585/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 31.01.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Lichtenecker, Freundinnen und Freunde
betreffend Mitsprache von NachbarInnen und Gemeinden bei Bodenaushubdeponien
Im Gemeindegebiet von Ranggen, auf GP. 1320 KG Ranggen wurde und wird eine Bodenaushubmaterialdeponie betrieben. Der Betrieb erfolgte offensichtlich ohne Bewilligung und der Betreiber hatte auch nicht die Registrierung als Abfallsammler/behandler.
Im abfallrechtlichen und wasserrechtlichen Bescheid der BH Innsbruck vom 31. 7. 2007 (Zahl 2-AR253/29-2004) wird wiedergegeben, dass die Anrainer eine „offensichtlich bis dato schwarz betriebene Deponie“ geltend machen, durch die mehrfache Beeinträchtigungen erfolgten, die Abwassersituation verändert wurde und ein mehrfaches Eindringen von Wasser ein Gefährdungspotential für die wirtschaftliche Existenz einer darunter liegenden Fremdenpension bildete.
· 79 BürgerInnen von Ranggen sprachen sich im Rahmen einer Bürgerinitiative gegen die Bewilligung der Bodenaushubmaterialdponie aus.
· Gemeinderat und Bürgermeister von Ranggen sprachen sich einstimmig gegen eine Bewilligung der Bodenaushubmaterialdponie aus.
· Die Naturschutzbeauftragte als Vertreterin des Landesumweltanwaltes sprach sich ebenfalls gegen eine Bewilligung der gen. Deponie aus.
Trotzdem wurde die genannte Deponie nachträglich bewilligt, von einer Neuerrichtung ausgegangen und wurden sämtliche Einwendungen der Anrainer und der Gemeinde aus formellen Gründen zurückgewiesen.
Dasselbe Ergebnis erbrachte auch das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29. 8. 2007, wo der Grund dafür ausgeführt wird, der in der Rechtsstellung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 des Bundes liegt:
„ Nach § 37 Abs. 3 Ziff. 1 AWG 2002 sind Deponien und Änderungen derselben, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m2 liegt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen......
......Das heißt, dass den Nachbarn und der Standortgemeinde, denen im normalen Verfahren nach § 42 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 Parteistellung zukommt, im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt wird.“
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
Jemand kann offensichtlich ohne Befugnis und ohne Bewilligung eine solche Deponie betreiben. Selbst bei einstimmiger Ablehnung durch Bürgermeister und Gemeinde und bei Ablehnung durch die Bevölkerung haben diese nicht die geringste Möglichkeit, eine nachträgliche Bewilligung einer solchen Deponie zu verhindern, ja sie besitzen nicht einmal die Möglichkeit, rechtliche Einwendungen im Verfahren vorzubringen, um zusätzliche Auflagen einzufordern, stehen somit vollkommen rechtlos der weiteren Entwicklung gegenüber. Eine rechtswirksame Mitsprache der Gemeinden und NachbarInnen solcher Projekte zur Wahrung des gesetzlichen Gesundheits- und Umweltschutzes ist aber unabdingbar.
Daher ist es dringend notwendig, die genannten Bestimmungen des AWG 2002 neu zu fassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umweltschutz und Wasserwirtschaft, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Novellierung des Abfallwirtschaftsgesetzes vorzulegen, damit der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens verkleinert wird, insbesondere Nachbarn und NachbarInnen sowie die Gemeinden Parteistellung im Fall von Bodenaushubdeponien haben und eine „nachträgliche“ Legalisierung konsenslos errichteter Deponien erheblich erschwert wird.
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.