671/A(E) XXIII. GP

Eingebracht am 13.03.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Darmann, Dolinschek, Bucher

Kollegin und Kollegen

betreffend Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie unter Berücksichtung der besonderen kulturellen und wirtschaftlichen Funktion der österreichischen Jägerschaft.

Die Jagd stellt nicht nur, aber speziell auch in Österreich, sowohl ein historisch gewachsenes Kulturgut als auch einen beträchtlichen Wirtschaftsfaktor dar. Die österreichischen Jägerinnen und Jäger sind somit nicht nur dazu berufen, das Waidwerk entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erlernen und auszuüben, sondern ebenso diese verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne und im Interesse der „nichtjagenden Bevölkerung" zu praktizieren.

Somit ist die österreichische Jägerschaft nicht nur durch die unterschiedlichen Jagd-, Tierschutz- und Naturschutzgesetze der einzelnen Bundesländer im öffentlichen- wie auch Selbstinteresse reglementiert, sondern hat sich ebenfalls beim Erwerb, der Registrierung und der Führung der zur Jagdausübung notwendigen Waffen an das im internationalen Vergleich strenge österreichische Waffenrecht zu halten.

Aus diesem Grunde ist es für den Personenkreis der Jägerinnen und Jäger unverständlich, mit welchen Argumentationen das Europäische Parlament durch die EU-Waffenrichtlinie einen Eingriff in die Eigentumsrechte der die Jagd ausübenden Personen, mit der Begründung einer möglichen von diesen ausgehenden Terrorgefahr, in Aussicht genommen hat. Beispielsweise sieht die EU-Richtlinie vor, den käuflichen Erwerb von Waffen für Jäger und Sportschützen mit dem Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren zu verknüpfen - mit der hierzu angeführten offiziellen Begründung, dass „die abweichende Altersgrenze für den Erwerb und den Besitz von Waffen für Jäger und Sportschützen nicht gerechtfertigt ist.“ Festgehalten sei, dass sehr wohl jede andere Form des Erwerbs trotz Unterschreiten des 18. Lebensjahres für Jäger und Sportschützen nach der EU-Waffenrichtlinie gestattet sein soll. Eine nicht logisch begründbare Differenzierung.

Ein weiterer wesentlicher Eingriff in das bundesweit funktionierende Jagdwesen, welches im Sinne der öffentlichen Sicherheit auf ein strenges Waffenrecht aufbaut, ist jener Richtlinienteil, welcher auf ein grundsätzliches Verbieten aller Waffen der Kategorie C und D auch für Sportschützen und Jäger abstellt, welche sich sodann erst einem Genehmigungsverfahren - entsprechend dem System der Faustfeuerwaffen (Kategorie B) zu stellen haben. Einem Genehmigungsverfahren somit, welches den Jägerinnen und Jägern nach einer bereits absolvierten und sinnvollen Waffenhandhabungsprüfung im Zuge des Jagdprüfungsverfahrens die Ausübung und den Zugang zur Jagd aber auch zur Jagdwirtschaft erschweren soll.

Es ist logisch nicht begründbar, wieso bereits im Waffenrecht und in der Handhabung von Jagdwaffen ausgebildete und durch Prüfungskommissionen hiezu befähigte JägerInnen einen weiteren zusätzlichen Genehmigungsprozess (Anm.: ebenso als zusätzliche finanzielle Zugangsbeschränkung zu sehen) unter dem „Deckmantel der Entschärfung der Terrorgefahr" über sich ergehen lassen sollen. Vielmehr sind die bestehenden strengen Normierungen des österreichischen Waffenrechtes bereits jetzt für den EU-Raum vorbildlich auf die öffentliche Sicherheit ausgerichtet und bedürfen keiner weiteren Verschärfung. Weitere Genehmigungsverfahren würden ebenso einen unverhältnismäßigen Eingriff in die bereits erworbenen Eigentumsrechte der jeweilig betroffenen Personen bedeuten.

Bei entsprechend wortwörtlicher Umsetzung der diesbezüglichen EU-Richtlinie in österreichisches Recht, steht beispielsweise die Ausübung des traditionellen Gewerbes des Büchsenmachers, welcher in der Praxis sowohl Produzent als auch Händler ist und eine weltweit einzigartige Tradition in Österreich hat, vor dem Aus - wie diese EU-Richtlinie generell einen schweren wirtschaftlichen Druck auf den Waffenhandel ausübt. Es sollen nämlich weit reichende Änderungen in der Kennzeichnung der Waffen, wie auch in der Führung und Archivierung des Waffenbuches umgesetzt werden, welche in der Umsetzung nicht nur für den Staat einen enormen verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand mit sich bringen. Ein zusätzlicher Nutzen für die Sicherheit lässt sich jedoch nicht ausmachen.

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird ersucht, in der legistischen Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie auf die kulturelle Tradition und wirtschaftliche Rolle der österreichischen Jägerinnen und Jäger, unter der besonderen Berücksichtigung des in der Bundesverfassung verankerten Eigentunisschutzes, Rücksicht zu nehmen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Innere Angelegenheiten beantragt.