520/A XXIII. GP
Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Hofer
und Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)
Der Nationalrat wolle
beschließen:
Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG)
Ziele
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt
auf der Grundlage des Verursacherprinzips
Maßnahmen zur Vermeidung und
Sanierung von Umweltschäden.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Gesetz gilt, unbeschadet des § 4,
1.
für
Schädigungen von Gewässern (§ 3 Z 1 lit. a), die durch die
Ausübung einer der
in Anhang 1 angeführten
Tätigkeiten verursacht werden, sofern die Tätigkeit im
Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
(§ 3 Z 4) erfolgt, und für jede unmittelbare Gefahr
solcher Schäden (§ 3 Z 3), die aufgrund dieser Tätigkeit
eintritt, und
2.
für
Schädigungen des Bodens (§ 3 Z 1 lit. b), die durch die Ausübung
einer der in
Anhang 1 Z 1 bis 11 angeführten Tätigkeiten verursacht werden, sofern
die Tätigkeit
im Rahmen einer beruflichen
Tätigkeit (§ 3 Z 4) erfolgt, und für jede unmittelbare
Gefahr solcher Schäden (§ 3 Z 3), die aufgrund dieser Tätigkeit
eintritt.
(2)
Wird ein
Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine
nicht klar abgegrenzte Verschmutzung
verursacht, ist das Gesetz nur dann
anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und
den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3)
Weitergehende Verpflichtungen
aufgrund von unmittelbar anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und von Gesetzen und auf deren Grundlage
erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die
die Vermeidung von Umweltschäden
regeln, bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1.
auf
Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht
wurden,
die vor dem 31. Dezember 2007
stattgefunden haben,
2.
auf
Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht
wurden,
die nach dem 31. Dezember 2007 stattgefunden haben, sofern sie unzweifelhaft
auf
eine Tätigkeit
zurückzuführen sind, die vor dem 31. Dezember 2007 beendet war,
und
3. auf Schäden, wenn
seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen
oder Vorfällen mehr als 30 Jahre
vergangen sind.
(5) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des
Schadenersatzes bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Als Umweltschaden gilt
a. jede
Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche
nachteilige
Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder
mengenmäßigen Zustand
oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des
Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl.
Nr. 215, hat, mit Ausnahme der
nachteiligen Auswirkungen, die in Anwendung des § 104a WRG 1959
bewilligt
wurden, und
b. jede Schädigung des Bodens, das ist jede
Bodenverunreinigung, die ein
erhebliches Risiko einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund
der direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen
oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.
2.
Als
Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende
feststellbare
nachteilige Veränderung einer
natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der
Funktion einer natürlichen Ressource.
3.
Die unmittelbare Gefahr eines
Umweltschadens ist gegeben, wenn die
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht,
dass ein solcher Schaden in naher Zukunft
eintreten wird. Gefahr im Verzug im Sinne dieses Gesetzes meint das
Vorliegen
einer aktuellen Schädigungsgefahr. Gefahr im Verzug ist jedenfalls
gegeben, wenn
eine Wasserversorgung gefährdet ist.
4.
Als berufliche Tätigkeit
gilt jede in Anhang 1 angeführte Tätigkeit, die im Rahmen
einer wirtschaftlichen Tätigkeit,
einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit
oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob
diese Tätigkeit
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt.
5.
Als Betreiber gilt jede
natürliche oder juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit (Z 4) als
Träger des wirtschaftlichen
Risikos - allein oder mittels Gehilfen - ausübt oder bestimmt. Wird die
Tätigkeit nicht
mehr ausgeübt, gilt der Anlageninhaber als Betreiber.
6.
Als
Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder
Mikroorganismen in die Umwelt infolge
menschlicher Tätigkeiten.
7. Als Vermeidungsmaßnahme gilt
jede Maßnahme, die nach Ereignissen,
Handlungen oder Unterlassungen, die
eine unmittelbare Gefahr eines
Umweltschadens verursacht haben, getroffen
wird, um diesen Schaden zu
vermeiden oder zu minimieren.
8.
Als Sanierungsmaßnahme
gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten
einschließlich mildernder und
einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 2 und
3 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder
beeinträchtigte Funktionen
wieder herzustellen, zu sanieren oder zu
ersetzen oder eine gleichwertige Alternative
zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.
9.
Als natürliche Ressource
gelten Gewässer und Boden; als Funktionen und
Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine
natürliche
Ressource zum Nutzen einer anderen
natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit
erfüllt.
