523/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 05.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

 

der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Fichtenbauer, Rosenkranz, Weinzinger, DI Klement

und weiterer Abgeordneter

betreffend Unterschreitung des Existenzminimums bei Exekutionen wegen

Unterhaltsansprüchen

Gemäß § 291b Exekutionsordnung kann bei der Exekution gegen einen Unterhaltsschuldner
das Existenzminimum um 25 Prozent unterschritten werden. Diese Regelung ist unmenschlich
und nimmt Menschen jegliche Existenzgrundlage. Vor allem getrennt lebende Kindeseltern
und Geschiedene sind betroffen, weil der Unterhaltsschuldner einen zweiten Haushalt
mitfinanzieren muss.

Geschiedene sind oftmals nicht in der Lage, in einer neuen Partnerschaft eine Existenz
aufzubauen. Umso schwieriger wird dies, wenn der Geschiedene eine Familie gründen will.

Das Existenzminimum darf auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden nicht
unterschritten werden. Jenen Teil der Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht
ohne Unterschreiten des Existenzminimums geleistet werden kann, hat der Staat für den
Anspruchsberechtigten aufzubringen.

Kinder sind eine Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft. Diese Tatsache rechtfertigt
die Beteiligung der öffentlichen Hand an Unterhaltsleistungen in oben definierten Fällen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um
sicherzustellen, dass

1.             auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden keine Unterschreitung des
Existenzminimums stattfindet und

2.      der   Teil   der   Unterhaltsschulden,   der   vom   Unterhaltsschuldner   nicht   ohne
Unterschreiten des Existenzminimums erlangt werden kann, vom Staat aufgebracht
wird.“

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.