497/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Hradecsni, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Überweisungsdauer und Wertstellungspraxis

 

Der § 37 Bankwesengesetz (BWG) sieht vor, dass Kreditinstitute im Geldverkehr mit Verbrauchern die Beträge taggleich, spätestens jedoch am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen haben.

 

Nach Tests des VKI im Sommer diesen Jahres dauern aber Überweisungen oft drei Tage oder länger. Insgesamt hat der VKI 354 Überweisungen getätigt, 205 davon als Online-Auftrag. Im Durchschnitt dauerte es mehr als zwei Tage, bis das Geld auf dem Empfängerkonto eingelangt war. Bei Überweisungen vom Girokonto auf ein Sparkonto muss man manchmal auch mit bis zu sechs Tagen rechnen.  Sogar Überweisungen zwischen zwei Konten desselben Kunden dauern oft mehr als einen Tag, es sei denn, man verlangt von der Bank ausdrücklich eine „gleichtägige Valutabehandlung“.

 

Die rasche Abbuchung und die verzögerte Wertstellung bringt den Banken mehrfach Vorteile: Sie ersparen sich Habenzinsen für den abgebuchten Betrag, sie verdienen an kurzfristigen Veranlagungen von Geld, das ihnen nicht gehört und stellen in Fällen, wo der Kunde schon dringend auf die Gutschrift wartet, Sollzinsen in Rechnung.

 

Wie eingangs zitiert, sind die Banken verpflichtet, Überweisungen von Privatkunden spätestens einen Bankwerktag, nachdem das Geld für die Bank verfügbar ist, auch tatsächlich am Konto gutzuschreiben. Das Problem des § 37 BWG liegt im Detail. Denn die Absenderbank bestimmt, wann das Geld für die Empfängerbank verfügbar ist und unterliegt dabei keinen gesetzlichen bzw. zeitlichen Einschränkungen.

Die Absenderbank erteilt also der Empfängerbank einen „Valutierungsauftrag“, indem sie ein Datum festlegt, ab wann die Empfängerbank über das Geld verfügen darf. Erst am auf die Verfügbarkeit folgenden Tag ist dann die Empfängerbank gesetzlich verpflichtet, dem Kunden das Geld am Konto gutzuschreiben.

 

Es sollte daher nicht länger der Absenderbank überlassen sein, nach Gutdünken die Dauer von Überweisungen zu bestimmen, sondern ist hier im Sinne der VerbraucherInnen eine klare gesetzliche Regelung notwendig, die einen eindeutigen Zeitrahmen für die Überweisungsdauer festlegt. Analog der deutschen Regelung werden hierfür 2 Tage vorgeschlagen.

 

Wie auch schon erwähnt, ist es zudem gängige Praxis der Banken, Auszahlungen bzw. Abhebungen sofort abzubuchen, Einzahlungen werden aber erst später, nämlich am nächsten Bankwerktag, gutgeschrieben. Dies ist von § 37 BWG zwar gedeckt, jedoch gibt es keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die unterschiedliche Wertstellung von Ein- und Auszahlungen. Diese Praxis dient allein dazu, den Banken Zinsgewinne zu bescheren, während der Kunde Zinsverluste erleidet. 

 

Auch hier bedarf es einer Änderung des Bankwesengesetzes, die eine „taggleiche Wertstellung“ im Zahlungsverkehr mit VerbraucherInnen vorsieht.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Finanzen wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle des Bankwesengesetzes vorzulegen, derzufolge im Zahlungsverkehr mit VerbraucherInnen ein Zeitrahmen von zwei Tagen für die Überweisungsdauer gesetzlich festgelegt wird sowie die Wertstellungen generell taggleich zu erfolgen haben.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.