10.
Als Ausgangszustand gilt der im
Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende
Zustand der natürlichen Ressourcen und
Funktionen, der bestanden hätte, wenn der
Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren
Informationen ermittelt wird.
11.
Als Wiederherstellung
einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Falle
von Gewässern die Rückführung von geschädigten
natürlichen Ressourcen oder
beeinträchtigten Funktionen in den
Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung
des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer
Beeinträchtigung der
menschlichen Gesundheit.
12.
Abweichend von den §§
75 ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, sowie abweichend
von besonderen Kostenregelungen der
Verwaltungsvorschriften gelten als Kosten im Sinne dieses Gesetzes die
durch die
Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung
dieses
Gesetzes gerechtfertigten Kosten, einschließlich der Kosten für die
Prüfung eines
Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von
alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und
der
Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die
Datensammlung,
sonstiger Gemeinkosten und der Kosten für Aufsicht und Überwachung.
Ausnahmen
§ 4. (1) Umweltschäden und
die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht
unter dieses Gesetz, wenn sie
verursacht werden
1. durch bewaffnete Konflikte,
Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder
terroristische Angriffe oder
2.
durch ein
außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares
Naturereignis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr
solcher Schäden, soweit diese in
den Anwendungsbereich des
Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die
Landesverteidigung oder die internationale
Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren
alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 berühren nicht § 31 WRG 1959 sowie weitergehende
Verpflichtungen im Sinn von § 2 Abs. 3.
Vermeidungstätigkeit
§ 5. (1) Ist ein Umweltschaden
(§ 3 Z 1) noch nicht eingetreten, besteht aber eine
unmittelbare Gefahr eines solchen
Schadens, so hat der Betreiber (§ 3 Z 5)
unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
Die
allgemeine Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 bleibt
unberührt.
(2)
Kann die unmittelbare Gefahr
eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der
nach Abs. 1 gebotenen
Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der
Betreiber unverzüglich die Behörde (§ 9) über alle
bedeutsamen Aspekte des
Sachverhalts zu verständigen. Der
Informationspflicht gemäß § 31 Abs. 2 WRG 1959
ist damit entsprochen.
(3)
Bestehen
für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
unmittelbare
Gefahr eines Umweltschadens bestehen
könnte, ist sie berechtigt, von jedem als
Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle
bedeutsamen
Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und
zu diesem Zweck auch Liegenschaften
und
Anlagen durch ihre Organe zu betreten und zu besichtigen. Die Aufsichts-,
Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften
bleiben
unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr
eines Umweltschadens
erforderlichen Maßnahmen nicht oder
nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die
Behörde die entsprechenden Maßnahmen dem Betreiber
aufzutragen oder bei
Gefahr im Verzug (§ 3 Z 3) unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der
Kosten
durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu
lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer
behördlichen Anordnung oder eines
behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner
Bewilligung nach
bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit
durch solche Maßnahmen Rechte Dritter
berührt werden, findet § 72 WRG 1959 sinngemäß
Anwendung.
Sanierungstätigkeit
§ 6. (1) Ist ein Umweltschaden (§ 3 Z 1) eingetreten, so
hat der Betreiber (§ 3 Z 5) -
ungeachtet einer allenfalls nach § 5
Abs. 2 erfolgten Verständigung -
1.
unverzüglich
die zuständige Behörde (§ 9) über alle bedeutsamen Aspekte
des
Sachverhaltes zu informieren,
2.
alle praktikablen Vorkehrungen
zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und
ihre Schadfaktoren unverzüglich zu
kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder
auf sonstige Weise zu behandeln, um nachteilige Auswirkungen auf die
menschliche
Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Gewässers bzw. des
Bodens und
weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
3. die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen.
(2)
Bestehen für die
Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein
Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jedem als Verursacher
in
Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen
Auskünfte verlangen und zu diesem
Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch
ihre Organe betreten und besichtigen. Die Aufsichts-, Kontroll- und
Untersuchungsbefugnisse nach anderen
Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3)
Ist ein
Umweltschaden eingetreten und werden die Vorkehrungen gemäß Abs. 1
Z 2 oder die Sanierungsmaßnahmen
gemäß Abs. 1 Z 3 nicht oder nicht rechtzeitig
getroffen, so hat die Behörde dem
Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder
Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug (§ 3 Z 3)
unmittelbar
anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls
unverzüglich durchführen zu
lassen.
