56/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 29.11.2006
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Zwerschitz, Freundinnen und Freunde
betreffend Erhebung des "Übereinkommens über die Rechte des Kindes" in den Rang eines Verfassungsgesetzes
Am 26. Jänner 1990 unterzeichnete Österreich die UN-Kinderrechtskonvention. Am 6. August 1992 wurde die Kinderrechtskonvention von Österreich im einfachen Gesetzesrang ratifiziert. Gleichzeitig wurde ein „Erfüllungsvorbehalt“ abgegeben, wodurch das Übereinkommen für Österreich nicht unmittelbar anwendbar ist. 1994 wurde einstimmig eine Entschließung zur innerstaatlichen Umsetzung der Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention gefasst. 1996 erhielt das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte den Auftrag für eine Studie zur "verfassungsrechtlichen Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention". Diese Studie liegt nun bereits seit dem Jahr 1999 vor. Seit 1994 wurden jedoch keinerlei Schritte zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention gesetzt.
Einzig im Zuge des Young Rights Action Plans (YAP) wurde auf das Vorhandensein der Konvention hingewiesen, ein Handlungsbedarf hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit der Kinderrechte wird jedoch weiterhin abgelehnt.
Die Rechte, die in der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben sind, sind in der Bevölkerung weitgehend unbekannt. Viele, wie etwa das Recht auf Bildung, sind auch in Österreich nicht gewährleistet. Die UN-Kinderrechtskonvention selbst ist in vielen Teilen allgemein gehalten und kann daher nicht direkt in den Verfassungsrang erhoben werden. Die Studie des Ludwig Boltzmann Instituts für Menschenrechte hat aus diesem Grund einen Vorschlag für eine mögliche Formulierung der Kinderrechte erstellt, der mit der österreichischen Verfassung und Gesetzgebung vereinbar ist. Die verfassungsrechtliche Verankerung hätte zur Folge, dass Kinderrechte als Grundrechte individuell einklagbar und durchsetzbar wären.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf Basis der vom Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte erstellten Studie die gesetzlichen Grundlagen für eine Erhebung des "Übereinkommens über die Rechte des Kindes" in den Rang eines Verfassungsgesetzes auszuarbeiten und dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Bei der Ausarbeitung ist insbesondere auf folgende Rechte des Kindes Rücksicht zu nehmen:
· Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung
· Schaffung besonderer Verfahrensbestimmungen für Kinder und Jugendliche vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
· Recht auf Achtung von Selbstbestimmung und Identität des Kindes
· Recht auf verstärkte demokratische Mitbestimmung
· Recht auf umfassende Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden und Flüchtlingskindern
· Verstärkte Rücksichtnahme auf die Interessen der Kinder bei Familienkonflikten wie z.B. Scheidung, aber auch für Kinder aus Lebensgemeinschaften
· Schutz vor Kinderarmut
· Abschaffung der Schubhaft für Minderjährige
· Recht auf Bildung und Ausbildung sowie Berufsvorbereitung
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.