586/A XXIII. GP

Eingebracht am 31.01.2008
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ANTRAG

des Abgeordneten Van der Bellen, Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  29/2005, wird wie folgt geändert:

 

1.                  §14 Abs. 6 lautet:

 

„(6) Dem Präsidenten obliegt die Vorsorge für den Stenographendienst und – nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 – allfällige andere Aufnahmen und Übertragungen von den Verhandlungen (Ton- und Bildaufnahmen).“

 

2. In § 47 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

 

„Aufzeichnungen und Übertragungen für die Bild- und Tonberichterstattung von Rundfunk und Fernsehen sind im Rahmen öffentlicher Sitzungen jederzeit zulässig.“

 

Begründung:

 

Gemäß Artikel 32 B-VG sind die Sitzungen des Nationalrates öffentlich. Öffentlichkeit im weiteren Sinn ist aber nicht nur das Recht, als Besucher auf der Galerie eine Sitzung mitverfolgen zu können. Diese enge Interpretation ist angesichts der Möglichkeiten der Massenkommunikation via Rundfunk, Fernsehen und Internet nicht mehr zeitgemäß. Im Sinne des Ziels, das Parlament als offenes Haus des Dialogs für alle BürgerInnen zu verstehen, muss das Öffentlichkeitsprinzip daher künftig auch das Recht umfassen, ohne Einschränkungen Debatten in öffentlichen Sitzungen des Nationalrates im Rundfunk und Fernsehen mitverfolgen zu können. Dementsprechend sollen künftig Aufzeichnungen und Übertragungen für die Bild- und Tonberichterstattung von Rundfunk und Fernsehen ohne vorherige Genehmigung jederzeit zulässig sein.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.