(4)
Maßnahmen, die Gegenstand
einer behördlichen Anordnung oder eines
behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner
Bewilligung nach
bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit
durch solche Maßnahmen Rechte Dritter
berührt werden, findet § 72 WRG 1959 sinngemäß
Anwendung.
Bestimmung von Sanierungsmaßnahmen
§ 7. (1) Ist eine Schädigung eines Gewässers
eingetreten, haben die Betreiber
gemäß Anhang 2 mögliche
Sanierungsmaßnahmen zu erheben, ist eine Schädigung
des Bodens eingetreten, haben die Betreiber gemäß Anhang 3
mögliche
Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln. Die Betreiber haben der Behörde
die
vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn die Behörde
ist
bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden. Die Behörde
hat den wesentlichen Inhalt
der angezeigten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen.
Sie hat
bekannte Beteiligte
(Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig
eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(2)
Sind die
gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach
Auffassung
der Behörde nicht ausreichend, um
die betreffenden Schadstoffe oder ihre
Schadfaktoren unverzüglich zu
kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf
sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und
sonstige
nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere
Beeinträchtigung von Funktionen
hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber
die gemäß Anhang 2 oder 3 erforderlichen Maßnahmen
aufzutragen. Solche
Maßnahmen können auch über
die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6
Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der
in
Anhang 2 oder 3 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3)
Maßnahmen, die Gegenstand
einer behördlichen Anordnung oder eines
behördlichen Auftrages gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner
Bewilligung nach
bundesrechtlichen Vorschriften. Soweit
durch solche Maßnahmen Rechte Dritter
berührt werden, findet § 72 WRG 1959 sinngemäß Anwendung.
(4)
Sind mehrere Schädigungen
eines Gewässers oder mehrere Schädigungen des
Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten
kann, dass
die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so
hat die
Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat
sie
insbesondere Art, Ausmaß und Schwere
der einzelnen Schadensfälle und Risiken für
die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer
Rückführung des
Gewässers in den Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge
zu
berücksichtigen.
Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit
§ 8. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes
bestimmt wird, hat der
Betreiber (§ 3 Z 5) sämtliche Kosten (§ 3 Z 12) der nach diesem
Gesetz
durchgeführten Vermeidungs- und
Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss
der Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen
ist. Der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie
nach
Anhörung der Landeshauptleute mit Verordnung
im Interesse der Vereinfachung der
Ermittlung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden
Verwaltungs- und
Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen und
sonstigen
Gemeinkosten festzulegen.
(2)
Sind nach
den §§ 5 und 6 von der Behörde Maßnahmen gegen Ersatz der
Kosten
durch den Betreiber durchführen
zu lassen, hat die Behörde dem Betreiber zugleich
die Stellung einer Sicherheit in Form einer
dinglichen Sicherheit oder in Form anderer
geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben,
der bei der
Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist
aufzuheben, wenn der
Verpflichtete einen Nachweis im Sinn des Abs. 3 erbringt. Ansonsten ist die
Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung bei den Rechtsträgern,
die
den Aufwand der Behörde tragen, gegen die Kostenvorschreibung zu
verrechnen.
(3)
Die bei der Behörde in
Anwendung der §§ 5, 6 und 7 anfallenden Kosten sind
vom Betreiber nicht zu tragen, wenn er
nachweisen kann, dass der Schaden oder die
unmittelbare Gefahr des Schadens auf die Befolgung von Aufträgen
oder
Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich
nicht um Aufträge
oder Anordnungen infolge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch
die
eigenen Tätigkeiten des Betreibers verursacht wurden. Unter denselben
Voraussetzungen hat der Betreiber Anspruch auf Ersatz der
ihm aufgrund
behördlicher Anordnung für die erforderlichen Vermeidungs- und
Sanierungsmaßnahmen nach § 5
Abs. 4 und § 6 Abs. 3 erwachsenen Kosten. Über
Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit
Bescheid.
(4) Mehrere verursachende Betreiber haften solidarisch.
