521/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Neubauer, Dr. Aspöck, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter

betreffend Grundrecht auf Pflege

Der im Jänner 2005 vorgelegte Verfassungsentwurf des Österreich-Konvents enthält für den Bereich der Pflegevorsorge ein Recht auf soziale Sicherheit (Art. 63), das auch ein Recht auf angemessene Versorgung im Fall von Pflegebedürftigkeit mit umfasst. Weiters ist hier auch das Recht älterer Menschen auf ein würdiges, unabhängiges Leben, auf Teilnahme am politischen, sozialen und kulturellen Leben und auf Pflege (Art. 38) als grundrechtliche Bestimmung, die auch dem Standard sozialer Grundrechte der Europäischen Union entspricht, vorgesehen.

Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz befürwortet die Berücksichtigung der im Verfassungsentwurf des Österreich-Konvents vorgesehenen sozialen Grundrechte als Grundlage für ein sozialpolitisch jedenfalls notwendiges Grundrecht auf Pflege in einer künftigen reformierten Bundesverfassung.

Um sicherzustellen, dass die der Staat dieser Verantwortung für Pflegebedürftige nachkommt, soll das Grundrecht auf Pflege in der Österreichischen Bundesverfassung festgeschrieben werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, damit im Rahmen der bereits laufenden Vorbereitungsarbeiten für eine neue Bundesverfassung das Grundrecht auf Pflege entsprechend Art. 38 des Verfassungsentwurfs des Österreich-Konvents berücksichtigt wird."     

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.