625/A XXIII. GP

Eingebracht am 11.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

ein Bundesgesetz, mit dem das Gebührengesetz 1957 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Änderung des Gebührengesetzes 1957

 

Das Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.  105/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 33 Tarifpost 5 Abs 3 lautet:

 

„(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch dem Achtzehnfachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht. Abweichend vom ersten Satz sind bei Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, einschließlich sonstiger selbständiger Räume und anderer Teile der Liegenschaft (wie Keller- und Dachbodenräume, Abstellplätze und Hausgärten, die typischerweise Wohnräumen zugeordnet sind) die wiederkehrenden Leistungen höchstens mit dem Dreifachen des Jahreswertes anzusetzen.“

 

2. § 33 Tarifpost 5 Abs 4 Z 1 lautet:

 

„1. Verträge über die Miete von Wohnräumen zu Wohnzwecken.“

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Zu Beginn eines Mietverhältnisses fallen eine Unzahl an Kosten an. So ist neben Kaution und Maklerprovision, allfälligen Ablösen und Einrichtungskosten auch mit der Vergebührung des Mietvertrages beim Finanzamt zu rechnen.

 

Derzeit beträgt die Gebühr für Mietverträge beim Finanzamt 1% der Bruttomietzinses, über die gesamte Vertragsdauer gerechnet, bei einer Höchstberechnungsgrundlage von drei Jahresmieten.

Für einen Wohnung mit € 800,00 Bruttomietzins fallen allein für die Vergebührung Kosten in Höhe von € 288,00 an. Diese werden in der Regel bereits in den Mietverträgen auf die MieterInnen überwälzt.

Die Abschaffung der Vergebührung von Mietverträgen trägt zu einer Senkung der Einstiegskosten für Mietwohnungen bei. Gerade im Hinblick auf die steigende Zahl befristeter Mietverträge schaffen auch kleine Maßnahmen Erleichterungen beim Wohnungswechsel bzw. bei der Verlängerung von Mietverträgen, da hier die Vergebührung auch immer wieder aufs neue anfällt. 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt