493/A XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache

und weiterer Abgeordneter

betreffend  ein  Bundesverfassungsgesetz  über  die  Offenlegung  von

Einkommen und Vermögen im öffentlichen Bereich

Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesverfassungsgesetz

über die Offenlegung von Einkommen und Vermögen im öffentlichen  Bereich

Artikel 1.(1) Das Einkommen folgender Personen ist nach Artikel 2 bis 4  dieses Bundesverfassungsgesetzes offen zu legen:

1.  Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des  Bundes oder der Länder erhalten

2.            Personen,   die   in   den   politischen   Büros   von   Bundesministern,  Staatssekretären, Mitgliedern der Landesregierungen und Mitgliedern  des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut tätig sind

3.            Personen, die in der Präsidentschaftskanzlei tätig sind

4.            Personen, die in den Büros der Präsidenten des Nationalrates tätig sind

5.            Personen, die in den Büros der Präsidenten der Landtage tätig sind

6.            Leitende  Angestellte   der  parlamentarischen  Klubs,   Landtagsklubs,  politischen Parteien und deren Bildungseinrichtungen

7.            Mitglieder der Leitungsorgane von Gemeindeverbänden, die für diese  Funktion ein Einkommen beziehen

8.            Leitende Angestellte der Gemeindevertreterverbände

9.            Mitglieder der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Leitungsorgane und  leitende Angestellte  von  öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und  Anstalten mit Ausnahme der Kirchen und gesetzlich anerkannten  Religionsgesellschaften

10.    Mitglieder der Präsidien,  die für diese Funktion ein Einkommen  beziehen,   und   leitende   Angestellte   von   freiwilligen   beruflichen  Interessensvertretungen

11.    Mitglieder des Leitungsorgans von Einrichtungen und Unternehmungen,  die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen


12.    Betriebsräte, die dienstfrei gestellt sind, in Unternehmungen, die der  Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen

13.    Personalvertreter, die dienstfrei gestellt sind

14.    Herausgeber    und    leitende    Angestellte    von    Unternehmen,    die  regelmäßige   Zuwendungen   aus   dem   Titel   der   Bundes-   oder  Landespresseförderung erhalten

 

Artikel 2. (1) Das Einkommen der in Art. 1 Abs. 1 genannten Personen ist  jährlich einmal offenzulegen. Die Veröffentlichung hat im Internet auf der  Heimseite des Rechnungshofes zu erfolgen.

(2) Unter Einkommen im Sinne des Art. 1 sind alle Leistungen und sonstige  geldwerte Vorteile (einschließlich von Pensionszusagen) zu verstehen, die  von der Einrichtung an die betreffenden Personen erbracht werden.

Artikel 3. Der Rechnungshof überprüft die Einhaltung der Verpflichtung  zur Offenlegung. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten über die Pflicht  zur Offenlegung gilt Art. 126a B-VG.

Artikel 4. Jede Person hat das Recht, von einer Einrichtung im Sinne des  Art. 1 zu verlangen, dass Auskunft über das Einkommen einer Person, für  die Art. 1 gilt, gegeben wird. Dieser Pflicht kann die Einrichtung auch  dadurch entsprechen, dass die Internet-Adresse oder die Fundstelle der  Veröffentlichung in einem periodischen Druckwerk bekanntgegeben oder  die frei erhältliche Broschüre zugesandt wird. Dieses Recht ist durch Klage  vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen.

Artikel 5. (1) Personen, die Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen  des Bundes oder der Länder erhalten, haben weiters folgende Daten über  Einkommen und Vermögen dem Präsidenten des Rechnungshofes bekannt  zu geben:

1.  Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, gegliedert nach  Einkunftsarten

2.                 alle bezahlten Funktionen

3.                 sonstige Leistungen und geldwerte Vorteile im Sinne des Art. 2 Abs. 2,  z.B. Pensionszusagen, Wiederbeschäftigungszusagen, Dienstauto  Dienstwohnungen etc.

4.                 Liegenschaften   unter   genauer   Angabe   der   Einlagezahl   und   der  Katastralgemeinde

5.                 Vermögen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 Bewertungsgesetz 1955

6.                 Unternehmen und Anteilsrechte an Unternehmen unter Bezeichnung der  Firma, einschließlich solcher, die von dritten Personen treuhändig  verwaltet werden

7.                 Stiftungen, in die direkt oder indirekt Vermögen eingebracht wurde, und  Stiftungen,   deren  Begünstigte   die  betreffende  Person  oder  deren  Familienangehörige sind


8.                 Spenden ab einer Höhe von 70.- € jährlich unter Angabe der Summe  und des Spenders

9.                 Reisen, die nicht privat bezahlt werden

(2) Der Präsident des Rechnungshofes hat im Fall außergewöhnlicher  Vermögenszuwächse   dem   Vorsitzenden   des   jeweiligen   allgemeinen


Vertretungskörpers zu berichten; diese können auch von dem Präsidenten  des Rechnungshofes jederzeit eine Berichterstattung verlangen. Zum Zweck  der Berichterstattung kann der Präsident des Rechnungshofes die Vorlage  des Vermögensteuerbescheides der betreffenden Person verlangen.

Artikel 6. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in  Kraft.

Begründung

Mit dem „Freien Mandat" sind nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten  verbunden. Mit den Transparenzregelungen sollen berufliche und sonstige  Verpflichtungen des Abgeordneten neben dem Mandat und daraus zu  erzielende Einkünfte den Wählern sichtbar gemacht werden. Sie sollen sich  mit Hilfe von Informationen über mögliche Interessenverflechtungen und  wirtschaftliche Abhängigkeiten ein besseres Urteil über die Wahrnehmung  des Mandats durch den Abgeordneten auch im Hinblick auf dessen  Unabhängigkeit bilden können. Diesbezügliche Kenntnis ist nicht nur für  die Wahlentscheidung wichtig. Sie sichert auch die Fähigkeit des  Österreichischen Parlaments und seiner Mitglieder, unabhängig von  verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten das Volk als Ganzes  zu vertreten. Das Volk hat Anspruch darauf zu wissen, von wem - und in  welcher Größenordnung - seine Vertreter Geld oder geldwerte Leistungen  entgegennehmen. Das Interesse des Abgeordneten, Informationen aus der  Sphäre beruflicher Tätigkeiten vertraulich behandelt zu sehen, ist gegenüber  dem     öffentlichen     Interesse     an     der     Erkennbarkeit     möglicher

Interessenverknüpfungen grundsätzlich nachrangig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss