523/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 05.12.2007
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möglich.
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Gemäß § 26 GOG-NR
der Abgeordneten Ing. Hofer, Dr. Fichtenbauer, Rosenkranz, Weinzinger, DI Klement
und weiterer Abgeordneter
betreffend Unterschreitung des Existenzminimums bei Exekutionen wegen
Unterhaltsansprüchen
Gemäß
§ 291b Exekutionsordnung kann bei der Exekution gegen einen
Unterhaltsschuldner
das Existenzminimum um 25 Prozent
unterschritten werden. Diese Regelung ist unmenschlich
und nimmt Menschen jegliche
Existenzgrundlage. Vor allem getrennt lebende Kindeseltern
und Geschiedene sind betroffen, weil der Unterhaltsschuldner einen zweiten
Haushalt
mitfinanzieren muss.
Geschiedene
sind oftmals nicht in der Lage, in einer neuen Partnerschaft eine Existenz
aufzubauen. Umso
schwieriger wird dies, wenn der Geschiedene eine Familie gründen will.
Das
Existenzminimum darf auch im Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden
nicht
unterschritten werden. Jenen Teil der
Unterhaltsschulden, der vom Unterhaltsschuldner nicht
ohne Unterschreiten des Existenzminimums geleistet werden kann, hat der Staat
für den
Anspruchsberechtigten aufzubringen.
Kinder
sind eine Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft. Diese Tatsache
rechtfertigt
die Beteiligung
der öffentlichen Hand an Unterhaltsleistungen in oben definierten
Fällen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die
Bundesregierung wird aufgefordert, alle erforderlichen Schritte zu setzen, um
sicherzustellen, dass
1.
auch im
Falle der Pfändung von Unterhaltsschulden keine Unterschreitung des
Existenzminimums stattfindet und
2. der
Teil der Unterhaltsschulden,
der vom Unterhaltsschuldner
nicht ohne
Unterschreiten des Existenzminimums erlangt werden kann, vom Staat aufgebracht
wird.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.