656/A XXIII. GP
Eingebracht am
13.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Umweltforderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 35 letzter Satz lautet:
„Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.“
2. In § 43 Abs. 2, § 45 2 2 b und § 49 Z 1 c wird die Bezeichnung „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten" durch die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten" ersetzt.
Begründung
Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit wurde mit BGBl. I Nr. 65/2003 auch hinsichtlich des § 1, auf den in § 35 UFG verwiesen wird, novelliert. Eine Änderung des bisher statischen Verweises soll sicherstellen, dass diese sowie allfällige weitere Änderungen des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes auch im UFG reflektiert werden. Weiters wurde mit BGBl. I Nr. 6/2007 die Bezeichnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten geändert. Auch diese Änderung soll im UFG berücksichtigt werden.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.