531/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 06.12.2007
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

 

der Abgeordneten Hofer, Vilimsky

und weiterer Abgeordneter

betreffend Bemessungsgrundlage der Versicherungssteuer bei Kraftfahrzeugen

Gemäß § 5 Abs 1 Z 3 Versicherungssteuergesetz 1953 ist bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 Kraftfahrgesetz 1967 abgeschlossen werden, bei allen Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krafträdern die Motorleistung in Kilowatt Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungssteuer.

Da der Energieverbrauch und die Umweltbelastung im österreichischen Straßenverkehr sehr hoch sind und die Kyoto-Ziele immer weiter in die Ferne rücken, müssen für Autofahrer Anreize geschaffen werden, auf verbrauchsarme Fahrzeuge umzusteigen. Dem steht die Berechnung der Versicherungssteuer aufgrund der Motorleistung entgegen, da für Kraftfahrzeuge, die zwar leistungsschwach sind aber trotzdem große Mengen an Kraftstoff verbrauchen, geringere Abgaben zu entrichten sind, als für leistungsstärkere Fahrzeuge, die einen geringen Verbrauch vorweisen.

Um diesen Missstand zu beseitigen, soll für die Berechnung der Versicherungssteuer für Kraftfahrzeuge künftig nicht mehr die Motorleistung sondern ähnlich wie bei der Normverbrauchsabgabe im Rahmen des Autokaufs der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Diese Regelung soll für alle Zulassungen ab dem 1. Jänner 2008 gelten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953 zuzuleiten, mit der sichergestellt wird, dass bei Versicherungsverträgen, die gemäß § 59 Kraftfahrgesetz 1967 abgeschlossen werden, bei allen Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krafträdern künftig der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch nach MVEG-Norm als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Versicherungssteuer herangezogen wird. Diese Regelung soll nur für Kraftfahrzeuge gelten, die ab dem 1. Jänner 2008 zugelassen werden.“

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.