(5)
Können Kosten nach den
vorstehenden Bestimmungen bei einer
Kapitalgesellschaft als Betreiber nicht
hereingebracht werden, ist zur Kostentragung
jede vom Betreiber und seinen Organen verschiedene Person verpflichtet,
1.
der
aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Regelungen
ein
bestimmender Einfluss auf die berufliche Tätigkeit des Betreibers zukommt,
sowie
2.
die an dieser Gesellschaft im
Zeitpunkt des die Gefahr oder den Schaden
auslösenden Ereignisses eine wesentliche Beteiligung hält, sofern sie
die ihr als
Gesellschafterin obliegenden Sorgfaltspflichten
verletzt hat, insbesondere wenn der
Betreiber im Zeitpunkt des Eintritts der Gefahr oder des Schadens nicht
die nach
wirtschaftlichen Grundsätzen für
die betreffende berufliche Tätigkeit als erforderlich
zu erachtende Kapitalausstattung aufweist.
(6)
Kostentragungspflichten nach
den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen
gesellschaftsrechtlicher
Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
(7)
Können Kosten nach den
vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung
Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung der
Eigentümer
(jeder Miteigentümer) der
Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet,
sofern er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die
Schädigung ausgeht,
zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen
unterlassen hat. Dies gilt unter den Voraussetzungen von § 31 Abs. 4
zweiter Satz
WRG 1959 auch für den Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers.
(8)
Die
Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung
herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den
ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(9)
Der Bund, vertreten durch den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft, hat in
verwaltungsbehördlichen Verfahren betreffend
Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung.
Behörde
§ 9. (1) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen
Maßnahmen, ausgenommen
Entscheidungen nach § 12, ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren
örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungsmaßnahmen (§ 3
Z 7) oder die
Sanierungsmaßnahmen (§ 3 Z 8) zu ergreifen waren oder zu ergreifen
gewesen
wären.
(2)
Der
zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welcher Betreiber den
Schaden
oder die unmittelbare Gefahr eines
Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des
Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen
gemäß
Anhang 2 oder 3 zu treffen sind. Zu diesem
Zweck ist die zuständige Behörde befugt,
von dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen
Bewertung und die
Bereitstellung aller erforderlichen
Informationen und Daten zu verlangen.
(3)
Soweit behördliche
Entscheidungen über Vermeidungs- oder
Sanierungsmaßnahmen nicht mit
Bescheid ergehen, ist der Betreiber, auf dessen
Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen über die
Gründe und die
offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4)
Im Fall
einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der
Sanierung zugrunde liegenden
Sanierungsziel zu unterrichten.
Grenzüberschreitende Umweltschäden
§ 10. (1) ist ein Umweltschaden
eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines
anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union haben kann, hat die Behörde den
anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2)
Stellt eine Behörde einen
Umweltschaden fest, der außerhalb des Staatsgebiets
der Republik Österreich verursacht wurde, kann sie dies der
Europäischen
Kommission und den in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union melden und gegenüber den in Betracht kommenden
Mitgliedstaaten die bei den
Rechtsträgern, die den Aufwand der Behörde tragen,
angefallenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend
machen.
(3)
Bei grenzüberschreitenden
Umweltschäden haben die Behörden, in deren
Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen
Schadens in Österreich wirksam
geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in
Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zusammenzuarbeiten -
einschließlich in Form eines angemessenen
Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs-
und
erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen
Schadens
durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
Umweltbeschwerde
§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch
einen eingetretenen
Umweltschaden (§ 3 Z 1) oder durch die
unmittelbare Gefahr eines solchen
Schadens in ihren Rechten verletzt werden, können dies bei der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
örtlichen Wirkungsbereich die behauptete
Schädigung eingetreten und zu gewärtigen ist, mittels schriftlicher
Beschwerde
geltend machen. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch
Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993,
anerkannt sind.
(2) Als Rechte im Sinn von Abs. 1 erster Satz gelten
1. der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie
2. in Bezug auf Gewässer: bestehende Rechte im Sinn von § 12 WRG 1959,
3.
in Bezug
auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer
betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen
Minderung des
Verkehrswerts.
(3)
In der
Beschwerde ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1
glaubhaft zu machen und sind die sachlichen Informationen und Daten
beizufügen,
welche die Beschwerde stützen.
Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die
angerufene Bezirksverwaltungsbehörde
die Beschwerde unverzüglich an die nach §
9 zuständige Behörde weiterzuleiten und die
Beschwerdeführer davon zu
unterrichten.
