511/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

betreffend Diskriminierung behinderter Menschen bei privaten Versicherungen

Beim Abschluss privater Versicherungen sind Menschen mit Behinderung oft benachteiligt. Sie sehen sich dabei oft mit höheren Prämien oder gar mit der Unmöglichkeit des Versicherungsabschlusses konfrontiert. Sowohl bei privaten Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen heißt es oft, das Risiko des Eintritts des Versicherungsfalles sei viel zu hoch, wodurch der Abschluss eines Versicherungsvertrages zu normalen Konditionen unmöglich wird. Diese Tatsache stellt eine inakzeptable Diskriminierung dar, die beseitigt werden muss. Auch der Behindertenanwalt sieht hier ein großes Problem.

Bei den Lebensversicherungen kommt noch ein weiterer Aspekt der Benachteiligung dazu. Behinderte Menschen bekommen nämlich auch schwerer einen Kredit, da zur Absicherung oder zur Gewährung günstiger Konditionen oft eine Lebensversicherung verlangt wird.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz zielt darauf ab, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen (§ 1 BGStG). Der Geltungsbereich des BGStG erstreckt sich gem § 2 Abs 2 auch auf Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit es jeweils um den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen geht, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes gegeben ist.

Nach hA sind davon auch Versicherungsverträge mit Verbrauchern betroffen, ein Verbot der genannten Diskriminierungen besteht also. Das Diskriminierungsverbot gewährt den Betroffenen gem § 9 Abs 1 BGStG einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Der Einzelne kann seine Rechte also durchsetzen, gem § 12 Abs 1 besteht auch die Möglichkeit einer Verbandsklage, allerdings haben diese Normen offensichtlich eine zu geringe präventive Wirkung. Wie eingangs erwähnt, wird das Diskriminierungsverbot von vielen Versicherungsunternehmen ignoriert.

Um Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen bei privaten Versicherungsverträgen vorzubeugen soll daher ein entsprechendes Verbot, dessen Nichtbefolgung an Sanktionen für das Versicherungsunternehmen geknüpft ist, im Versicherungsaufsichtsgesetz verankert werden.

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes zuzuleiten, die die gesetzliche Verankerung des Verbotes der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung beim Abschluss von Versicherungsverträgen vorsieht. Die Nichtbefolgung des Verbotes ist an Strafsanktionen für den Versicherungsunternehmer zu knüpfen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.