708/A(E) XXIII. GP
Eingebracht am 10.04.2008
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möglich.
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ursula Haubner, Gernot Darmann und Kollegen
betreffend Implementierung der Ausbildung der medizinischen Heilmasseure in das Familienlastenausgleichsgesetz
Die Ausbildung der Heilmasseure war in Österreich jahrelang durch verschiedene Ausbildungsmodelle geprägt, sodass kein einheitlicher Qualitätsstandard der Ausbildung gegeben war. Im Jahr 2002 wurde bundesweit durch das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmg) ein einheitlicher Ausbildungsstandard gesetzlich verankert. Dieses Gesetz umfasst die Ausbildung vom medizinischen Masseur zum Heilmasseur sowie weitere Qualifikationsmodule.
Bedauerlicherweise wurde im Zuge des Gesetzes 2002 eine Implementierung dieser Ausbildungsform in das Familienlastenausgleichsgesetz verabsäumt.
Da jedoch die Jugendlichen, die sich für diese zukunftsträchtige Ausbildungsform - die Nachfrage in diesem Bereich ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen - entscheiden, weder als Schüler noch als Lehrlinge (i.S. § 30a bzw. 30j, FLAG) gelten, müssen sie neben den hohen Ausbildungskosten zusätzlich auch noch die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle selbst tragen.
Die Bundesregierung hat mit den Sozialpartnern in der Vereinbarung „Arbeitsmarkt - Zukunft 2010" gute Ansätze festgelegt, um die Jugend für die Ausbildung in zukunftsorientierten Berufen zu motivieren und auch die Betriebe, die diese Ausbildung vornehmen, entsprechend zu fördern. Die demografische Entwicklung zeigt bereits seit Jahren klar auf, dass zukünftig viele Arbeitsplätze im Bereich der Medizinischen Technischen Berufe, der Pflegeberufe, aber auch der Masseure entstehen werden.
In diesem Sinne stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ersucht, die notwendigen legistischen Schritte einzuleiten, sodass die Jugendlichen, die eine medizinische Ausbildung zum Heilmasseur absolvieren, in den Genuss der Freifahrten und Fahrtbeihilfen kommen und ihre Ausbildungsform in das Familienlastenausgleichgesetz 1967 aufgenommen wird."
Informeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss verlangt.