(4)
Lässt
die Beschwerde einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines
Umweltschadens glaubhaft erscheinen,
hat die nach § 9 zuständige Behörde den
betroffenen Betreibern Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben und - unbeschadet
der gegenüber den Betreibern zu treffenden Entscheidung - den
Beschwerdeführern
unter Angabe der Gründe die von ihr als geboten erachtete
Vorgangsweise
mitzuteilen. Dies ist nicht erforderlich,
wenn die Behörde im Fall einer Gefahr bereits
Maßnahmen der Vermeidung oder
Sanierung angeordnet hat; davon sind die
Beschwerdeführer zu unterrichten.
(5) Wenn die Behörde die
ihr angezeigten oder die von ihr verfügten Maßnahmen
entsprechend kundgemacht hat, kann sie
sich auf einen Hinweis auf diese
Kundmachung beschränken.
Rechtsmittel
§ 12. (1) Personen und Organisationen, die gemäß
§ 11 Abs. 1 eine
Umweltbeschwerde eingebracht haben,
können Beschwerde an den unabhängigen
Verwaltungssenat des Bundeslandes
erheben, in dem die zuständige Behörde (§ 9)
ihren Sitz hat, und zwar
1.
innerhalb
von vierzehn Tagen ab Bekanntgabe der Mitteilung an den
Beschwerdeführer wegen
Rechtswidrigkeit der Mitteilung oder
2.
nach Ablauf
von drei Monaten ab Einbringung der Umweltbeschwerde wegen
Rechtswidrigkeit des Unterlassens einer Mitteilung.
(2)
Beschwerden gemäß
Abs. 1 sind beim unabhängigen Verwaltungssenat
einzubringen. Der unabhängige
Verwaltungssenat entscheidet durch Einzelmitglied
mit Bescheid.
(3)
In den Fällen des Abs. 1 Z
1 holt der unabhängige Verwaltungssenat die zur
Beurteilung des Falls maßgeblichen Akten und Unterlagen der Behörde
ein. Sofern
er die Beschwerde nicht zurückzuweisen hat, hat er - bezogen auf den
Zeitpunkt der
Mitteilung - zu prüfen, ob die
Mitteilung (§ 11 Abs. 4) dem Aktenstand entspricht und
ob die von der Behörde gewählte Vorgangsweise im Licht des
Beschwerdevorbringens als gerechtfertigt und vertretbar zu beurteilen ist.
Stellt der
unabhängige Verwaltungssenat fest,
dass die in Beschwerde gezogene Mitteilung in
diesem Sinn ganz oder zum Teil rechtswidrig war, hat die Behörde
die
Umweltbeschwerde unter Zugrundelegung der
Rechtsanschauung des
unabhängigen Verwaltungssenats neuerlich zu prüfen.
(4)
In den Fällen des Abs. 1 Z
2 holt der unabhängige Verwaltungssenat die
Stellungnahme der Behörde ein. Gelangt
er - soweit er die Beschwerde nicht
zurückzuweisen hat - auf dieser
Grundlage zu der Beurteilung, dass das Unterlassen
einer Mitteilung nicht gerechtfertigt ist, hat er festzustellen, dass das
Unterlassen der
Mitteilung rechtswidrig war. In diesem Fall hat die Behörde die
Umweltbeschwerde
unter Zugrundelegung der Rechtsanschauung
des unabhängigen Verwaltungssenats
neuerlich zu prüfen.
(5)
Gegen
Bescheide, die in Anwendung dieses Bundesgesetzes erlassen werden,
steht den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen
Verwaltungssenat
jenes Bundeslandes zu, in dem die
Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren
Sitz hat.
(6)
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (§ 8
Abs. 9), ist berechtigt, gegen letztinstanzliche
Entscheidungen über Kosten und
Ersätze nach diesem Gesetz Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben.
Deckungsvorsorge
§ 13. Betreiber sind verpflichtet,
in einer Art und in einem Ausmaß, wie im redlichen
Geschäftsverkehr üblich,
für eine angemessene Deckungsvorsorge zu sorgen.
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 €
zu
bestrafen, wer die nach § 5 Abs.
2 oder die nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebene
Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich
vornimmt.
(2)
Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 €
zu
bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten
Auskünfte nicht
oder nicht unverzüglich erteilt
oder die dort vorgesehenen Kontrollen behindert.
(3)
Eine
Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 €
zu
bestrafen, wer
1.
nicht die
nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen
unverzüglich
ergreift,
2. nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 1 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
3.
nicht die
nach § 6 Abs. 1 Z 2 und § 7 Abs. 1 gebotenen
Sanierungsmaßnahmen
unverzüglich ermittelt und der
Behörde anzeigt.
