635/A XXIII. GP

Eingebracht am 11.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mayerhofer, Rosenkranz, Vilimsky und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. In §121 lautet der Absatz 2:

(2) Eine wegen einer Dienstpflichtverletzung verhängte Strafe muss nach Ab-lauf von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Diszip-linarerkenntnisses getilgt werden und darf in einem weiteren Disziplinarverfah-ren nicht berücksichtigt werden.“

Begründung

Das Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idF BGBl. I Nr. 2/2008, normiert in § 121 die Auswirkung von Disziplinarstrafen. Der bisherige Absatz 2 des § 121 BDG beinhaltete nur, dass die erfolgte Bestrafung einer Dienstpflichtverletzung eines Beamten, welcher innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinar-verfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen hat, in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden darf. Eine Tilgung ist explizit nicht normiert. So ergibt es sich in der Praxis, dass sich zum Beispiel Exekutivbeamte um eine Stelle bewerben aber abgelehnt werden, weil in ihrem Personalakt eine Dienstpflichtverletzung von vor zehn Jahren nach wie vor aufscheint. Dieser Umstand ist untragbar und daher müssen Dienstpflichtverletzungen nach einer Frist von drei Jahren aus dem Personalakt getilgt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen, sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.