501/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Sburny, Pilz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Änderungsbedarf des Kriegsmaterialgesetzes

 

Mit Beschluss des Außenhandelsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 50/2005, entstand für das Kriegsmaterialgesetz erheblicher Änderungsbedarf, da Kriegsmaterial einem weniger tauglichen Kontrollregime unterworfen wird als Sport- und Jagdwaffen, Güter mit doppeltem Verwendungszweck u.Ä.

 

Das Außenhandelsgesetz 2005 bedeutet eine grundlegende Verbesserung gegenüber der Situation davor. Gleichzeitig führt dies zum absurden Resultat, dass für verhältnismäßig leichtere Waffen, die unter das Außenhandelsgesetz 2005 fallen, genauere und strengere rechtliche Bestimmungen gelten als für die „schweren“ Waffen des Kriegsmaterialgesetzes.

 

Niedrigere Standards sind im KMG in der derzeitigen Fassung insbesondere hinsichtlich der Spezifizierung der Bewilligungskriterien hervorzuheben und als problematisch einzustufen. Darüber hinaus sind die Strafbestimmungen mittlerweile völlig unproportional.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Entwurf  zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes entsprechend der Neufassung des Außenhandelsgesetzes 2005 vorzulegen. Dieser Änderungsbedarf im Kriegsmaterialgesetz entsteht sowohl hinsichtlich der Begriffsbestimmungen, der Güter, der Akteure und der Vorgänge, die sich am Weltwaffenmarkt in den vergangenen 30 Jahren eklatant verändert haben, als auch dadurch, dass die Novellen zum Kriegsmaterialgesetz diese Entwicklungen seither nicht hinreichend berücksichtigt haben.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.