656/A XXIII. GP

Eingebracht am 13.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Petra Bayr

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Umweltforderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 35 letzter Satz lautet:

„Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der ös­terreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.“

2. In § 43 Abs. 2, § 45 2 2 b und § 49 Z 1 c wird die Bezeichnung „Bundesminister für auswärtige Ange­legenheiten" durch die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenhei­ten" ersetzt.

Begründung

Das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit wurde mit BGBl. I Nr. 65/2003 auch hinsicht­lich des § 1, auf den in § 35 UFG verwiesen wird, novelliert. Eine Änderung des bisher statischen Verwei­ses soll sicherstellen, dass diese sowie allfällige weitere Änderungen des Entwicklungszusammenarbeits­gesetzes auch im UFG reflektiert werden. Weiters wurde mit BGBl. I Nr. 6/2007 die Bezeichnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten in Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten geändert. Auch diese Änderung soll im UFG berücksichtigt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Gesetzesentwurf unter Verzicht auf die Erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.