(4) Eine Übertretung
nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den
Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
Berichte
§ 15. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit
Verordnung die der Europäischen Kommission
in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.
Verweise
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze
verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnung
§ 17. Bei den in diesem
Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 18. Anhang 1 Z 3 tritt mit 31.
Dezember 2008 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes treten mit 31. Dezember 2007 in Kraft.
Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht
§ 19. Durch dieses Bundesgesetz
wird die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur
Vermeidung
und Sanierung von Umweltschäden,
ABI. Nr. L 143/56 vom 30.4.2004, CELEX-Nr.
32004L0035, und Art. 15 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen
Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von
Abfällen aus der
mineralgewinnenden Industrie und zur
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABI. Nr.
L 102/15 vom 11.4.2006, CELEX-Nr. 32006L0021, in österreichisches
Recht
umgesetzt.
Vollzugsklausel
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft betraut, jedoch hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 5 und 8 Abs. 8 ist der Bundesminister für Justiz
betraut.
ANHANG 1
TÄTIGKEITEN IM SINN DES § 2 Abs. 1:
1.
Der Betrieb von Anlagen, die
einer Genehmigung oder Bewilligung nach
bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie
96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABI.
Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, erlassen wurden, wie insbesondere
§ 77a iVm
Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO
1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm
Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, §
121
des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des
Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 15/2004.
Dies gilt
nicht für die Tätigkeiten, die der Z 12 unterliegen. Dies gilt
weiters nicht für den
Betrieb von Anlagen, die für Zwecke
der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer
Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.
2.
Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen,
wie das Einsammeln, die Beförderung, die
Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und
gefährlichen Abfällen,
einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der
Überwachung der
Deponien nach deren Schließung,
sofern diese Maßnahmen einer Berechtigung
gemäß den §§ 24 oder 25 AWG 2002 oder einer Genehmigung
gemäß dem 6.
Abschnitt (Behandlungsanlagen) des AWG 2002 bedürfen.
3.
Maßnahmen der
Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und
Beseitigung) von mineralischen
Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen,
Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim
Betrieb
von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen,
die
mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken
gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des
Aufbereitens
der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne
besondere
Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von
abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige
Behörde
die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen
Abfällen, die beim
Aufsuchen mineralischer Rohstoffe
entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten
außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von
unverschmutztem Boden und
von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf
anfällt, verringert
oder ausgesetzt hat.
4.
Sämtliche
Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer
Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen.
5.
Wasserentnahme
und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach
dem WRG 1959 bedürfen.
6.
Die
Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die
Freisetzung in die Umwelt und die
innerbetriebliche Beförderung von
- gefährlichen Stoffen und
gefährlichen Zubereitungen im Sinn der §§ 2 und 3 des
Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996),
BGBl. I Nr. 53/1997,
- Pflanzenschutzmitteln im Sinn des
§ 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes
1997, BGBl. I
Nr. 60,
- Biozid-Produkten im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 des
Biozid-Produkte-Gesetzes
(BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, soweit diese
Tätigkeiten nicht von Z 13 erfasst
werden.
7.
Die
Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf
der Straße, auf der
Schiene, auf Binnengewässern, auf
See oder in der Luft (§ 1 Abs. 1 bis 3
Gefahrgutbeförderungsgesetz(GGBG),
BGBl. I
Nr. 145/1998).
8.
Der
Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von
einer
der vorstehenden Ziffern erfasst sind,
sofern für sie eine Genehmigung nach der
GewO 1994, nach AWG 2002, nach MinroG oder
nach dem EG-K erforderlich ist, in
Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre:
a)
- Kokereien
- Raffinerien für Erdöl
(ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl
herstellen)
- Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung
- Wärmekraftwerke und andere
Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung
von mehr als 50 MW
- Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr
- Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl
- Eisengießereien mit
Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5
Tonnen
- Anlagen zur Erzeugung und zum
Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen
mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für
Schwermetalle und
500 kg für Leichtmetalle
- Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk
- Anlagen zur Erzeugung und
Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von
Asbesterzeugnissen
- Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern
- Anlagen zur Herstellung von (Normal-
und Spezial-)Glas mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 5
000 Tonnen pro Jahr
- Anlagen zur Herstellung von
Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein,
Steinrohre,
Ziegelstein für Wände und Fußböden sowie Dachziegel
- Chemische Anlagen für die
Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren
und Polymeren
- Chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse
- Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien
- Anlagen, die dazu bestimmt sind,
gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer
Abfälle, durch Verbrennen zu
beseitigen
- Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen
- Anlagen zur chemischen Erzeugung von
Papiermasse mit einer
Produktionskapazität von
mindestens 25 000 Tonnen im Jahr.
