694/A XXIII. GP

Eingebracht am 10.04.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Neubauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz - PartG), BGBl. Nr.   404/1975, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz - PartG), BGBl. Nr. 404/1975, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz - PartG), BGBl. Nr.   404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.   2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat ein automationsunterstütztes Zent-rales Parteienregister (ZPR) als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 DSG 2000 zu führen, wobei der Bundesminister für Inneres sowohl die Funkti-       on des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im  Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 für diese Datenanwendung ausübt.

(2) Das Zentrale Parteienregister ist insofern ein öffentliches Register im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 DSG 2000, als die Behörde auf Verlangen jedermann über die in § 1 Abs. 4 angeführten Daten einer nach

1.       dem Namen oder

2.   der Kurzbezeichnung oder

3.   Namensbestandteilen oder

4.   Sitz einer politischen Partei Auskunft zu erteilen haben.

(3)  Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, jedermann die gebührenfreie Abfrage der im ZPR verarbeiteten Daten gemäß § 1 Abs. 4 einer politischen Par-   tei im Weg des Datenfernverkehrs zu eröffnen (Online-Einzelabfrage).

(4) Wer eine Auskunft einholt darf darauf vertrauen, dass sie richtig ist, es sei    denn, er kennt die Unrichtigkeit oder muss sie kennen. Liegt die Ursache einer unrichtigen Auskunft auf Seite der Partei, so haftet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

ausschließlich die Partei für den entstandenen Vertrauensschaden.

(5) Der Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebs des Zentralen Parteiregisters sowie Näheres über die Vorgangsweise bei dem vorgesehenen Verwenden von Daten im Hinblick auf die für die jeweilige Datenverwendung notwendigen Daten-sicherheitsmaßnahmen, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."

Begründung

Momentan ist es in Österreich nur möglich Informationen über politische Parteien zu bekommen, wenn man entweder Informationen im Bundesministerium für Inneres anfordert oder wenn man im Internet eine Homepage der gesuchten politischen Par-tei findet. Da aber ein Informationsbegehren an das Bundesministerium für Inneres immer notwendiger Weise mit zeitlichem und personellem Aufwand für das Bundes-ministerium verbunden ist und der Bürger meistens nicht wirklich zufriedenstellende Informationen über die gesuchte politische Partei erhält, da es für das Bundesminis-terium für Inneres diesbezüglich auch nicht leicht ist, die gewünschten Informationen dementsprechend ausheben zu können, und die Recherchen im Internet auch nicht immer die gesuchten Informationen ergeben, sollte es analog zum Zentralen Vereins-register für den Bürger auch die Möglichkeit geben, über ein „Zentrales Parteienre-gister“ im Internet, die im Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Absatz 4 Partei-engesetz vorhandenen Informationen schnell und unkompliziert abrufen zu können.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le-sung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.