493/A XXIII. GP
Eingebracht am
05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Strache
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Offenlegung von
Einkommen und Vermögen im öffentlichen Bereich
Der
Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz
über die Offenlegung von Einkommen und Vermögen im öffentlichen Bereich
Artikel 1.(1) Das Einkommen folgender Personen ist nach Artikel 2 bis 4 dieses Bundesverfassungsgesetzes offen zu legen:
1. Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erhalten
2. Personen, die in den politischen Büros von Bundesministern, Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut tätig sind
3. Personen, die in der Präsidentschaftskanzlei tätig sind
4. Personen, die in den Büros der Präsidenten des Nationalrates tätig sind
5. Personen, die in den Büros der Präsidenten der Landtage tätig sind
6. Leitende Angestellte der parlamentarischen Klubs, Landtagsklubs, politischen Parteien und deren Bildungseinrichtungen
7. Mitglieder der Leitungsorgane von Gemeindeverbänden, die für diese Funktion ein Einkommen beziehen
8. Leitende Angestellte der Gemeindevertreterverbände
9. Mitglieder der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leitungsorgane und leitende Angestellte von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten mit Ausnahme der Kirchen und gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften
10. Mitglieder der Präsidien, die für diese Funktion ein Einkommen beziehen, und leitende Angestellte von freiwilligen beruflichen Interessensvertretungen
11. Mitglieder des Leitungsorgans von Einrichtungen und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen
12. Betriebsräte, die dienstfrei gestellt sind, in Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen
13. Personalvertreter, die dienstfrei gestellt sind
14. Herausgeber und leitende Angestellte von Unternehmen, die regelmäßige Zuwendungen aus dem Titel der Bundes- oder Landespresseförderung erhalten
Artikel 2. (1) Das Einkommen der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist jährlich einmal offenzulegen. Die Veröffentlichung hat im Internet auf der Heimseite des Rechnungshofes zu erfolgen.
(2) Unter Einkommen im Sinne des Art. 1 sind alle Leistungen und sonstige geldwerte Vorteile (einschließlich von Pensionszusagen) zu verstehen, die von der Einrichtung an die betreffenden Personen erbracht werden.
Artikel 3. Der Rechnungshof überprüft die Einhaltung der Verpflichtung zur Offenlegung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht zur Offenlegung gilt Art. 126a B-VG.
Artikel 4. Jede Person hat das Recht, von einer Einrichtung im Sinne des Art. 1 zu verlangen, dass Auskunft über das Einkommen einer Person, für die Art. 1 gilt, gegeben wird. Dieser Pflicht kann die Einrichtung auch dadurch entsprechen, dass die Internet-Adresse oder die Fundstelle der Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk bekanntgegeben oder die frei erhältliche Broschüre zugesandt wird. Dieses Recht ist durch Klage vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.
Artikel 5. (1) Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder erhalten, haben weiters folgende Daten über Einkommen und Vermögen dem Präsidenten des Rechnungshofes bekannt zu geben:
1. Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, gegliedert nach Einkunftsarten
2. alle bezahlten Funktionen
3. sonstige Leistungen und geldwerte Vorteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2, z.B. Pensionszusagen, Wiederbeschäftigungszusagen, Dienstauto Dienstwohnungen etc.
4. Liegenschaften unter genauer Angabe der Einlagezahl und der Katastralgemeinde
5. Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955
6. Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der Firma, einschließlich solcher, die von dritten Personen treuhändig verwaltet werden
7. Stiftungen, in die direkt oder indirekt Vermögen eingebracht wurde, und Stiftungen, deren Begünstigte die betreffende Person oder deren Familienangehörige sind
8. Spenden ab einer Höhe von 70.- € jährlich unter Angabe der Summe und des Spenders
9. Reisen, die nicht privat bezahlt werden
(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher Vermögenszuwächse dem Vorsitzenden des jeweiligen allgemeinen
Vertretungskörpers zu berichten; diese können auch von dem Präsidenten des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage des Vermögensteuerbescheides der betreffenden Person verlangen.
Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Begründung
Mit dem „Freien Mandat" sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Mit den Transparenzregelungen sollen berufliche und sonstige Verpflichtungen des Abgeordneten neben dem Mandat und daraus zu erzielende Einkünfte den Wählern sichtbar gemacht werden. Sie sollen sich mit Hilfe von Informationen über mögliche Interessenverflechtungen und wirtschaftliche Abhängigkeiten ein besseres Urteil über die Wahrnehmung des Mandats durch den Abgeordneten auch im Hinblick auf dessen Unabhängigkeit bilden können. Diesbezügliche Kenntnis ist nicht nur für die Wahlentscheidung wichtig. Sie sichert auch die Fähigkeit des Österreichischen Parlaments und seiner Mitglieder, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten das Volk als Ganzes zu vertreten. Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem - und in welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen entgegennehmen. Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus der Sphäre beruflicher Tätigkeiten vertraulich behandelt zu sehen, ist gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erkennbarkeit möglicher
Interessenverknüpfungen grundsätzlich nachrangig.
Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss