werden können. Das in der Bundesrepublik Deutsch-land geübte Modell der gemeinsamen Obsorge als Regelfall hätte in diesem Fall eine Lösung erleichtert. Ohne größeren Rechtsstreit hätte die tatsächliche Obsorge über den kleinen Luca vorübergehend oder dauerhaft auf den Vater übertragen werden können. Zum dramatischen Ausgang dieses traurigen Falles wäre es bei einer rech-tzeitigen Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wahrscheinlich nicht gekom-men.

Gemeinsame Obsorge beider Elternteile:

Geschiedene Väter stehen oft vor dem Problem, dass ihnen ihre Kinder jahrelang vorenthalten werden. Viele Mütter unterbinden aktiv den Kontakt der Kinder zu ihren Vätern und damit auch zu den Großeltern. Die Gerichte arbeiten in Besuchsrecht-Angelegenheiten sehr träge, nur in den seltensten Fällen kommt es überhaupt zur Anwendung von Zwangsmitteln. Gerichtliche Entscheidungen ziehen sich skandalö-ser Weise oft über mehrere Jahre hin. Dem Recht des Kindes auf beide Elternteile wird dadurch nicht entsprochen. Nach Jahren ist der Aufbau einer „neuen" Bezie-hung zum entfremdeten, getrennt lebenden Elternteil nur sehr schwierig zu erreichen.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die gemeinsame Obsorge (dort gemeinsame elterliche Sorge) der gesetzliche Regelfall nach einer Scheidung. Jener Elternteil, der die Alleinsorge für Kinder anstrebt, muss nachweisen, dass die gemeinsame elterli-che Sorge dem Kindeswohl abträglich ist.

Seit 01. Juli 2001 gibt es in Österreich die Möglichkeit, die „Obsorge beider Elterntei-le" im Falle einer Scheidung freiwillig zu vereinbaren. Diese Regelung wurde im Jahr 2005 einer Evaluierung unterzogen. Die Evaluierungsstudie des BMJ brachte uner-wartete Ergebnisse. Die neue Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge wurde im Un-tersuchungszeitraum in über 53% der Fälle in Anspruch genommen.

Positive Auswirkungen sind vor allem die schnellere Beruhigung des Konfliktniveaus, weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil, eine zehn mal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge, der getrennt lebende Elternteil übernimmt quantitativ und qualitativ mehr elterliche Aufgaben und Verantwortung, mehr Austausch zwischen den getrennt lebenden El- tern, positive Auswirkungen auf die Zahlung des Kindesunterhalts (pünktlicher, Höhe wird eher als angemessen erlebt). Die Gemeinsame Obsorge wirkt daher den, mit einer Trennung regelmäßig einhergehenden Entfremdungsmechanismen wirksam entgegen.

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

Dringlichen Antrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die zur dringenden Verbesserung des Schutzes Unmündiger, bzw. Min-derjähriger folgende Änderungen der Rechtslage erfassen soll:

Im Bereich des Strafrechts:

        Die Einführung der lebenslangen Freiheitsstrafe für Personen, welche mit Unmündigen den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende ge-schlechtliche Handlung unternehmen;

        das Anheben der Strafsätze sämtlicher Straftatbestände gegen Leib und Le-ben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestim-mung, welche gegenüber Minderjährigen verübt werden;

        den Entfall der Verjährung der Strafbarkeit bei Straftaten gegen Leib und Le-ben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestim-mung, in jenen Fällen, in denen die Opfer Minderjährige sind;

        ein gesetzliches Verbot vorzeitiger Entlassung und bedingter Strafen bei Straf-taten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integ-rität und Selbstbestimmung, in jenen Fällen, in denen die Opfer Minderjährige sind;

        eine unbedingte Anzeigepflicht für alle Personen, die beruflich mit Minderjähri-gen zu tun haben, wenn ein begründeter Verdacht des physischen, sexuellen oder psychischen Missbrauchs besteht und Schaffung eines Straftatbestandes der unterlassenen Anzeige für alle Personen, die einer solchen Anzeigepflicht unterliegen.

Im Bereich des Zivilrechts:

         Eine unbedingte Entscheidungspflicht in Besuchsrechts- und Obsorgeangele-genheiten binnen sechs Monaten,

         die Einführung der gemeinsamen Obsorge als Regelmodell.

Des Weiteren soll durch die Regierungsvorlage die Einführung einer bundesweiten und zentralen Kontrollstelle für alle Einrichtungen der Jugendwohlfahrt in die Wege geleitet werden."

In Hinsicht wird verlangt, diesen Antrag im Sinne des § 74a Abs. 1 iVm § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühest möglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstantragsteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.