626/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 11.03.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Änderungen der Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

 

Gerade wer eine Wohnung im privaten Altbau sucht, ist in den meisten Fällen auf einen Makler angewiesen. Dazu kommt, dass die Maklerprovisionen in Österreich der Höhe nach im europäischen Vergleich im Spitzenfeld liegen.

 

Obwohl Auftraggeber in den meisten Fällen die Vermieter sind, wird die Maklerprovision zur Gänze auf die MieterInnen überwälzt. Auch aufgrund der steigenden Zahl von befristeten Mietverträgen sind Wohnungssuchende vermehrt gezwungen, Maklerprovisionen zu bezahlen.

 

Um den Wohnungssuchenden den Zugang zu leistbarem Wohnen zu ermöglichen und sie finanziell zu entlasten, ist eine Neuregelung der Obergrenze von Immobilienmaklerprovisionen notwendig. Die höchstzulässige Maklerprovision für unbefristete Wohnungen soll daher zwei Nettomonatsmieten (ohne Ust) betragen. Für befristete Mietverträge soll nur mehr eine Nettomonatsmiete an Maklerprovision verlangt werden dürfen.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert,  die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler dahingehend zu ändern, dass für die Vermittlung von Bestandverträgen die Provision den Betrag des zweifachen monatlichen Nettomietzinses nicht übersteigen darf, sowie bei auf drei Jahre befristeten Mietverhältnissen die Provision den Betrag für eine Nettomonatsmiete nicht überschreiten darf.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit vorgeschlagen.