62/A XXIII. GP

Eingebracht am 14.12.2006
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Antrag

 

 

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Ridi Steibl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt geändert:

 

1. Dem § 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

 

            „(4) In den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet

(§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind.  Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

            (5) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen  der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“

 

2. Dem § 55 wird  folgender Abs. 3 angefügt:

 

            „(3) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2006  in Kraft.“

 

 

Artikel 2

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I  Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 2 Abs. 1 Z 5 lautet:

 

„5.       der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und       Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich           aufhalten, es sei denn, es handelt sich

a)      um österreichische Staatsbürger oder

b)      Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, oder

c)      Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.

            Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend gewährt.         Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des       Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet durch den Elternteil und das          Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der          Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten           oder des subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren     

            werden.“

 

2. Dem § 49 werden folgende Abs. 11 und 12  angefügt:

 

            „(11)  § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

            (12) Abweichend von § 4 Abs. 2 können Anträge auf rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 für Kinder, die nach dem 1. Jänner 2006 und vor dem 1. Jänner 2007 geboren werden, längstens bis 1. Juli 2007 wirksam gestellt werden.“

 


Begründung

 

Auf Grund der geltenden Gesetzeslage nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) und dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) erhalten Kinder von rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassenen Fremden und Kinder von Asylberechtigten Leistungen erst ab Ausstellung des Aufenthaltstitels bzw. des Asylzuerkennungsbescheides. Dies führt bei strikter Wortinterpretation der anspruchsbegründenden Gesetze dazu, dass eine rückwirkende Auszahlung von Leistungen für nachgeborene Kinder, die sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Fremdenrechtspaketes 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht erfolgen kann.

 

Eine entsprechende Ergänzung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes soll nunmehr für die notwendige Klarstellung sorgen. Damit wird sichergestellt, dass für nachgeborene Kinder von Fremden mit Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bzw. für nachgeborene Kinder von Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Geburt die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt werden kann, wenn schließlich für die Kinder der Nachweis des Aufenthaltsrechts erbracht wird.

 

Nachgeboren sind jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung an den zusammenführenden Fremden (Elternteil) – dh. Ausstellung des Aufenthaltstitels oder Erlassung des Asylzuerkennungsbescheides – geboren werden.

 

Die Auszahlungen erfolgen frühestens ab Gewährung des Aufenthaltstitels bzw. ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten für das Kind, jedoch rückwirkend bis frühestens zur Geburt des Kindes. Jedenfalls müssen bei der Rückzahlung die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bzw. nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz erfüllt sein.

 

Für im Ausland geborene Kinder würde daher nach den nun eingefügten Bestimmungen eine rückwirkende Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bis zu jenem Zeitpunkt erfolgen, ab dem der Elternteil und das Kind den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet begründet haben und dem Elternteil ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

Familienbeihilfe wird für im Ausland geborene Kinder unter den Voraussetzungen des § 2 FLAG gewährt, wobei auch hier die Rückzahlung längstens bis zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG bzw. der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Elternteil erfolgen kann.

 

Die für nachgeborene Kinder vorgeschlagenen Bestimmungen sollen gleichermaßen auch für Adoptiv- und Pflegekinder gelten (vgl. § 2 Abs. 3 FLAG und § 2 Abs. 1 KBGG), und zwar mit der Maßgabe, dass die Familienbeihilfe bzw. das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Begründung des Mittelpunkts der Lebensinteressen des Adoptiv- bzw. Pflegekindes in Österreich gewährt wird, sofern dem Adoptiv- bzw. Pflegeelternteil bereits vorher ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt bzw. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Als notwendige Voraussetzung gilt weiters, dass zum Zeitpunkt der Begründung des Lebensmittelpunkts des Kindes in Österreich das Adoptions- bzw. Pflegeverhältnis bereits rechtswirksam bestanden hat.

 

Als Datum für das rückwirkende In-Kraft-Treten der vorgeschlagenen Bestimmungen wird der 1. Juli 2006 normiert.

 

Mit einer Übergangsregelung im KBGG werden nun auch all jene Fälle erfasst, deren Anträge seit der Geltung des Erlasses der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bereits erledigt und deren Verfahren abgeschlossen wurden. Kinder, die im Jahr 2006 geboren wurden und deren Eltern einen Antrag auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld gestellt haben, haben nun nach der neu eingefügten Bestimmung des

§ 49 Abs. 12 KBGG zumindest sechs Monate Zeit einen Antrag – bzw. einen neuerlichen Antrag, wenn ein bereits gestellter Antrag negativ erledigt wurde – auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes zu stellen. Damit ist sichergestellt, dass diese Personengruppe nicht schlechter gestellt wird und auch in Bezug auf den bereits zurückliegenden Zeitraum einen Antrag stellen  kann.

 

Die Familienbeihilfe kann gemäß § 10 Abs. 3 FLAG für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Aus diesem Grund erscheint eine gesonderte Übergangsbestimmung analog zum KBGG nicht notwendig.

 

Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.

 

Durch die Bezugnahme auf einen Rechtsstatus nach dem Asylgesetz 2005 sind auch Personen miterfasst, denen bereits nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen (zB AsylG 1997) ein entsprechender Status eingeräumt wurde (siehe die Übergangsbestimmungen nach § 75 Abs. 5 und 6 AsylG 2005).

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.