55/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 29.11.2006
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend gesetzliche Verankerung des österreichischen Programms für die Ländliche Entwicklung 2007 - 2013

 

 

In Österreich werden die Agrarförderungen im Wege der hoheitlichen oder privatwirtschaftlichen Verwaltung gewährt. Die 1. Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz)  wird in der Hoheitsverwaltung, die 2. Säule (ländliche Entwicklung) und sonstigen Maßnahmen werden in der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Daraus ergeben sich bedeutende Unterschiede in Fragen der Normsetzung, des Rechtsschutzes und der Zuständigkeiten beim Vollzug. Wichtiges Indiz für die privatwirtschaftliche Natur des Verwaltungshandelns ist für gewöhnlich der Mangel gesetzlicher Determinierung. Besteht im Bereich der hoheitlichen Förderungen mit dem Marktorganisationsgesetz (MOG) zumindest formal eine gesetzliche Basis, so fehlt bei den privatwirtschaftlichen Maßnahmen eine gesetzliche Determinierung. Das BMLFUW erlässt in der Hoheitsverwaltung Verordnungen und in der Privatwirtschaftsverwaltung Sonderrichtlinien. Ein subjektives Recht (Rechtsanspruch) auf Gewährung einer Förderung entsteht aus der Erlassung einer Sonderrichtlinie nicht – im Gegensatz zu den Marktordnungsmaßnahmen, wo ein Anspruch unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbar ist.

 

Die Abwicklung der Beihilferegelung der ländlichen Entwicklung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Das bedeutet bei Streitigkeiten aus dem Vertrag, der zwischen dem Förderungswerber und der Republik Österreich (BMLFUW) abgeschlossen wird, den Gang zum Zivilgericht. Ein Instanzenzug an das BMLFUW besteht im Gegensatz zur Hoheitsverwaltung nicht. Die Informationen der Abwicklungsstelle (AMA) sind keine Bescheide, gegen die eine Berufung zulässig wäre, sondern bloße Mitteilungen.

 

Das neue österreichische Programm für die Ländliche Entwicklung 2007 – 2013, das jährlich mit rund einer Milliarde € dotiert sein wird und einen wesentlichen Beitrag zur Beschäftigung, Verbesserung der Umwelt und wirtschaftlichen Diversifizierung in den Regionen leisten soll, soll wieder in Form einer Sonderrichtlinie umgesetzt werden. Neben den oben angeführten Nachteilen für die Förderungswerber bedeutet das, dass dieses umfangreiche, hoch dotierte Maßnahmenpaket nicht durch ein Gesetz im Parlament beschlossen wird, sondern mit der Kommission verhandelt und dann in Form einer Sonderrichtlinie umgesetzt wird.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den aktuellen Entwurf des österreichischen Programms für die ländliche Entwicklung 2007 – 2013 in Form einer Regierungsvorlage dem Parlament zur Beschlussfassung zuzuleiten und das Programm durch ein Rahmengesetz gesetzlich zu verankern.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.