b)
- Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen
- Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen
- Kohlenmonoxid
- Organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan)
- Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen
- Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas und Gesteinsfasern
- Chlor und Chlorverbindungen
- Fluor und Fluorverbindungen
9. Jegliche Anwendung gentechnisch veränderter
Mikroorganismen in
geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung (§4 Z
2, 3, 4 und 7
Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994).
10.
Jede absichtliche Freisetzung
gentechnisch veränderter Organismen in die
Umwelt, sowie die Beförderung und das
Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z
3, 20 und 21 GTG).
11.
Die Verbringung von
Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot
im Sinn der Verordnung 1013/2006/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates
über die Verbringung von Abfällen, ABI. Nr. L 190 vom
12.07.2006, S. 1 bis 98,
besteht.
12.
Der Betrieb von Anlagen, die
einer Genehmigung oder Bewilligung nach
landesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie
96/61/EG
über die integrierte Vermeidung und
Verminderung der Umweltverschmutzung, ABI.
Nr. L 257 vom 10.10.1996, S. 26, erlassen wurden.
13.
Die
Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen in
der
Landwirtschaft.
ANHANG 2
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 3 Z 1 lit. a
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die
erfüllt werden müssen, damit
sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von
Schädigungen der Gewässer
ausgewählt werden. Eine Sanierung von Schädigungen
der Gewässer ist dadurch zu erreichen, dass das Gewässer durch
primäre
Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in seinen
Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
a)
„primäre
Sanierung" jede Sanierungsmaßnahme ist, die das geschädigte
Gewässer oder seine
beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
Ausgangszustand zurückversetzt;
b)
„ergänzende
Sanierung" jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf das Gewässer
oder seine Funktionen ist, mit der der
Umstand ausgeglichen werden soll, dass die
primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten
natürlichen Ressourcen oder Funktionen führt;
c)
„Ausgleichssanierung"
jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Einbußen
am Gewässer oder seiner
Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre
Wirkung vollständig entfaltet hat;
d) „zwischenzeitliche Verluste" Verluste
sind, die darauf zurückzuführen sind, dass
das geschädigte Gewässer oder
seine Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht
erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche
Ressourcen oder für die
Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die
Maßnahmen der primären bzw. der
ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich
für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter. Führt
die primäre Sanierung nicht dazu,
dass das Gewässer in seinen Ausgangszustand zurückversetzt
wird, so ist
anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen.
Überdies ist eine
Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste
durchzuführen.
Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich der Gewässer hat ferner
zu
beinhalten, dass jedes erhebliche
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit beseitigt werden muss.
1.1. Sanierungsziele
Ziel der primären Sanierung
1.1.1.
Ziel der
primären Sanierung ist es, das geschädigte Gewässer oder seine
Funktionen ganz oder annähernd in
den Ausgangszustand zurückzuversetzen.
Ziel der ergänzenden Sanierung
1.1.2.
Lassen sich das
geschädigte Gewässer oder seine Funktionen nicht in den
Ausgangszustand zurückversetzen, so
ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen.
Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem
anderen Ort einen
Zustand der natürlichen Ressourcen oder von deren Funktionen herzustellen,
der
einer Rückführung des
geschädigten Ortes in seinen Ausgangszustand gleichkommt.
Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit
dem geschädigten
Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen
Bevölkerung zu berücksichtigen sind. Ziel der Ausgleichssanierung
1.1.3.
Die Ausgleichssanierung erfolgt
zum Ausgleich der zwischenzeitlichen
Verluste von natürlichen Ressourcen und von deren Funktionen, die bis zur
Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen
Verbesserungen der geschützten natürlichen Lebensräume und Arten
oder der
Gewässer entweder an dem
geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet
keine finanzielle Entschädigung für Teile der
Öffentlichkeit.
1.2. Festlegung
der Sanierungsmaßnahmen Festlegung primärer
Sanierungsmaßnahmen
1.2.1.
Zu
prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen das Gewässer
und seine
Funktionen direkt in einen Zustand
versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem
Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche
Wiederherstellung
umfassen. Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahen und
Ausgleichssanierungsmaßnahmen
1.2.2.
