52/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 29.11.2006
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Lichtenecker, Heinisch-Hosek, Freundinnen und Freunde
betreffend Sanierung des aufgelassenen Gipsbergwerks in Maria Enzersdorf/NÖ
In Maria Enzersdorf, Ortsteil Marienhöhe, kam es an mehreren Stellen zu Erdeinbrüchen in Gärten. In einigen Häusern entstanden Risse, bei einem Haus brach der Wohnzimmerboden ein. Nach der Durchführung von Probebohrungen und der Erstellung von Gutachten ist mittlerweile gesichert, dass sich unter dem betroffenen Gebiet ein weit reichendes Stollensystem eines aufgelassenen Gipsbergwerks befindet, welches im 19. Jahrhundert betrieben worden ist. Für dieses Bergwerk gibt es weder einen Rechtsnachfolger noch irgendwelche Unterlagen.
Die Bergbaubehörde, spricht von "dringendem Handlungsbedarf", aber nicht von "Gefahr in Verzug" obwohl auch vorhandene Gasleitungen akut bedroht sind. Eine Sanierung ist daher dringend notwendig. Dies bedeutet, dass die Hohlräume mit einer dünnflüssigen aushärtenden Masse gefüllt werden müssen. Vorsichtige Schätzungen sprechen von einem finanziellen Aufwand von rund 3 Millionen Euro. Eine genaue Kostenschätzung ist aus technischen Gründen nicht möglich.
Die Bergbaubehörde erklärte sich mehrfach für "nicht zuständig".
Damit lehnt das zuständige Bundesministerium seine Zuständigkeit ab und vertritt den zynischen Standpunkt, dass die heutigen GrundeigentümerInnen für die Sicherung zu sorgen hätten. Das Mineralrohstoffgesetz sieht aber eine Verpflichtung der zuständigen Bundesbehörde sowohl für die Gefahrenerforschung und abschätzung als auch – bei Gefahr in Verzug - für eine Ersatzvornahme der unaufschiebbaren (Sanierungs)Maßnahmen vor.
Auch in der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der Grünen (3937/AB XXII. GP.-NR) verneint der zuständige Bundesminister Dr. Martin Bartenstein jede Zuständigkeit für die Sanierung. Im Wesentlichen wird dies mit einem fehlenden Verweis, weil die Übergangsbestimmung § 213 Abs. 1 MinroG zwar auf § 179 Abs. 3 für sinngemäß anwendbar erklärt, nicht hingegen jedoch § 179 Abs. 5 MinroG begründet.
Im Auftrag der Gemeinde Maria Enzersdorf hat der Univ-.Prof. DDr. Heinz Mayer ein Rechtsgutachten erstellt, das zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt:
„1. Die Geländeeinbrüche auf der Marienhöhe im Gemeindegebiet von Maria Enzersdorf sind Bergschäden, denen die Montanbehörde gem § 213 Abs 1 iVm § 179 Abs 3 und 5 MinroG begegnen muss.
2. Die Montanbehörde ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Gefahren für Sachen ausschließen. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde unaufschiebbare Maßnahmen selbst zu veranlassen.
3. Kann ein Ersatz der damit verbundenen Kosten nicht erzielt werden, zB weil es keinen Haftpflichtigen gibt, so hat diese Kosten der Bund zu tragen.
4. Hat die Gemeinde Maria Enzersdorf Maßnahmen getätigt, die von der Montanbehörde zu treffen gewesen wären, so besteht ein Bereicherungsanspruch (§ 1042 ABGB; zB VfSlg 10.933, 11.854) gegen den Bund, der gem. Art 137 B-VG mit Klage an den VfGH durchzusetzen ist.“
Da auch Strom- und Gasleitungen gefährdet sind und es jederzeit wieder zu Absenkung kommen kann, besteht am Vorliegen von "Gefahr in Verzug" kein Zweifel.
Nachdem der für eine Sanierung eigentlich zuständige Wirtschaftsminister Bartenstein eine Sanierung durch das Bundesministerium verweigert, begann ein Streit zwischen Bund und Land auf dem Rücken der betroffenen AnrainerInnen und der Gemeinde.
Schließlich konnte doch eine prinzipielle Vereinbarung zwischen Bund, Land Gemeinde zur Finanzierung über eine Drittellösung im Juni 2006 erzielt werden: Die erste Million Euro kommt vom Bund und die weiteren zwei Millionen zur Hälfte von Land und Gemeinde. Parallel dazu fand die Beauftragung eines Unternehmens für die Vorbereitung und Planung der Sanierung statt. Dennoch sind noch wichtige Fragen offen, insbesondere wer das Risiko für eine Kostenüberschreitung tragen soll. Es ist unzumutbar, dieses auf die Gemeinde geschweige denn auf die betroffenen AnrainerInnen zu überwälzen. Nichtsdestotrotz liegt die Verantwortlichkeit für die Sanierung bei der Montanbehörde.
Unklarheiten bestehen weiters, über die Größe des Sanierungsgebiets. In den Randbereichen des Stollensystems, wo auch schon Schäden aufgetreten sind, haben die AnrainerInnen große Sorge, dass sie nicht von der Sanierung des Untergrundes betroffen sind. Auf diesen Gebieten ist der Gips teilweise. ausgewaschen und es gibt natürliche Hohlräume, die auch verfüllt werden müssen. Bei der letzten Besprechung von Vertretern des Landes und der Gemeinde Anfang November wurde die Sanierung seitens der Bezirkshauptmannschaft nur für die Kernzone.
Das oben erwähnte Rechtsgutachten von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer belegt die rechtliche Zuständigkeit des Bundes für die Bergwerkssanierung. Diese besteht unabhängig von der zwischenzeitlich erzielten Vereinbarung zwischen Bund, Land und Gemeinde.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, entsprechend seiner rechtlichen Verantwortung unverzüglich die Sanierung bzw. Sicherung des aufgelassenen Gipsbergwerks auf der Marienhöhe im Gemeindegebiet Maria Enzersdorf gem. § 213 Abs. 1 iVm § 179 Abs 3 und 5 MinroG durchzuführen und die Kosten dafür zur Gänze aus Bundesmitteln zu tragen.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Wirtschaftsauschuss vorgeschlagen.