Bei der Festlegung des Umfangs
der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen
und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von
Konzepten zu prüfen, die auf der
Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen
beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch
die natürliche
Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die
geschädigten Ressourcen oder
Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als
unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder
Funktionen bereitzustellen.
So kann beispielsweise eine
Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung
der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.
1.2.3.
Erweist sich die Anwendung der
oben genannten Konzepte der
Gleichwertigkeit der Ressourcen oder
Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen
andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde
kann die
Methode, z.B. Feststellung des Geldwertes, vorschreiben, um den Umfang der
erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und
Ausgleichssanierungsmaßnahmen
festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an
Ressourcen oder Funktionen
möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen
Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens
unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die
zuständige
Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem
geschätzten
Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder
Funktionen
entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die
Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie
zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den
zeitlichen
Präferenzen und dem zeitlichen
Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je
länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht
ist, desto
mehr
Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen
Bedingungen) zu treffen.
1.3. Wahl der Sanierungsoptionen
1.3.1. Die
angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten
verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten:
- Auswirkung jeder Option auf die
öffentliche Gesundheit und die öffentliche
Sicherheit;
- Kosten für die Durchführung der Option;
- Erfolgsaussichten jeder Option;
- inwieweit durch jede Option
künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher
Schaden als Folge der
Durchführung der Option vermieden wird;
- inwieweit jede Option einen Nutzen
für jede einzelne Komponente der natürlichen
Ressource oder der Funktion darstellt;
- inwieweit jede Option die
einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen
Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt;
- wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist;
- inwieweit es mit der jeweiligen
Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu
sanieren;
- geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort.
1.3.2.
Bei der Bewertung der
verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen
können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden,
mit denen das
geschädigte Gewässer nicht
vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand
zurückversetzt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden,
wenn der
Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am
ursprünglichen Standort
infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt
ergänzende
Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten
durchgeführt
werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie
vor
dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der
Fall,
wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige
natürliche
Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese
zusätzlichen
Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Nummer 1.2.2. festzulegen.
1.3.3.
Ungeachtet
der Nummer 1.3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 4
befugt, zu entscheiden, dass keine
weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen
werden, wenn
a)
mit den
bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein
erhebliches Risiko einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder des
Gewässers mehr besteht, und
b)
die Kosten der
Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den
Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem
angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen
stehen, der für die Umwelt erreicht werden
soll.
ANHANG 3
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 3 Z 1 lit. b
Dieser Anhang enthält die
Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit
sichergestellt ist, dass die
geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von
Schädigungen des Bodens ausgewählt werden. Es sind die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen,
dass die betreffenden
Schadstoffe beseitigt, kontrolliert,
eingedämmt oder vermindert werden, so dass der
geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt
der Schädigung
gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein
erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
Das
Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter
Berücksichtigung folgender Faktoren zu
beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des
Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen
oder
Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer
Verbreitung. Die Nutzung ist aufgrund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts
geltenden Bodennutzungsvorschriften oder
anderer einschlägiger Vorschriften -
soweit vorhanden -festzulegen. Fehlen
Bodennutzungsvorschriften oder andere
einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen
Bereichs nach dem
Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner
voraussichtlichen
Entwicklung zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Option einer
natürlichen
Wiederherstellung, d.h. eine Option ohne
unmittelbares Eingreifen des Menschen in
den Wiederherstellungsprozess.
Begründung
Die Richtlinie 2004/35/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 über Umwelthaftung (Umwelthaftungsrichtlinie) zur Vermeidung
und
Sanierung von Umweltschäden schafft einen einheitlichen Ordnungsrahmen
für
Umweltschäden in Gestalt eines
öffentlich-rechtlichen Haftungsregimes. Ausgehend
von dem in Art. 174 Abs. 2 EG-Vertrag normierten Verursacherprinzip soll
derjenige,
der durch seine Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr
eines
solchen herbeiführt und derart bestimmte geschützte
Umweltgüter schädigt, die
Kosten der erforderlichen Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen tragen.
Die
Umwelthaftungsrichtlinie sieht überdies eine sich aus der
Aarhus-Konvention
ergebende Einbindung der von einem
Umweltschaden betroffenen Personen sowie
die Gewährung von Rechtsschutz vor.
In formeller
Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem
Umweltausschuss zuzuweisen.